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Kulturpolitik

Freiheit des privaten Kopierens gefährdet

Die Geräte-Industrie will Kopierverbot und Einzelabrechnung

Der deutsche Gesetzgeber hatte 1965 „das private Kopieren gegen Pauschalvergütung“ erlaubt. Hersteller und Importeure von Kopiergeräten, Audio- und Videorecordern sowie von Trägermaterialien zahlen einen geringen, im Urheberrechtsgesetz fixierten Zuschlag zum Preis der Geräte (Geräte- und Leerkassettenabgabe), den sie an den Käufer weiterreichen, der nunmehr legal Texte und Bilder, Musik und Filme zum privaten Gebrauch überspielen beziehungsweise kopieren kann. Die Abgabe fließt den Verwertungsgesellschaften zu, die sie an ihre wahrnehmungsberechtigten Rechteinhaber, an ausübende Künstler, Urheber und Produzenten ausschütten.

Diese Regelung dient Verbrauchern, Künstlern und Urhebern gleichermaßen und ist richtungweisend für nahezu alle europäischen Staaten gewesen.

Die urheberrechtliche Regelung erfasst, wie die Bundesregierung im letzten Vergütungsbericht bestätigt hat, sämtliche Aufzeichnungs- und Kopiergeräte samt den Trägermaterialien, gleichgültig, ob die Informationen analog oder digital gespeichert sind, ob es sich um Recorder oder Brenner, ob es sich um Rundfunk- oder Internetverbreitungen, ob es sich um einen Kopierer oder um die Festplatte eines PCs handelt. Der Vorgang ist stets der gleiche: Der Konsument verschafft sich legal gegen Zahlung des pauschalen Aufpreises auf Gerät oder Trägermaterial eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu seinem privaten Gebrauch.

Doch die Gesetzeslage schert die Hersteller von Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten im digitalen Bereich keinen Deut. Mag im Gesetz stehen, was da will, mag der Bundesgerichtshof die Vergütungspflicht des Scanners, mag das Oberlandesgericht Stuttgart die des CD-Brenners bereits festgestellt haben – die (überwiegend US-amerikanischen) Gerätehersteller bestreiten die pauschalierte Abgabepflicht.

Nicht etwa, dass sie nichts zahlen wollen: Sie fordern, das private Kopieren und Überspielen generell zu verbieten, um dann mit all denjenigen, die dennoch privat überspielen wollen, privat und persönlich abzurechnen. Digital Rights Management nennen sie ihren Verfahrens-Traum: Alle digital gespeicherten Werke sollten codiert werden, die vorgenommene Überspielung dann elektronisch erfasst und individuell per elektronischer Bank- oder Kartenabbuchung bezahlt werden. Abgesehen davon, dass ein nicht zu knackender Code schwer vorstellbar und dass eine konsequente Codierung nur bei bestimmten Industrieprodukten wie Tonträgern und Filmen möglich ist, spricht allein schon der europaweit geltende Verbraucherschutzgedanke gegen dieses Vorhaben der Geräteindustrie.

Von der zwangsläufig mit dem Rights Management einhergehenden Einschränkung der Informationsfreiheit und Selbstbestimmung ganz zu schweigen: George Orwells „Big brother is watching you“ würde entgültig gesellschaftliche Wirklichkeit, wenn das Informations- und Aufzeichnungsverhalten jedes einzelnen, dann tatsächlich „gläsernen“ Bürgers elektronisch erfasst und jederzeit von entsprechenden Instanzen kontrollierbar wäre. Verbraucher und Urheber: Wehrt Euch!

 

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