Zukünftig zwei Jahre länger singen?
Die „Rente mit 67“ ist am 9. März 2007 mit den
Stimmen der grossen Koalition im Bundestag Gesetz geworden. Von
2012 an steigt die gesetzliche Altersgrenze schrittweise bis zum
Jahr 2029 von derzeit 65 auf 67 Jahre. Arbeitnehmer des Jahrgangs
1947 werden 2012 erst einen Monat nach ihrem 65. Geburtstag ohne
Abschläge in Rente gehen können. Bis 2023 steigt diese
Grenze für jeden neuen Rentnerjahrgang um je einen Monat;
ab 2024 geht die Verlängerung der Lebensarbeitszeit dann in
Zwei-Monats-Schritten voran. Für die Arbeitnehmer des Geburtsjahrgangs
1964 gilt dann erstmals die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67
Jahren. Diese lange Übergangsperiode soll allen Beteiligten,
vor allem den Tarifparteien Gelegenheit geben, sich auf die neue
Lage einzustellen.
Wer vor dem Erreichen des jeweiligen Regelrentenalters in Ruhestand
gehen will, muss Abschläge von 0,3 Prozent je Monat in Kauf
nehmen. Schrittweise bis 2029 steigt der je frühestmögliche
Rentenbeginn von 61 auf 63 Jahre – dann mit einem Rentenabschlag
von 14,4 Prozent. Ausnahmen sind nur für besonders langjährig
Versicherte vorgesehen: Wer mehr als 45 Beitragsjahre vorweisen
kann, hat mit 65 Anspruch auf Rente ohne Abschläge, wobei
auch Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten gelten. Arbeitnehmer
mit mindestens 35 Versicherungsjahren können weiterhin mit
63 Jahren in Vorruhestand gehen, müssen jedoch den Abschlag
von 14,4 Prozent in Kauf nehmen. Die Erwerbsminderungsrenten sind
von der neuen gesetzlichen Regelung, die von einem Beschäftigungsprogramm
für Ältere, „Initiative 50plus“ genannt,
begleitet ist, nicht betroffen.
Die Anhebung der Altersgrenze für den Rentenbezug soll die
Kosten für die längere Inanspruchnahme der Renten kompensieren.
Die Statistik weist aus, dass die Renten heute im Schnitt sieben
Jahre länger gezahlt werden als im Jahr 1960. Und weiter steigende
Lebenserwartungen werden vom Statistischen Bundesamt prognostiziert.
Gegen das 2012 beginnende Projekt „Rente mit 67“ muss
dennoch so lange energisch protestiert werden, als der Gesetzgeber
nicht zusätzliche Maßnahmen der Altersvorsorge – Betriebsrenten,
Riester-Förderung, Rürup-Rente, private Lebensversicherungen,
Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand – insbesondere
steuerlich fördert. Die Debatte um diese Art der „Rentenreform“,
die obendrein mit einer noch nicht präzisierten Minderung
der Rentendynamik einhergehen soll, wird andauern bis zweierlei
gesichert ist: Armut im Alter darf nicht wieder wachsen und nicht
jeder Beruf kann mit 67 Jahren noch ausgeübt werden.
Befristete Teilzeitarbeit?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz biete keinen Rechtsanspruch
auf eine nur befristete Reduzierung der Arbeitszeit, urteilte
das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 9 AZR 686/05). Der Arbeitgeber
könne einem entsprechenden Antrag zustimmen, müsse
es aber nicht. Wolle ein Arbeitnehmer nur noch zeitlich eingeschränkt
arbeiten, so muss der Arbeitgeber nur dann zustimmen (soweit
die organisatorischen Möglichkeiten vorliegen), wenn das
unbefristet geschehen soll. Telefonate mit fremder PIN
Wird ein Arbeitnehmer dabei überführt, dass er mit der
Personal Identification Number (PIN) eines Kollegen in seinem Betrieb
private Telefongespräche geführt hat, so kann ihm deshalb
wegen Vertrauensbruchs fristlos gekündigt werden. Ungeachtet
des geringen Schadens – der Arbeitnehmer hatte 34 Gespräche
im Gesamtgebührenwert von lediglich 7,38 Euro geführt – urteilte
so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 8 Sa 633/08). Steuermindernde Möbelpacker
Auch wer aus privaten Gründen umzieht, kann die Ausgaben für
die Spedition als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuerlich
bis zu 600 Euro im Jahr geltend machen, sofern keine anderen derartigen
Dienstleistungen wie zum Beispiel Kinderbetreuung oder Arbeiten
eines Gärtners von der Steuer abgesetzt werden. 20 Prozent
der Speditionsrechnung werden anerkannt. Darauf haben sich Bund
und Länder verständigt, wie aus einem Erlass der Oberfinanzdirektion
Koblenz hervorgeht (AZ: S 2296 b A-St32 3). Pünktlich orgeln
Der Organist einer Kirchengemeinde erschien mehrfach zu spät
zum Gottesdienst. Nach vergeblichen Er- und Abmahnungen wurde er
fristlos gekündigt. Seine Kündigungsschutz-Klage hatte
keinen Erfolg. Die Begründung des Musikers, er sei auf Grund
seelischer Erkrankung nicht in der Lage, seinen Alltag zu organisieren,
ließ das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz nicht
gelten (AZ: 4 Sa 1008/05 vom 13. November 2006). Auch unverschuldete
Verletzungen des Arbeitsvertrages könnten eine fristlose Kündigung
rechtfertigen, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung
nicht zumutbar sei. Das sei hier der Fall, weil es bei den Störungen
des ordnungsgemäßen Ablaufs der Gottesdienste unerheblich
sei, weshalb der Organist zu spät erscheine. Er hätte
zur Überwachung seiner dienstlichen Termine Hilfsmittel nutzen
müssen. Pech gehabt nach dem Bar-Besuch
Auf dem Rückweg vom Restaurant, in dem er zu Abend gegessen
hatte, zu seinem Hotel machte ein Arbeitnehmer zwecks Besuchs einer
Bar einen Abstecher, auf dem er überfallen und schwer verletzt
wurde. Obschon der Arbeitnehmer sich auf einer Auslandsdienstreise
befand, kam die gesetzliche Unfallversicherung nicht für ihn
auf. Bei abendlichen Aktivitäten während einer Dienstreise
sei nur der direkte Weg zwischen Hotel und Ort der Nahrungsaufnahme
versichert, urteilte das Sozialgericht Wiesbaden (AZ: S1 U 1528/04).
Da die Bar nicht auf diesem direkten Weg lag, sei die Unfallversicherung
nicht zur Leistung verpflichtet. Ermordung als Arbeitsunfall
Ein angestellter Bauleiter wurde auf dem Weg zu seinem Büro
auf dem Parkplatz erschossen. Täter und Tatmotiv konnten nicht
ermittelt werden. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte
den Hinterbliebenen jegliche Leistung mit der Begründung,
die tödlichen Schüsse auf den Bauleiter hätten mit
seiner Arbeit im Betrieb nichts zu tun gehabt.
Das Landessozialgericht Sachsen (AZ: L 2 U 146/03) sah das anders.
Keine Rolle spiele es, ob die Ermordung ein betriebsbedingtes Tatmotiv
gehabt habe. Entscheidend sei, dass der Versicherte sich ohne Umwege
oder Unterbrechungen auf dem Arbeitsweg befunden habe.
|