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Alles, was Recht ist

Urhebervertragsrecht

Das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ wird, nachdem Bundestag und Bundesrat es jeweils mit großer Mehrheit verabschiedet haben, voraussichtlich am 1. Juli 2002 in Kraft treten.

Auf dem langen Weg vom so genannten „Professorenentwurf“ bis zur endgültigen Beschlussempfehlung des Bundestags-Rechtsausschusses ist es kräftig gerupft und modifiziert worden; der massive Widerstand der Verwerter urheberrechtlicher Leistungen, insbesodere der Verleger, und die Bedenken der „Medienstandort“-Bundesländer erzwangen manchen, teilweise die Substanz des Entwurfs aushöhlenden Kompromiss.

Dennoch bedeutet es vor allem für freiberuflich tätige Künstler den Schritt in die richtige Richtung: Die Angemessenheit der Honorare wird rechtlich überprüfbar, die Vergütungen der Urheber und ausübenden Künstler werden vom Kartellverbot freigestellt, bei auffälligem Missverhältnis zwischen Erfolg eines Werkes und gezahlten Vergütungen sind Nachforderungen möglich und in einem Schlichtungsverfahren kann mindestens ein Indiz für die Angemessenheit einer Vergütung ermittelt werden. Dies sind zumindest erste vernünftige Schritte zur angemessenen Vergütung geistigen Eigentums.

Für die angestellten ausübenden Künstler wird das neue Gesetz unmittelbare Wirkung nur im Bereich der audiovisuellen Medien entfalten; alle wesentlichen Neuregelungen für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber dem in Vorbereitung befindlichen 5. Urheberrechts-Änderungsgesetz vorbehalten, in dem die Ausgestaltung der Leistungsschutzrechte und die Angleichung des Rechts der ausübenden Künstler an die rechtliche Stellung der Urheber vorgenommen werden soll.

 

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