Entfernungspauschale beim Bundesverfassungsgericht
Alle Beschäftigten, die durch Arbeitsvertrag oder berufliche
Gegebenheiten verpflichtet sind, geteilten Dienst zu leisten, das
heißt mit mehrstündiger Unterbrechung zwei mal oder öfter
am Tag vom Wohnort zur Arbeitstätte und zurück zu fahren,
sind nach Rechtsauffassung der VdO in ihren Gleichheitsrechten verletzt,
da sie seit Einführung der pauschalierten Sätze die zweite
dienstlich erforderlich Fahrt nicht mehr steuermindernd als Werbungskosten
geltend machen können.
Die mit Rechtsschutz der VdO anhängig gemachte Klage eines
Opernchorsängers wurde im April 2003 vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz
abgewiesen mit der Begründung, es sei nach dem Wortlaut der
2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung unerheblich, wie
viele Fahrten am Tag der Arbeitnehmer zurücklege. Die Grenze
zwischen zulässiger Pauschalierung und Typisierung sei nicht
überschritten.
Da das Finanzgericht eine Revision nicht zugelassen hatte, musste
im zweiten Rechtszug Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesfinanzhof
in München eingelegt werden. Der schloss sich jedoch mit Beschluss
vom 11. September 2003 dem Urteil des Finanzgerichts an und wies
die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Benachteiligung
einzelner Steuerpflichtiger durch pauschalierende, damit auch vereinfachende
Regelungen sei abgeltenden Typisierungen immanent und auch verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen gewesen,
„Für die vergleichsweise geringe Zahl atypischer Beschäftigungsverhältnisse“
Ausnahmeregelungen zu treffen.
Der Kläger hat nunmehr gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
eingelegt – selbstverständlich weiterhin mit Rechtsschutz
der VdO, die diesem Rechtsstreit besondere Bedeutung zumisst, weil
er ja (fast) alle Bühnenkünstler und Orchestermusiker,
darüber hinaus auch alle betrifft, die geteilten Dienst zu
leisten haben und sich wegen der Lage ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitszeiten
öffentlicher Verkehrsmittel nicht bedienen können.
Verschiebung des Gehaltszahlungstermins...
Eine Vielzahl von staatlichen und kommunalen Arbeitgebern macht,
so zeichnet es sich ab, von der ihnen durch die diesjährigen
Lohn- und Gehaltstarifverträge im öffentlichen Dienst
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Gehälter ab
Dezember 2003 erst am Monatsende auszuzahlen. In den Gagentarifverträgen
für die künstlerischen Mitarbeiter der Theater und Orchester
ist Entsprechendes vereinbart worden: Wenn der Rechtsträger
der Bühne für die unter BAT und BMT-G fallenden Beschäftigten
den Zahlungstermin verschiebt, ist er, beziehungsweise ist die Bühne
berechtigt, abweichend von § 12, Abs. 2 NV Bühne den Zahlungstermin
auch für die Bühnenkünstler auf das Monatsende zu
verlegen.
Die Personal- und Betriebsräte, gegebenenfalls auch die Vorstände
sollten mit den Theaterleitungen vereinbaren, dass im Dezember erforderlichenfalls
von den Mitgliedern Vorschüsse in Anspruch genommen werden
können.
... und entsprechende Verschiebung des Beitragseinzugs
Der Bundesvorstand der VdO hat, um dieser Entwicklung Rechnung
zu tragen, beschlossen, auch den Zeitpunkt des Einzugs der Mitgliedsbeiträge
im Lastschriftverfahren durch die Bank ab Dezember 2003 vom 15.
des Monats auf den letzten Tag des Monats zu verlegen. Der Verwaltungsvereinfachung
wegen gilt das für alle Theater, unabhängig davon, ob
der Gehaltszahlungstermin tatsächlich verlegt wird. Die Daueraufträge
derjenigen Mitglieder, die (immer noch) nicht am Einzugsverfahren
teilnehmen, können ab Dezember entsprechend umgestellt werden.
VddB-Geschäftsbericht liegt vor
Die Bayerische Versorgungskammer weist darauf hin, dass der Bericht
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) über
das Geschäftsjahr 2002 den Mitgliedern, Versicherten und Versorgungsempfängern
auf Wunsch zugeschickt wird. Anforderungen sind an die Bayerische
Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen,
81921 München zu richten.
Über die Sitzungen des Arbeitsausschusses und des Verwaltungsrates
der VddB und über die dort gefassten Beschlüsse wird „Oper
& Tanz“ in der nächsten Ausgabe berichten. Vorweg
berichtet sei nur, dass die laufenden Versorgungsleistungen und
die Versorgungsanwartschaften zum 1. Januar 2004 nicht erhöht
werden können, da ebenso wie schon 2001 auch im Geschäftsjahr
2002 die ausgaben der Versorgungsanstalt höher waren als ihre
Einnahmen. Wichtigste Gründe hierfür sind zum einen die
wirtschaftliche Lage der Theater, die geringe Beitragssteigerungen,
Rückgang der Zahl der Pflichtversicherten und Anstieg der Zahl
der Weiter- und beitragsfrei Versicherten zur Folge hat, zum anderen
die hohen Abschreibungen und der Rückgang der Renditen für
festverzinsliche Anlagen.
Wir gratulieren
zum 35-jährigen Bühnen-Jubiläum
Jaromir Slovacek, Bühnen der Stadt Köln
zum 25-jährigen Bühnen-Jubiläum
Johannes Flögl, Theater der Bundesstadt Bonn
Zbigniew Mizdrak Städtische Bühnen Münster
Matthias Hofmann, Südthüringisches Staatstheater Meiningen
Astrid Jechorek, Theater Görlitz
Der Bundesvorstand und die Geschäftsführung der VdO,
die Herausgeber und Redakteure von „Oper & Tanz“
sowie der ConBrio Verlag wünschen Ihnen, liebe Leserinnen
und Leser, ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches
neues Jahr 2004.
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