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Aktuelle Ausgabe

Editorial

Kulturpolitik
Brennpunkte
Zur Situation deutscher Theater und Orchester
Neue Wege für den Opernchor
Ein Interview mit dem neuen Chordirektor in Leipzig Sören Eckhoff
Nachwuchs im Opernchor
Das Opernchorstudio der Semperoper
Expansion und Diversifizierung
Veränderungen im Musical-Geschäft

Portrait
Brände und Wiederaufbau
Die Geschichte der Berliner Opernhäuser (Teil 3)
Kultur für Stadt und Umland
Ein Porträt des Pforzheimer Theaters
Bilanz nach zwei Jahren
Der Intendant der Bregenzer Festspiele, David Pountney

Berichte
Komplette Beziehungsunfähigkeit
„Tristan“-Premiere in Bayreuth
Bochum
Fußball-Oratorium in der Jahrhunderthalle
Von Macht und Kapital
Der „Troubadour“ bei den Bregenzer Festspielen
Aus aktuellem Anlass
„Waiting for the Barbarians“ in Erfurt uraufgeführt
Ich bleibe doch stets froh
Die
Eutiner Festspiele
Warten auf das nächste Jahr
Die Salzburger Festspiele

Alles, was Recht ist
Versicherungsschutz bei Wegeunfällen
Urteile - Entscheidungen

VdO-Nachrichten
Nachrichten
Marburger Bund verlässt ver.di – Wir gratulieren

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Festspiel-Vorschau 2005
Spielpläne 2005/2006

 

Alles, was Recht ist

Urteile - Entscheidungen

Ausschlussfristen müssen beachtet werden
§ 98 NV Bühne besagt – ebenso wie die entsprechende Bestimmung des BAT –, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht sechs Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Dass dies auch für die Arbeitgeber gilt, musste ein Landesbesoldungsamt jetzt erfahren, das einer Arbeitnehmerin nach deren Wechsel auf eine Teilzeitstelle weiterhin das volle Gehalt gezahlt hatte. Im August 2001 fiel dem Amt die Überzahlung auf, Ende Februar 2002 forderte es die Arbeitnehmerin auf, rund 110.000 Euro zurückzuzahlen. Die entsprechende Klage des Besoldungsamtes scheiterte. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass das Amt seine Forderung spätestens sechs Monate nach Kenntnisnahme der Überzahlung hätte geltend machen müssen (AZ: 6 AZR 217/04).

Gesetzgeber hat geschlampt
Der § 37 b des Sozialgesetzbuches III, der am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, besagt, dass arbeitslos werdende Personen sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes ihres Arbeits- und Versicherungsverhältnisses als arbeitssuchend beim Arbeitsamt persönlich zu melden haben. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen (wie sie in Kultureinrichtungen häufig gegeben sind) „hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung“ (also des Arbeitsverhältnisses) „zu erfolgen“.
Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit Kürzung des Arbeitslosengeldes geahndet.
Zwei jetzt ergangene gegenläufige Urteile zeigen, dass der für befristete Arbeitsverhältnisse geltende Gesetzestext selbst für Rechtsgelehrte unverständlich ist: Wann soll sich ein auf nicht exakt datierte Produktionsdauer beschäftigter darstellender Künstler, wann ein als Krankheitsaushilfe engagierter Sänger melden? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (AZ: L 5 AL 3835/04) meinte, bei Arbeitsverhältnissen, die voraussichtlich kürzer als drei Monate dauern, müsse die Meldung bereits bei Abschluss des Vertrages erfolgen, andernfalls werde das Arbeitslosengeld gekürzt. Anders hingegen das Hessische Landessozialgericht (AZ: L 7 AL 100/05): Auch wer sich erst nach Ablauf der befristeten Beschäftigung melde, habe Anspruch auf volles Arbeitslosengeld. Denn es sei die Bestimmung so ungenau formuliert, dass sie nicht gelte.

Abfindung bei Intendantenwechsel
Auch bei Nichtverlängerungen anlässlich des Intendantenwechsels beispielsweise gem. § 97 NV Bühne (Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels – Tanz) gilt § 96 NV Bühne (Absätze 4 ff: Anhörung).
Das Bühnenschiedsgericht Frankfurt/Main hat mit Schiedsspruch vom 10. März 1995 (AZ: 3/95) entschieden, dass ein Abfindungsanspruch nicht automatisch entsteht. Verzichtet ein Bühnenmitglied schriftlich auf die Durchführung des Anhörungsgesprächs, kann es die Ansprüche auf Abfindung oder Umzugskostenerstattung nicht mehr geltend machen. Der freiwillige Verzicht auf die Anhörung führe zum Verlust des Tarifschutzes.

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