Zur Startseite


 

 
Zur Startseite von Oper & Tanz
Aktuelles Heft
Archiv & Suche
Stellenmarkt
Oper & Tanz abonnieren
Ihr Kontakt zu Oper und Tanz
Kontakt aufnehmen
Impressum
Datenschutzerklärung

Website der VdO


 

Aktuelle Ausgabe

Editorial

Kulturpolitik
Brenn-Punkte
Die Situation deutscher Theater
Gläserne Bürger der Zukunft?
Private Vervielfältigung und Kulturförderung
Ein klärendes Wort ist nötig
Gärtnerplatz-Intendant Klaus Schultz zur Tarifdiskussion um sein Theater
Marktlücke in der Chormusik
Kurt Suttner über die „Tage der neuen Chormusik“
„Wenn der Ankleider droht“
Deutschlands Theater im Würgegriff der Gewerkschaften von Reinhard Wengierek
„Wen die Drohung kleidet“
Polemische Attacken von Reinhard Wengierek
Stefan Meuschel antwortet

Portrait
Ich habe ja alles erreicht
Christoph Forsthoff im Gespräch mit der Sängerin Anja Silja

Berichte
Kernstück der Opern-Moderne
Poulencs „Dialog der Karmeliterinnen“ in Hamburg
Fast wie Wagner
Lustige Nibelungen in Chemnitz und Tannhäuser-Keilerei in Hof
Unzumutbare Wahrheiten
Wolfgang Rihms Oedipus in Mönchengladbach

Alles, was Recht ist
Aktuelles
Gewerkschaftsbeitrag: Werbungskosten – Entfernungspauschale: Wir bieten Rechtsschutz – Mutterschutz: Änderungen bei Ausfall-Zeiten


Der stets grollende Maestro
Stenographische Umarmung

VdO-Nachrichten
Nachrichten
Anmerkungen zum Gagentarifvertrag 2003/05 / Werner Hecker wurde achtzig / Wir gratulieren / Nachrichten des Musikmagazins des Bayerischen Rundfunks und der nmz „taktlos“

Service
Schlagzeilen
Namen und Fakten
Oper und Tanz im TV
Stellenmarkt
Wettbewerbe 2003
Festspielvorschau 2003
Spielpläne 2002/2003

 

Alles, was Recht ist

Gewerkschaftsbeitrag: Werbungskosten

Die Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände werden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Soweit für ihren Nachweis Quittungen erforderlich sind, können diese beim VdO-Hauptkassierer, Heinz Potztal, angefordert werden (Brandenburgerstr. 23, 45145 Essen, Tel./ Fax 0201/3207567).

Entfernungspauschale: Wir bieten Rechtsschutz

Die VdO vertritt die Rechtsauffassung, die Nichtberücksichtigung dienstlich erforderlicher Mehrfachfahrten von der Wohnung zur Arbeitstätte durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingeführte Entfernungspauschale sei entweder eine Regelungslücke im Einkommensteuergesetz oder aber mit der Verfassung nicht im Einklang (vgl. O&T Ausgabe 3/02, S. 24). Der Bundesvorstand gewährt allen einschlägig klagenden Mitgliedern Rechtsschutz.

Eine Reihe von Verfahren ist inzwischen bei den jeweils örtlich zuständigen Finanzgerichten anhängig gemacht worden. Verweigert das Finanzamt mit dem Steuerbescheid die Berücksichtigung der geltend gemachten Mehrfachfahrten als Werbungskosten, sollte beim Einspruch gegen den Bescheid auf die anhängigen Verfahren beziehungsweise auf eines von ihnen hingewiesen werden, beispielsweise auf das Verfahren beim Hessischen Finanzgericht Kassel mit dem Aktenzeichen 2 K 3255/02.
Das Finanzamt sollte folglich den Bescheid zum vorläufigen erklären und den strittigen Sachverhalt der Kosten für die Mehrfachfahrten ruhen lassen, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Mutterschutz: Änderungen bei Ausfall-Zeiten

Mit Wirkung vom 20. Juli 2002 sind im Mutterschutzgesetz einige Änderungen vorgenommen worden, die bisher immer wieder aufgetretene Streitfragen klären. Eindeutig geregelt ist nunmehr, dass Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (Schutzfristen und Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote) als Beschäftigungszeiten gelten mit der Folge, dass sich der Erholungsurlaub wegen der Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nicht vermindert. Ebenso wurde klargestellt, dass ein vor der Entbindung noch bestehender Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder auch im nächstfolgenden Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden kann (§ 17 MuSchG). Im Fall einer vorzeitigen Entbindung ist nunmehr geregelt, dass die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Anzahl der Tage verlängert wird, die bei der Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Diese Regelung galt bisher nur für so genannte „medizinische Frühgeburten“. Durch die Neuregelung (§ 6 Abs. 1 MuSchG) ist die Verlängerung der Schutzfristen, die jetzt insgesamt immer mindestens vierzehn Wochen betragen, auf alle Fälle erweitert worden, in denen das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt. M.

startseite aktuelle ausgabe archiv/suche abo-service kontakt zurück top

© by Oper & Tanz 2000 ff. webgestaltung: ConBrio Verlagsgesellschaft & Martin Hufner