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Alles, was Recht ist

Neues vom Bühnenschiedsgericht

Solo-Quartette

Das Bühnenschiedsgericht für Opernchöre hatte zu entscheiden, ob das für vier Soli ausgeschriebene Quartett im „Chor der Janitscharen“ in Mozarts Entführung eine vergütungspflichtige solistische Leistung ist. Das Theater in C. hatte argumentiert, es handle sich bei diesem Quartett entweder um „eine kurze solistische Gesangsleistung“ nach § 54 Abs. 2 Buchst. e NV Chor/Tanz oder um eine „Chorgesangsleistung, wenn die Stimmgruppe nur einzeln besetzt ist“ nach Buchst. f; beides sei laut Tarifvertrag nicht sondervergütungspflichtig, zumal die vier Chor-Solisten „ohnehin zur Mitwirkung bei dieser Veranstaltung verpflichtet“ gewesen seien.
Das Bühnenschiedsgericht wies in erster Instanz diese Argumentation zurück und sprach den Klägern eine angemessene Vergütung zu. 32 Takte Sologesang sei keine „kurze Leistung“ im Sinne des Tarifvertrages und bei § 54 Abs. 2 Buchst. f hätten die Tarifparteien nur den Fall im Auge gehabt, dass bei einer für coro tutti ausgeschriebenen Chorpartie eine Stimmgruppe – aus welchen Gründen auch immer – nur einzeln besetzt ist.

Unkorrekte Berechnung der Vergütung

Das Theater in D. konnte sich mit dem Chorvorstand bis Ende der vergangenen Spielzeit nicht darüber verständigen, wie die von der VdO ausgehandelte Anhebung der örtlichen Grundgage mit der dort gezahlten Monatspauschale verrechnet werden könne.

Der Normalvertrag Chor/Tanz ist diesbezüglich unmissverständlich. In der Protokollnotiz Nr. 1 zu §59 NV Chor/Tanz ist vorgeschrieben, dass neben der Anhebung der örtlichen Grundgage zum 1. Januar 2001 eine pauschale zusätzliche Vergütung, die durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart ist, ohne Einschränkung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 weiter gezahlt werden muss. Vorsichtshalber regelt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Abs. 2 des § 43 NV Chor/Tanz auch noch, dass eine Kürzung oder Streichung solcher Monatspauschalen mit dem Inkrafttreten des Neuen NV Chor/Tanz nicht begründet werden kann. Mit anderen Worten: Ab dem 1. Januar 2001 musste die örtliche Grundgage angehoben und die Monatspauschale uneingeschränkt weitergezahlt werden.

Sollten in der Monatspauschale Sondervergütungsbestandteile enthalten sein, die seit dem 1. Januar 2001 durch die Anhebung der örtlichen Grundgage bereits abgegolten sind (zum Beispiel Tragen schwerer Gegenstände), haben Theaterleitung und Chorvorstand über die Höhe der Anrechnung, also über die angemessene Verringerung der Monatspauschale zu verhandeln. Hierfür hat ihnen der Tarifvertrag Zeit bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 eingeräumt.

Können sich Theaterleitung und Chorvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht verständigen, „ist die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen“. So im Wortlaut die Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 59 NV Chor/Tanz.

Ein fiktives Rechenbeispiel in gerundeten Zahlen: Betrug die örtliche Grundgage am 31. Dezember 2000 3.000 Mark und wurde sie zum 1. Januar 2001 um 50 Mark auf 3.050 Mark angehoben, so war das Theater im Fall der Nichtverständigung über die Anrechnung berechtigt, die neben der örtlichen Grundgage gezahlte Monatspauschale in Höhe von 175 Mark mit Beginn der Spielzeit 2001/2002 um die Hälfte der Grundgagenanhebung, also um 25 Mark auf 150 Mark zu kürzen.

Ungeachtet dieser klaren Regelung hat das beklagte Theater zunächst versucht, die Anhebung der örtlichen Grundgage nicht vorzunehmen, dann die Monatspauschale gekündigt und zu schlechterletzt – um beim obigen Rechenbeispiel zu bleiben – die Hälfte der Grundgagenanhebung, also die 25 Mark von der Grundgage und nicht von der Monatspauschale abzuziehen.

In erster Instanz haben die mit Rechtsschutz der VdO gegen diese drei Verstöße gegen das Tarifrecht klagenden Chormitglieder obsiegt. „Oper & Tanz“ wird weiter berichten.

 

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