Freiheit des privaten Kopierens gefährdet
Die Geräte-Industrie will Kopierverbot und Einzelabrechnung
Der deutsche Gesetzgeber hatte 1965 das private Kopieren gegen Pauschalvergütung erlaubt.
Hersteller und Importeure von Kopiergeräten, Audio- und Videorecordern sowie von Trägermaterialien
zahlen einen geringen, im Urheberrechtsgesetz fixierten Zuschlag zum Preis der Geräte (Geräte- und
Leerkassettenabgabe), den sie an den Käufer weiterreichen, der nunmehr legal Texte und Bilder, Musik und
Filme zum privaten Gebrauch überspielen beziehungsweise kopieren kann. Die Abgabe fließt den Verwertungsgesellschaften
zu, die sie an ihre wahrnehmungsberechtigten Rechteinhaber, an ausübende Künstler, Urheber und Produzenten
ausschütten.
Diese Regelung dient Verbrauchern, Künstlern und Urhebern gleichermaßen und ist richtungweisend
für nahezu alle europäischen Staaten gewesen.
Die urheberrechtliche Regelung erfasst, wie die Bundesregierung im letzten Vergütungsbericht bestätigt
hat, sämtliche Aufzeichnungs- und Kopiergeräte samt den Trägermaterialien, gleichgültig,
ob die Informationen analog oder digital gespeichert sind, ob es sich um Recorder oder Brenner, ob es sich um
Rundfunk- oder Internetverbreitungen, ob es sich um einen Kopierer oder um die Festplatte eines PCs handelt.
Der Vorgang ist stets der gleiche: Der Konsument verschafft sich legal gegen Zahlung des pauschalen Aufpreises
auf Gerät oder Trägermaterial eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu seinem
privaten Gebrauch.
Doch die Gesetzeslage schert die Hersteller von Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten im digitalen Bereich
keinen Deut. Mag im Gesetz stehen, was da will, mag der Bundesgerichtshof die Vergütungspflicht des Scanners,
mag das Oberlandesgericht Stuttgart die des CD-Brenners bereits festgestellt haben die (überwiegend
US-amerikanischen) Gerätehersteller bestreiten die pauschalierte Abgabepflicht.
Nicht etwa, dass sie nichts zahlen wollen: Sie fordern, das private Kopieren und Überspielen generell
zu verbieten, um dann mit all denjenigen, die dennoch privat überspielen wollen, privat und persönlich
abzurechnen. Digital Rights Management nennen sie ihren Verfahrens-Traum: Alle digital gespeicherten Werke sollten
codiert werden, die vorgenommene Überspielung dann elektronisch erfasst und individuell per elektronischer
Bank- oder Kartenabbuchung bezahlt werden. Abgesehen davon, dass ein nicht zu knackender Code schwer vorstellbar
und dass eine konsequente Codierung nur bei bestimmten Industrieprodukten wie Tonträgern und Filmen möglich
ist, spricht allein schon der europaweit geltende Verbraucherschutzgedanke gegen dieses Vorhaben der Geräteindustrie.
Von der zwangsläufig mit dem Rights Management einhergehenden Einschränkung der Informationsfreiheit
und Selbstbestimmung ganz zu schweigen: George Orwells Big brother is watching you würde entgültig
gesellschaftliche Wirklichkeit, wenn das Informations- und Aufzeichnungsverhalten jedes einzelnen, dann tatsächlich
gläsernen Bürgers elektronisch erfasst und jederzeit von entsprechenden Instanzen kontrollierbar
wäre. Verbraucher und Urheber: Wehrt Euch!
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