Die Künstler erhalten einen Korb
Die in das Urheberrechtsgesetz eingefügten vertragsrechtlichen
Bestimmungen „zur Stärkung der vertraglichen Stellung
von Urhebern und ausübenden Künstlern“ sind gerade
mal zwei Jahre alt und haben bisher keineswegs die erhofften Folgen
gezeitigt. Das liegt zum einen an den wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
in die auch die Kultur- und Medienwirtschaft geraten war, zum anderen
daran, dass das 2002 in den letzten Phasen des Gesetzgebungsverfahrens
arg amputierte Gesetz jetzt, bei den Verhandlungen zwischen Urheber-
und Künstlerverbänden einerseits, den Verwertern, also
den Nutzern der Rechte andererseits, seine Schwächen zeigt.
Statt nachzubessern oder wenigstens erste Schiedsverfahren zur
Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln abzuwarten, schiebt
das Bundesjustizministerium einen „2. Korb“ genannten
Referentenentwurf zur Anpassung des deutschen Urheberrechts an die
Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie
nach, der sich aber nicht auf das Nachholen der im „1. Korb“
von 2003 offen gebliebenen Fragen zur Umsetzung der einschlägigen
EU-Richtlinie zur Informationsgesellschaft beschränkt, sondern
tiefe Einschnitte in die Autoren- und Künstlerrechte vorsieht.
Auf die mitwirkenden Künstler, die Leistungsschutzberechtigten
bezogen, würde die Umsetzung des Referentenentwurfes bedeuten,
dass nicht nur die im Vergütungsbericht der Bundesregierung
aus dem Jahr 2000 angekündigte Anhebung der Vergütungssätze
für Kopier- und Aufzeichnungsgeräte ausbliebe, sondern
dass diese Vergütungssätze einem am Maß der tatsächlichen
Nutzung dieser Geräte und ihrem Preis orientierten Selbstregulierungssystem
überlassen würden, was verheerende Auswirkungen auf die
Höhe der zum Beispiel von der GVL ausgeschütteten Vergütungen
hätte.
Noch härter träfe es die Mitwirkenden bei Fernseh- und
Filmwerken, deren Rechte ohne normierte Vergütungsregelung
per Gesetz als an den Produzenten abgetreten gelten würden,
einschließlich des Rechts an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
noch unbekannten Nutzungsarten und des Bearbeitungsrechts. Eine
solche Regelung, „cessio legis“ genannt, kannte in Deutschland
zuletzt nur das Urheberrecht der DDR.
Die Urheberverbände – so auch die VdO – und die
Verwertungsgesellschaften der Autoren und Künstler –
so auch die GVL – bemühen sich nach Kräften, das
Bundesjustizministerium davon zu überzeugen, dass dieser Referentenentwurf
grundlegender Korrektur bedürftig ist.
S.M.
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