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Aktuelle Ausgabe

Tanz der Synapsen oder Der Weg des Lebens
Editorial von Gerrit Wedel

Kulturpolitik

Brennpunkte: Zur Situation deutscher Theater und Orchester
Bundeskulturförderung – ein verlässlicher Partner?

Auf ein Wort mit...
Sabrina Sadowska und Jürgen Reitzler

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„Die ganze Stadt ist Bühne“
Geschichte, Hintergründe und Programm der Salzburger Festspiele

Bayreuth 2024
Ein neuer „Tristan“ und die Furcht vor Veränderungen

Opulent, mitreißend, spannend
Das Wagner-Festival Sofia 2024 mit „Der Ring des Nibelungen“ und „Lohengrin“

Komplett-Festival am See
Die Bregenzer Festspiele bieten fast alles

Abschied mit Ovationen und Hausalarm
Bei den Tiroler Festspielen Erl geht Bernd Loebe und kommt Jonas Kaufmann

Herausfordernd, fragwürdig, amüsant
Breitgefächertes Programm der Opernfestspiele München

Berichte

Wahre Feste?
Saison-Endspurt beim Bayerischen Staatsballett mit dem Premierenabend „Sphären.02“

Euphorisierend, banal, textlastig
Die Münchener Biennale für neues Musiktheater 2024

Exzess im spätfeudalen Prachtbau
„The Littmann-Sessions: eine Pop-Gala“ in der Staatsoper Stuttgart

Richtungswechsel um 180 Grad
Seit 2019 leitet Michael Hofstetter die Gluck-Festspiele in der Metropolregion Nürnberg

Mit den Ohren sehen
Neun „(fast) konzertante“ Opernaufführungen in der Elbphilharmonie Hamburg

Im Dauerhochdruck
Stefan Heuckes „Michael Kohlhaas“ in Regensburg uraufgeführt

Stirbt Homo sapiens aus?
Ondrej Adámeks Atomtod-Oper „INES“ in Köln uraufgeführt

Soli Deo Gloria
Choreograph John Neumeier verabschiedet sich nach 51 Jahren von Hamburg

VdO-Nachrichten

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Spielpläne 2024/2025

VdO-Nachrichten

Aktuelles zum NV Bühne

1. Arbeitszeit

Kurz nach der informellen Ankündigung von BFFS und GDBA, den NV Bühne bis zum 30.06.2024 mit Wirkung zum 31.12.2024 kündigen zu wollen, fand am 04. und 05.06.2024 in Nürnberg die letzte Runde der Tarifverhandlungen zum NV Bühne vor der Sommerpause statt.

Nachdem in einem Workshop Anfang des Jahres und einer weiteren Verhandlungsrunde in Berlin im Frühjahr in vielen Punkten ermutigende Fortschritte erzielt worden waren, fiel der DBV – möglicherweise unter dem Eindruck der Kündigungsankündigung (?) – diesmal in sein altes Verhaltensmuster (1 Schritt vorwärts, 2 zurück) zurück: Am Ende des ersten Verhandlungstages sollte – vorgeblich nur als eingeschobenes „kiss-and-fly“-Gedankenspiel – das eigentlich als gesetzt gewähnte „Rahmenmodell“, wonach disponierte und geleistete Arbeit nicht in Stunden und Minuten, sondern in 4stündigen Rahmen erfasst wird, verlassen werden.

Zu Beginn des zweiten Tages wurde den Gewerkschaften dann ein Modell vorgestellt, das die Arbeitszeit von Darsteller/inne/n – mit Ausnahme einer Antrittsmindestpauschale von 2 Stunden – individuell akkurat in Stunden und Minuten misst. Dabei werden u. a. im Spielzeit-Durchschnitt 34 disponierte sowie 6 nicht disponierte Wochenarbeitsstunden zugrunde gelegt, die in Endproben- und Vorstellungswochen (also praktisch immer) bis auf 46 ansteigen können und innerhalb von 16 Wochen auf einen Durchschnitt von 40 disponierten Stunden auszugleichen sind. Der Gesamt-Ausgleich findet in der Spielzeit statt; ist dies nicht möglich, ist er zu Beginn der folgenden Spielzeit vorzunehmen. Die Ruhezeit zwischen 2 Proben wird auf 4 Stunden festgeschrieben. Im Stunden-Kontokorrent können – und das ist neu – jederzeit bis zu 40 Minus-Stunden vorgetragen werden.

Dieses Modell wurde – obwohl es einige der bereits einvernehmlich fixierten Elemente enthält – letztlich von den Gewerkschaften zurückgewiesen, da es erstens nicht praktikabel und zweitens weder hinsichtlich des Ausgleichs von Spitzenbelastungen noch hinsichtlich der Gesamt-Arbeitsbelastung zielführend erschien. Überdies wurden die Anpassung der freie-Tage-Regelungen an die Kollektive und die Begrenzung von Probenzeiten weiterhin abgelehnt.

Bei der darauf folgenden gedanklichen Rückkehr zum „Rahmenmodell“ und dem Versuch, sich hinsichtlich der Durchschnitts- und Maximalrahmenzahlen pro Woche anzunähern, zog der DBV seine alte Forderung aus der Tasche, die Maximal-Rahmenzahl auf 15 (= bis zu 60 Stunden) pro Woche festzulegen.

Das Gespräch wurde daraufhin vom DBV beendet. In der Folge hat der DBV sein „Stunden-Modell“ als eigenen Vorschlag veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass mehrere darin vorgesehene Regelungen bereits das Ergebnis der zurückliegenden Verhandlungen sind und welche Inhalte darüber hinaus mit welchen inhaltlichen Differenzen in der Diskussion stehen. Daraus den Schluss zu ziehen, die Gewerkschaften seien Total-Verweigerer und ein Abschluss sei doch eigentlich ganz einfach, wäre sicher grundfalsch.

2. Regelungen für Gastspiel-Verpflichtete

Unter Bezugnahme auf die angekündigte Kündigung des NV Bühne wurde mit e-mail vom 08.06.2024 die für den 20.06.2024 vereinbarte Schlussrunde zu einem Tarifvertrag für Gäste abgesagt, obwohl – bei Einigung über alle inhaltlichen Punkte – nur noch Fragen des Inkrafttretens offen waren.

3. Vergütungsrunde Länder

Grundsätzlich herrscht über die Gagenanpassungen 2024/25 an den dem TV-L unterliegenden Staatstheatern Einigkeit: Erhöhung aller Gagen um einheitlich 200,- € p. M. ab 01.11.2024, weitere lineare Erhöhung der dann geltenden Gagen zum 01.02.2025 um 5,5%. Der Abschluss eines entsprechenden Durchführungstarifvertrages wird allerdings durch zwei Faktoren immer noch hinausgezögert:

  • Zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und der TdL gibt es noch keine Einigung zur Übernahme der Vereinbarungen über die für die Beschäftigten des Landes Berlin vereinbarte „Hauptstadtzulage“ auf die mittelbaren Staatsbetriebe, u. a. die Stiftung Oper in Berlin. Ein Spitzengespräch der Tarifparteien hierzu soll Ende September stattfinden.
  • Zur Übernahme der für den Tarifbereich TV-L im NV Bühne vereinbarten Steigerungen in den hessischen Staatstheatern und den Stadttheatern Gießen und Marburg hat sich das hessische Finanzministerium immer noch nicht verbindlich geäußert. Im Raume stehen dabei wohl keine inhaltlichen, sondern haushaltstechnische Gründe. Das Problem besteht, da im öffentlichen Dienst in Hessen nicht der TV-L gilt, sondern ein eigener Tarifvertrag, der TV-H, der eine eigenständige Vergütungsentwicklung vorsieht, u. a. eine lineare Erhöhung um 1,8% im Jahr 2023, die an den Künstler/inne/n zunächst vorbei ging. Eine saubere einvernehmliche Synchronisierung der TV-H-Entwicklung mit der des TV-L für den Bereich der Künstler/innen-Tarifverträge ist bislang nicht abschließend gelungen.

Wir sind zuversichtlich, dass sich eine Einigung darüber herbeiführen lassen wird, die eine rechtzeitige Auszahlung der Anpassungen ermöglicht. Wir werden über den Fortgang berichten.

4. Weitergeltung des NV Bühne ab dem 01.01.2025

Bekanntlich haben BFFS und GDBA den NV Bühne zum 31.12.2024 wirksam gekündigt. Die VdO hat – nach ausführlicher interner Diskussion und in enger strategischer Abstimmung mit den beiden genannten Gewerkschaften – diesen Schritt nicht mitvollzogen. Damit ergibt sich für die Zeit ab 01.01.2025 bis zum Neuabschluss des NV Bühne auch durch GDBA und BFFS eine ungewöhnliche rechtliche Situation:

  • Für VdO-Mitglieder gilt der NV Bühne unmittelbar, zwingend und dynamisch weiter, unabhängig davon, ob ihr Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 01.01.2025 begründet worden ist. Auch der schuldrechtliche (nicht-normative) Teil des Tarifvertrages besteht zwischen VdO und DBV fort, insbesondere § 12a, der einen Anspruch auf Tarifverhandlungen zur Übernahme der Vergütungsanpassungen der verschiedenen Bereich des öffentlichen Dienstes begründet.
  • Für BFFS- und GDBA-Mitglieder, deren Arbeitsvertrag bis zu 31.12.2024 begründet worden ist, gilt der normative Teil des NV Bühne im Wege der so genannten Nachwirkung unmittelbar und umfassend fort. Für Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2025 in Kraft treten, gilt dies rein rechtlich nicht. Der DBV empfiehlt jedoch seinen Mitgliedern, den NV Bühne kraft einzelvertraglicher Vereinbarung weiterhin bindend in die Arbeitsverträge einzubeziehen; dies geschieht u. a. vor dem Hintergrund, dass bei einer davon abweichenden Praxis im Einzelfall Vereinbarungen zur Befristung und (Nicht-)Verlängerung von Arbeitsverträgen vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung unwirksam sein und damit unbefristete Arbeitsverhältnisse entstehen könnten.
  • Für alle nicht-organisierten und damit nicht tarifgebundenen Beschäftigten, deren Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf den NV Bühne enthält, gilt diese Bezugnahme uneingeschränkt weiter (natürlich auch – zusätzlich – für alle tarifgebundenen Bühnenmitglieder).

Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage ist davon auszugehen, dass der DBV ungeachtet der Rechtslage schon aus eigenem Interesse daran, möglichst bald mit allen Gewerkschaften wieder einheitliche tarifliche Regelungen in Kraft zu setzen, und damit das Befristungsregime als Grundlage des Ensemble-Theaters abzusichern, weder im Hinblick auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen noch auf die Übernahme zukünftiger Tarifanpassungen zwischen VdO-, GDBA-, BFFS- oder Nicht-Mitgliedschaft unterscheiden wird.

Hinsichtlich ab dem 01.01.2025 möglicher Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen ist festzustellen, dass die VdO sich weiterhin in der Friedenspflicht befindet und nicht zu Arbeitskampfmaßnahmen wird aufrufen können. Dies aber hindert auch VdO-Mitglieder in keiner Weise daran, Streikaufrufen der anderen NV-Bühne-Gewerkschaften legal zu folgen. Insofern ist zwischen der Befugnis zum Streikaufruf und der zur Streikteilnahme klar zu differenzieren. Sollte es zu dieser Situation kommen, steht die VdO natürlich ihren Mitgliedern hinsichtlich der konkret entstehenden Rechtsfragen uneingeschränkt zur Verfügung.

Wir werden weiter im engen Schulterschluss mit dem beiden anderen Bühnengewerkschaften agieren und Hoffen nach wie vor, dass sich auch ohne Arbeitskampf in einem angemessenen zeitlichen Rahmen schrittweise gemeinsam Vereinbarungen zur Verbesserung und Ergänzung des NV Bühne, insbesondere in den Bereichen Arbeitszeit, Planbarkeit, Nichtverlängerungsrecht und Gastvertragsrecht werden abschließen lassen.

Auch der schuldrechtliche (nicht-normative) Teil des Tarifvertrages besteht zwischen VdO und DBV fort, insbesondere § 12a, der einen Anspruch auf Tarifverhandlungen zur Übernahme der Vergütungsanpassungen der verschiedenen Bereiche des öffentlichen Dienstes begründet.

  • Für BFFS- und GDBA-Mitglieder, deren Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2024 begründet worden ist, gilt der normative Teil des NV Bühne im Wege der so genannten Nachwirkung unmittelbar und umfassend fort. Für Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2025 in Kraft treten, gilt dies rein rechtlich nicht. Der DBV empfiehlt jedoch seinen Mitgliedern, den NV Bühne kraft einzelvertraglicher Vereinbarung weiterhin bindend in die Arbeitsverträge einzubeziehen; dies geschieht u. a. vor dem Hintergrund, dass bei einer davon abweichenden Praxis im Einzelfall Vereinbarungen zur Befristung und (Nicht-)Verlängerung von Arbeitsverträgen vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung unwirksam sein und damit unbefristete Arbeitsverhältnisse entstehen könnten.
  • Für alle nicht-organisierten und damit nicht tarifgebundenen Beschäftigten, deren Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf den NV Bühne enthält, gilt diese Bezugnahme uneingeschränkt weiter (natürlich auch – zusätzlich – für alle tarifgebundenen Bühnenmitglieder).
    Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage ist davon auszugehen, dass der DBV ungeachtet der Rechtslage schon aus eigenem Interesse daran, möglichst bald mit allen Gewerkschaften wieder einheitliche tarifliche Regelungen in Kraft zu setzen, und damit das Befristungsregime als Grundlage des Ensemble-Theaters abzusichern, weder im Hinblick auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen noch auf die Übernahme zukünftiger Tarifanpassungen zwischen VdO-, GDBA-, BFFS- oder Nicht-Mitgliedschaft unterscheiden wird.

Hinsichtlich ab dem 01.01.2025 möglicher Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen ist festzustellen, dass die VdO sich weiterhin in der Friedenspflicht befindet und nicht zu Arbeitskampfmaßnahmen wird aufrufen können. Dies aber hindert auch VdO-Mitglieder in keiner Weise daran, Streikaufrufen der anderen NV-Bühne-Gewerkschaften individuell legal zu folgen. Insofern ist zwischen der Befugnis zum Streikaufruf und der individuellen Streikteilnahme klar zu differenzieren. Sollte es zu dieser Situation kommen, steht die VdO natürlich ihren Mitgliedern hinsichtlich der konkret entstehenden Rechtsfragen uneingeschränkt zur Verfügung.

Wir werden weiter im engen Schulterschluss mit den beiden anderen Bühnengewerkschaften agieren und hoffen nach wie vor, dass auch ohne Arbeitskampf in einem angemessenen zeitlichen Rahmen schrittweise gemeinsam Vereinbarungen zur Verbesserung und Ergänzung des NV Bühne, insbesondere in den Bereichen Arbeitszeit, Planbarkeit, Nichtverlängerungsrecht und Gastvertragsrecht erreicht werden könnnen.

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