Alles, was Recht ist
Gesetz über Teilzeitarbeit
Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz über Teilzeitarbeit
und befristete Arbeitsverträge verabschiedet, das am
1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Es sichert Arbeitnehmern einen
Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit und Verteilung derselben
entsprechend ihren Wünschen zu, soweit betriebliche Gründe
dem nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation,
den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt
oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe
können durch Tarifvertrag festgelegt werden.
Der Arbeitnehmer kann, wenn sein Arbeitsverhältnis länger
als sechs Monate bestanden hat, die Verringerung seiner Arbeitszeit
verlangen, er muss sie drei Monate vor deren beabsichtigtem Beginn
geltend machen. Der Arbeitgeber muss einen entsprechenden Antrag
mit dem Arbeitnehmer erörtern und ihm zustimmen, soweit nicht
die oben zitierten Ablehnungsgründe vorliegen.
Das Gesetz regelt ferner die Arbeitsplatzteilung (Job
Sharing) und Befristete Arbeitsverträge.
Den Text des Gesetzes stellen Geschäftsstelle oder Justitiariat
den VdO-Mitgliedern auf Aufforderung zur Verfügung. Das Justitiariat
berät auch, wenn Mitglieder Anträge auf Verringerung ihrer
Arbeitszeit zu stellen beabsichtigen. Ob und wie das neue Gesetz
seinen beabsichtigten Zweck, die Teilzeitarbeit zu fördern,
in einem Theaterbetrieb erfüllen kann und wie sich die betrieblichen
Ablehnungsgründe konkretisieren lassen, muss die Praxis, erforderlichenfalls
auch die Rechtsprechung erweisen.
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