Urhebervertragsrecht
Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
wird, nachdem Bundestag und Bundesrat es jeweils mit großer Mehrheit verabschiedet haben, voraussichtlich
am 1. Juli 2002 in Kraft treten.
Auf dem langen Weg vom so genannten Professorenentwurf bis zur endgültigen Beschlussempfehlung
des Bundestags-Rechtsausschusses ist es kräftig gerupft und modifiziert worden; der massive Widerstand
der Verwerter urheberrechtlicher Leistungen, insbesodere der Verleger, und die Bedenken der Medienstandort-Bundesländer
erzwangen manchen, teilweise die Substanz des Entwurfs aushöhlenden Kompromiss.
Dennoch bedeutet es vor allem für freiberuflich tätige Künstler den Schritt in die richtige
Richtung: Die Angemessenheit der Honorare wird rechtlich überprüfbar, die Vergütungen der Urheber
und ausübenden Künstler werden vom Kartellverbot freigestellt, bei auffälligem Missverhältnis
zwischen Erfolg eines Werkes und gezahlten Vergütungen sind Nachforderungen möglich und in einem Schlichtungsverfahren
kann mindestens ein Indiz für die Angemessenheit einer Vergütung ermittelt werden. Dies sind zumindest
erste vernünftige Schritte zur angemessenen Vergütung geistigen Eigentums.
Für die angestellten ausübenden Künstler wird das neue Gesetz unmittelbare Wirkung nur im Bereich
der audiovisuellen Medien entfalten; alle wesentlichen Neuregelungen für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber
dem in Vorbereitung befindlichen 5. Urheberrechts-Änderungsgesetz vorbehalten, in dem die Ausgestaltung
der Leistungsschutzrechte und die Angleichung des Rechts der ausübenden Künstler an die rechtliche
Stellung der Urheber vorgenommen werden soll.
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