Höhere Beiträge zur Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge
aus der VddB
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
wurde auch § 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
SGB V – geändert. Damit bemisst sich ab 1. Januar 2004
der Krankenversicherungsbeitrag auf Versorgungsbezüge nicht
mehr nach dem halben, sondern nach dem (am 1. Juli des Vorjahres
geltenden) vollen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.
Die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge (als der Rente
vergleichbare Einnahmen) folgt aus § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
Als Versorgungsbezüge gelten gemäß § 229 Abs.
1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversorgung. Hierunter fallen alle Arten von Zusatzrenten,
z.B. aus Betriebsrenten, Pensionskassen oder berufsständischen
Zusatzversorgungseinrichtungen. Damit ist auch die Versorgung aus
der VddB (Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung) umfasst. Die Beitragspflicht
zur Krankenversicherung besteht im Übrigen unabhängig
vom Grund der Entstehung des Versorgungsanspruchs, umfasst also
auch die Ruhegeldanteile, die sich aus freiwilligen Weiterversicherungs-
oder Zusatzbeiträgen errechnen.
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind lediglich Rentner, die
nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine Versorgungsbezüge
beziehen. Ebenso gelten die Verschlechterungen nicht für Personen,
die nicht in der gesetzlichen, sondern in der privaten Krankenversicherung
voll versichert sind.
Anders als die Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten
(der gesetzlichen Rentenversicherung), die jeweils zur Hälfte
auf den Rentner und auf die gesetzliche Rentenversicherung entfallen
(§ 249 a SGB V), sind die Beiträge aus Versorgungsbezügen
von jeher allein vom Versorgungsempfänger zu tragen, bisher
in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der
zuständigen Krankenkasse, seit 1. Januar 2004 in voller Höhe.
Die VddB ist als Zahlstelle von Versorgungsbezügen, wie jeder
vergleichbare Versorgungsträger, gesetzlich verpflichtet, auf
Anforderung der zuständigen Krankenkasse die Beiträge
einzubehalten und abzuführen. Einwände gegen den Beitragsabzug
sind nicht bei der VddB, sondern bei der zuständigen Krankenkasse
vorzubringen.
Angesichts dieser für die Versicherten mit teilweise erheblichen
Beitragsmehrbelastungen verbundenen Maßnahmen sehen sich die
Krankenkassen mit einer Flut von Rechtsstreitigkeiten konfrontiert.
Wegen der Vielzahl der betroffenen Versicherten haben sich die Spitzenverbände
der Krankenkassen, der Sozialverband VdK Deutschland e.V., der Deutsche
Gewerkschaftsbund, der Beamtenbund und der Deutsche Führungskräfteverband
auf die Durchführung von Musterstreitverfahren verständigt
(laut gemeinsamer Presseerklärung vorn 13. Februar 2004). Mit
diesen soll die Rechtslage für die wesentlichen Sachverhalte
verbindlich geklärt werden.
Wegen der Durchführung von Musterstreitverfahren müssen
Versicherte, die keinen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse
erhalten haben, keinen förmlichen Rechtsbehelf einlegen. Dies
betrifft insbesondere die Versicherten, deren Beiträge von
einer Zahlstelle, wie der VddB, abgeführt werden. Versicherte
– insbesondere freiwillig Versicherte-, die einen Beitragsbescheid
von ihrer Krankenkasse erhalten haben, sollten zur Vermeidung des
Eintritts der Bestandskraft dagegen Widerspruch einlegen. Dafür
steht eine Jahresfrist zur Verfügung, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung
enthalten ist, sonst nur die darin genannte Monatsfrist. Es wird
empfohlen, mit dem Widerspruch zugleich das Ruhen des Verfahrens
zu beantragen, um ein eigenes Klageverfahren zu vermeiden.
Sozialversicherungs-Grenzwerte
Die Beitragssätze für 2004 betragen unverändert
1,7 Prozent für die Pflegeversicherung, 19,5 Prozent für
die Angestellten-Rentenversicherung und 6,5 Prozent für die
Arbeitslosenversicherung. Die Krankenversicherungsbeiträge
liegen je nach Kassenzugehörigkeit zwischen 13,8 und 14,0 Prozent.
Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2004 sind für
die Angestellten-Rentenversicherung auf 5.150 Euro (Höchstbeitrag
1.004,25 Euro), für die Arbeitslosenversicherung auf ebenfalls
5.150 Euro (Höchstbeitrag 334,75 Euro), für die Krankenversicherung
auf 3.487,50 Euro (Höchstbeitrag 488,25 Euro) und für
die Pflegeversicherung auf 3.487,50 Euro (Höchstbeitrag 59,29
Euro) festgesetzt worden.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen (VddB) beträgt wie bei der Rentenversicherung
der Angestellten 5.150 Euro.
Rauhes Klima
Nach einer jüngst veröffentlichten Statistik hätten
die 981 hauptberuflichen Richter der Arbeitsgerichte in Deutschland
rund 825.000 Fälle im Jahr 2002 bearbeiten müssen. Tatsächlich
erledigten sie aber nur rund 610.000 aller Fälle. In das Jahr
2003 gingen sie mit einem Überhang von insgesamt 214.713 Verfahren.
Jede zweite Klage, die vor dem Arbeitsgericht anhängig wurde,
betraf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Anhebung des Rentenalters ist rechtens
Die Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für
Frauen von 60 auf 65 Jahre, die ursprünglich erst für
2001 vorgesehen war und dann schon 1997 umgesetzt wurde, verstößt
nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen die
Grundrechte. Im Interesse stabiler Beiträge zur Rentenversicherung
und der Minderung der Anreize zur Frühpensionierung müssten
die Interessen der Frauen zurückstehen, heißt es in dem
am 13. Februar 2004 veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvR 2491/97).
Steuerliche Schlechterstellungen
Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der als Werbungskosten ohne weitere
Belege vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, beträgt für
das Steuerjahr 2004 nur noch 920 Euro (bisher 1.044 Euro). Die Entfernungspauschale
für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ab
2004 auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gekürzt (bisher
0,36, ab dem 11. Kilometer 0,40 Euro).
Keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung
Eine Urlaubsverlängerung ohne Zustimmung des Arbeitgebers
rechtfertige immer – selbst bei langer Betriebszugehörigkeit
und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers – eine fristlose
Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/M (AZ: 15
Ca 7998/02). Eine Angestellte hatte eine Kollegin gebeten, bei ihrem
Vorgesetzten anzufragen, ob sie ihren bereits angetretenen Urlaub
verlängern könne. Die Kollegin sagte ihr zu, den Vorgesetzten
zu fragen, der sie dann informieren werde. Den ausbleibenden Rückruf
interpretierte die Angestellte als Zustimmung.
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