Finanzamt: Keine Frist für doppelte Haushaltsführung
Seit Januar 1996 durften die Kosten für beruflich bedingte
doppelte Haushaltsführung bei Beschäftigung am selben
Ort nur in den ersten beiden Jahren als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Diese einkommensteuerliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht
(2 BvR 400/98 und 1735/00) jetzt zu Fall gebracht und zwar an den
Beispielsfällen der „Kettenabordnungen“ eines
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und eines beiderseits berufstätigen
Ehepaares. Vor allem die Miete für den jeweiligen zweiten
Wohnsitz sei ein zwangsläufiger Aufwand und steuerlich abzugsfähig.
Weder dürfte der Gesetzgeber im Fall der „Alleinverdiener-Ehe“ darauf
hinwirken, dass Ehefrau (und Familie) dem am anderen Ort tätigen
Ehemann folgten, noch dürfe die „Doppelverdiener-Ehe“ anders
behandelt werden. Die „pauschale zeitbezogene Abzugsbegrenzung“ widerspreche
dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot der Ehe. „Zumindest“ alle
noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide seit 1996 seien
insoweit rechtsunwirksam, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Namen der Gewerkschafts- mitglieder sind zu nennen
Scheidet ein Betrieb aus dem Arbeitgeberverband aus und versucht
er dann, untertarifliche Arbeitsbedingungen mit seinen Mitarbeitern
zu vereinbaren, so scheitert dieser Versuch bei tarifgebundenen
Beschäftigten, die Mitglieder der zuständigen Gewerkschaft
sind. Diese ist allerdings, will sie gerichtlich die untertariflichen
Arbeitsbedingungen verhindern, verpflichtet, die Namen der Arbeitnehmer
zu nennen, die bei ihr organisiert sind. Das Bundesarbeitsgericht
urteilte so (4 AZR 271/02).
Steuerfreier Kostenersatz
Finanziert ein Arbeitgeber einem ausländischen Arbeitnehmer
ganz oder teilweise einen aus betrieblichen Gründen erforderlichen
Kurs zur Verbesserung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache,
so stellt das keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das Finanzgericht
München entschied so (7 K 1790/00).
Aus 630 DM wurden 400 €
Das gute alte „630 Mark-Gesetz“, das die steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für „geringfügig
Beschäftigte“ behandelt und das zum ersten April 1999
in des Bundesfinanzministers Alchemistenküche in ein kaum
noch verständliches bürokratisches Monster verwandelt
worden war (vgl. O&T Ausgabe 3/1999 S. 23) ist jetzt zum 1.
April 2003 schon wieder geändert, vielleicht verbessert, jedenfalls
verschlankt worden. Die Verdienstgrenze wurde auf 400 Euro angehoben,
für die der Arbeitnehmer keine Abgaben, der Arbeitgeber 25%
der Lohnsumme für Kranken- und Lohnsteuer zu zahlen hat. Die
Begrenzung auf fünfzehn Stunden wöchentlich wurde aufgehoben.
In einer zusätzlichen „Progressions-Zone“ zwischen
400 und 800 Euro monatlich steigen Abgaben- und Steuerpflicht schrittweise
auf die reguläre Höhe. Die Verrechnungen sollen über
eine zentrale Stelle bei der Bundesknappschaft erfolgen. M.
Mach dich schlau
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, in seinem Betrieb Beschäftigte über
tarifvertragliche Änderungen zu unterrichten, entschied das
Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz (6 Sa 481/02). Der klagende
Arbeitnehmer, der von einer Arbeitszeitverkürzung keine Kenntnis
erlangt und sein Wochenarbeitszeitpensum beibehalten hatte, müsse
sich Informationen über den für ihn geltenden Tarifvertrag
und über Änderungen desselben selbst beschaffen, insbesondere
dann, wenn in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich auf diesen
Tarifvertrag Bezug genommen sei.
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