Gewerkschaftsbeitrag: Werbungskosten
Die Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände
werden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Soweit für
ihren Nachweis Quittungen erforderlich sind, können diese beim
VdO-Hauptkassierer, Heinz Potztal, angefordert werden (Brandenburgerstr.
23, 45145 Essen, Tel./ Fax 0201/3207567).
Entfernungspauschale: Wir bieten Rechtsschutz
Die VdO vertritt die Rechtsauffassung, die Nichtberücksichtigung
dienstlich erforderlicher Mehrfachfahrten von der Wohnung zur Arbeitstätte
durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingeführte Entfernungspauschale
sei entweder eine Regelungslücke im Einkommensteuergesetz oder
aber mit der Verfassung nicht im Einklang (vgl. O&T Ausgabe
3/02, S. 24). Der Bundesvorstand gewährt allen einschlägig
klagenden Mitgliedern Rechtsschutz.
Eine Reihe von Verfahren ist inzwischen bei den jeweils örtlich
zuständigen Finanzgerichten anhängig gemacht worden. Verweigert
das Finanzamt mit dem Steuerbescheid die Berücksichtigung der
geltend gemachten Mehrfachfahrten als Werbungskosten, sollte beim
Einspruch gegen den Bescheid auf die anhängigen Verfahren beziehungsweise
auf eines von ihnen hingewiesen werden, beispielsweise auf das Verfahren
beim Hessischen Finanzgericht Kassel mit dem Aktenzeichen 2 K 3255/02.
Das Finanzamt sollte folglich den Bescheid zum vorläufigen
erklären und den strittigen Sachverhalt der Kosten für
die Mehrfachfahrten ruhen lassen, bis ein rechtskräftiges Urteil
vorliegt.
Mutterschutz: Änderungen bei Ausfall-Zeiten
Mit Wirkung vom 20. Juli 2002 sind im Mutterschutzgesetz einige
Änderungen vorgenommen worden, die bisher immer wieder aufgetretene
Streitfragen klären. Eindeutig geregelt ist nunmehr, dass Ausfallzeiten
wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (Schutzfristen
und Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote) als Beschäftigungszeiten
gelten mit der Folge, dass sich der Erholungsurlaub wegen der Zeiten
eines Beschäftigungsverbotes nicht vermindert. Ebenso wurde
klargestellt, dass ein vor der Entbindung noch bestehender Resturlaub
nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder auch im nächstfolgenden
Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden kann (§ 17 MuSchG).
Im Fall einer vorzeitigen Entbindung ist nunmehr geregelt, dass
die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Anzahl der Tage verlängert
wird, die bei der Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen
werden konnten. Diese Regelung galt bisher nur für so genannte
„medizinische Frühgeburten“. Durch die Neuregelung
(§ 6 Abs. 1 MuSchG) ist die Verlängerung der Schutzfristen,
die jetzt insgesamt immer mindestens vierzehn Wochen betragen, auf
alle Fälle erweitert worden, in denen das Kind vor dem errechneten
Geburtstermin zur Welt kommt. M.
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