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Alles, was Recht ist
Bundesarbeitsgericht bestätigt Konzert-Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juli 2000 (6 AZR
56/99) das Urteil des Bühnenoberschiedsgerichts vom 25. Februar
1997 (OSchG C 3/96) bestätigt, das Opernchormitgliedern des
Theaters in W. Sondervergütungen für ihre Mitwirkung bei
drei bestimmten Konzertveranstaltungen zuerkannt hatte. Das mit
Rechtsschutz der VdO durchgeführte Verfahren für 34 ihrer
Mitglieder ist nunmehr nach fünf Jahren in fünfter Instanz
erfolgreich abgeschlossen.
Unter Beteiligung des Opernchores hatte das Theater im Frühjahr
1995 drei Konzerte veranstaltet: Ein Neujahrskonzert,
bei dem unter anderem der Sturmchor aus Verdis Otello, die O-Fortuna-Nummer
aus Orffs Carmina Burana und der Spottchor aus Strauß
Eine Nacht in Venedig auf dem Programm standen, ein
Werkstatt-Konzert mit dem Titel Musik um Else
Lasker-Schüler, bei dem Werke von Hindemith und Leyendecker
zur Aufführung gelangten, sowie ein Rosenmontagskonzert
mit Partien aus verschiedenen Opern, Operetten und Musicals.
Das Theater verweigerte die von den Opernchormitgliedern beanspruchten
Sondervergütungen gem. § 11 Abs. 2 Buchst. b) dd) NV Chor
mit der Begründung, das Werkstatt-Konzert sei ein
vergütungsfreies Konzert aus besonderem Anlass
gewesen, da es mit dem 50. Todestag Lasker-Schülers im Zusammenhang
gestanden habe, bei den beiden anderen Konzerten habe es sich um
die konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke
(Neujahrskonzert) beziehungsweise um ein Buntes Programm
(Rosenmontagskonzert) gehandelt, die beide keinen Sondervergütungsanspruch
auslösten.
Sämtliche gerichtliche Instanzen widersprachen dieser Rechtsauffassung
des Theaters. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bühnenoberschiedsgerichts
für Opernchöre arbeitete das Bundesarbeitsgericht eine
klare Definition des Tarifbegriffs Konzert heraus und
stellte fest, dass
- die Darbietung einzelner Teile musikalischer Bühnenwerke
den Tarifbegriff der konzertanten Aufführung von musikalischen
Bühnenwerken nicht erfülle, weil es sich dabei
nur um ganze Werke handeln könne,
- ein Buntes Programm nur dann vorliege, wenn das
Programm außer musikalischen Nummern auch Darbietungen anderer
Art enthalte,
- für das Lasker-Schüler-Konzert nicht der 50. Todestag
der Dichterin ausschlaggebend, sondern nur der Beweggrund für
die thematische Gestaltung gewesen sei, mithin kein Konzert
aus besonderem Anlass vorliege.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann bei Geschäftsstelle
oder Justitiariat der VdO angefordert werden. Es entfaltet Rechtswirkung,
also die entsprechenden Vergütungsansprüche nur für
die am Verfahren beteiligten VdO-Mitglieder. Seine Entscheidungsgründe
gelten in Bezug auf den NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 fort,
da die einschlägigen Tarifbestimmungen unverändert geblieben
sind (vgl. § 62 Abs. 3 NV Chor/Tanz).
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