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Urteile - Entscheidungen
Ausschlussfristen müssen beachtet werden
§ 98 NV Bühne besagt – ebenso wie die entsprechende
Bestimmung des BAT –, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
verfallen, wenn sie nicht sechs Monate nach Fälligkeit geltend
gemacht werden. Dass dies auch für die Arbeitgeber gilt, musste
ein Landesbesoldungsamt jetzt erfahren, das einer Arbeitnehmerin
nach deren Wechsel auf eine Teilzeitstelle weiterhin das volle Gehalt
gezahlt hatte. Im August 2001 fiel dem Amt die Überzahlung
auf, Ende Februar 2002 forderte es die Arbeitnehmerin auf, rund
110.000 Euro zurückzuzahlen. Die entsprechende Klage des Besoldungsamtes
scheiterte. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass
das Amt seine Forderung spätestens sechs Monate nach Kenntnisnahme
der Überzahlung hätte geltend machen müssen (AZ:
6 AZR 217/04).
Gesetzgeber hat geschlampt
Der § 37 b des Sozialgesetzbuches III, der am 1. Juli 2003
in Kraft getreten ist, besagt, dass arbeitslos werdende Personen
sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
ihres Arbeits- und Versicherungsverhältnisses als arbeitssuchend
beim Arbeitsamt persönlich zu melden haben. Bei befristeten
Arbeitsverhältnissen (wie sie in Kultureinrichtungen häufig
gegeben sind) „hat die Meldung jedoch frühestens drei
Monate vor dessen Beendigung“ (also des Arbeitsverhältnisses)
„zu erfolgen“.
Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit Kürzung
des Arbeitslosengeldes geahndet.
Zwei jetzt ergangene gegenläufige Urteile zeigen, dass der
für befristete Arbeitsverhältnisse geltende Gesetzestext
selbst für Rechtsgelehrte unverständlich ist: Wann soll
sich ein auf nicht exakt datierte Produktionsdauer beschäftigter
darstellender Künstler, wann ein als Krankheitsaushilfe engagierter
Sänger melden? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg
(AZ: L 5 AL 3835/04) meinte, bei Arbeitsverhältnissen, die
voraussichtlich kürzer als drei Monate dauern, müsse die
Meldung bereits bei Abschluss des Vertrages erfolgen, andernfalls
werde das Arbeitslosengeld gekürzt. Anders hingegen das Hessische
Landessozialgericht (AZ: L 7 AL 100/05): Auch wer sich erst nach
Ablauf der befristeten Beschäftigung melde, habe Anspruch auf
volles Arbeitslosengeld. Denn es sei die Bestimmung so ungenau formuliert,
dass sie nicht gelte.
Abfindung bei Intendantenwechsel
Auch bei Nichtverlängerungen anlässlich des Intendantenwechsels
beispielsweise gem. § 97 NV Bühne (Besondere Entschädigung
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels
– Tanz) gilt § 96 NV Bühne (Absätze 4 ff: Anhörung).
Das Bühnenschiedsgericht Frankfurt/Main hat mit Schiedsspruch
vom 10. März 1995 (AZ: 3/95) entschieden, dass ein Abfindungsanspruch
nicht automatisch entsteht. Verzichtet ein Bühnenmitglied schriftlich
auf die Durchführung des Anhörungsgesprächs, kann
es die Ansprüche auf Abfindung oder Umzugskostenerstattung
nicht mehr geltend machen. Der freiwillige Verzicht auf die Anhörung
führe zum Verlust des Tarifschutzes.
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