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Ausgabe 2001/01

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Alles, was Recht ist

Bundesarbeitsgericht bestätigt Konzert-Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juli 2000 (6 AZR 56/99) das Urteil des Bühnenoberschiedsgerichts vom 25. Februar 1997 (OSchG C 3/96) bestätigt, das Opernchormitgliedern des Theaters in W. Sondervergütungen für ihre Mitwirkung bei drei bestimmten Konzertveranstaltungen zuerkannt hatte. Das mit Rechtsschutz der VdO durchgeführte Verfahren für 34 ihrer Mitglieder ist nunmehr nach fünf Jahren in fünfter Instanz erfolgreich abgeschlossen.

Unter Beteiligung des Opernchores hatte das Theater im Frühjahr 1995 drei Konzerte veranstaltet: Ein „Neujahrskonzert“, bei dem unter anderem der Sturmchor aus Verdis Otello, die „O-Fortuna“-Nummer aus Orffs „Carmina Burana“ und der Spottchor aus Strauß’ „Eine Nacht in Venedig“ auf dem Programm standen, ein „Werkstatt-Konzert“ mit dem Titel „Musik um Else Lasker-Schüler“, bei dem Werke von Hindemith und Leyendecker zur Aufführung gelangten, sowie ein „Rosenmontagskonzert“ mit Partien aus verschiedenen Opern, Operetten und Musicals.

Das Theater verweigerte die von den Opernchormitgliedern beanspruchten Sondervergütungen gem. § 11 Abs. 2 Buchst. b) dd) NV Chor mit der Begründung, das „Werkstatt-Konzert“ sei ein vergütungsfreies „Konzert aus besonderem Anlass“ gewesen, da es mit dem 50. Todestag Lasker-Schülers im Zusammenhang gestanden habe, bei den beiden anderen Konzerten habe es sich um „die konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke“ (Neujahrskonzert) beziehungsweise um ein „Buntes Programm“ (Rosenmontagskonzert) gehandelt, die beide keinen Sondervergütungsanspruch auslösten.

Sämtliche gerichtliche Instanzen widersprachen dieser Rechtsauffassung des Theaters. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre arbeitete das Bundesarbeitsgericht eine klare Definition des Tarifbegriffs „Konzert“ heraus und stellte fest, dass

  • die Darbietung einzelner Teile musikalischer Bühnenwerke den Tarifbegriff der „konzertanten Aufführung von musikalischen Bühnenwerken“ nicht erfülle, weil es sich dabei nur um ganze Werke handeln könne,
  • ein „Buntes Programm“ nur dann vorliege, wenn das Programm außer musikalischen Nummern auch Darbietungen anderer Art enthalte,
  • für das Lasker-Schüler-Konzert nicht der 50. Todestag der Dichterin ausschlaggebend, sondern nur der Beweggrund für die thematische Gestaltung gewesen sei, mithin kein „Konzert aus besonderem Anlass“ vorliege.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann bei Geschäftsstelle oder Justitiariat der VdO angefordert werden. Es entfaltet Rechtswirkung, also die entsprechenden Vergütungsansprüche nur für die am Verfahren beteiligten VdO-Mitglieder. Seine Entscheidungsgründe gelten in Bezug auf den NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 fort, da die einschlägigen Tarifbestimmungen unverändert geblieben sind (vgl. § 62 Abs. 3 NV Chor/Tanz).

 

 

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