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Ausgabe 2001/01

Editorial

Götz Friedrich
Laudatio Harry Kupfer
Dankesrede Götz Friedrich
Pressemitteilung der Deutschen Oper
Oper als großes Menschentheater

Kulturpolitik
Ein kulurelles MacPomm?
Karlsruhe: Pierre Wyss neuer Ballettchef

Portrait
Kiel als Musikstadt

Berichte
Zwei mal „Boris Godunow“
„Pelleas et Melisande“ in Leipzig

Alles, was Recht ist
Konzert-Rechtssprechung
Gesetz über Teilzeitarbeit
Irreführende Berichterstattung
Ungerechte Entfernungspauschale
Betriebsverfassungsgesetz novellieren

Rezensionen
Rettich: Zwischen Kunst und Politik
Neue Opereinspielungen

Service
VdO-Nachrichten
Schlagzeilen
Namen und Fakten
Vokal-Wettbewerbe
Festival-Vorschau
Oper und Tanz im TV
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Alles, was Recht ist

Gesetz über Teilzeitarbeit

Der Deutsche Bundestag hat ein „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ verabschiedet, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Es sichert Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit und Verteilung derselben entsprechend ihren Wünschen zu, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, „wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.“

Der Arbeitnehmer kann, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen, er muss sie drei Monate vor deren beabsichtigtem Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber muss einen entsprechenden Antrag mit dem Arbeitnehmer erörtern und ihm zustimmen, soweit nicht die oben zitierten Ablehnungsgründe vorliegen.

Das Gesetz regelt ferner die „Arbeitsplatzteilung“ (Job Sharing) und „Befristete Arbeitsverträge“.

Den Text des Gesetzes stellen Geschäftsstelle oder Justitiariat den VdO-Mitgliedern auf Aufforderung zur Verfügung. Das Justitiariat berät auch, wenn Mitglieder Anträge auf Verringerung ihrer Arbeitszeit zu stellen beabsichtigen. Ob und wie das neue Gesetz seinen beabsichtigten Zweck, die Teilzeitarbeit zu fördern, in einem Theaterbetrieb erfüllen kann und wie sich die betrieblichen Ablehnungsgründe konkretisieren lassen, muss die Praxis, erforderlichenfalls auch die Rechtsprechung erweisen.

 

 

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