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Alles, was Recht ist

Höhere Beiträge zur Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge aus der VddB

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auch § 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – geändert. Damit bemisst sich ab 1. Januar 2004 der Krankenversicherungsbeitrag auf Versorgungsbezüge nicht mehr nach dem halben, sondern nach dem (am 1. Juli des Vorjahres geltenden) vollen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.

Die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge (als der Rente vergleichbare Einnahmen) folgt aus § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Als Versorgungsbezüge gelten gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Hierunter fallen alle Arten von Zusatzrenten, z.B. aus Betriebsrenten, Pensionskassen oder berufsständischen Zusatzversorgungseinrichtungen. Damit ist auch die Versorgung aus der VddB (Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung) umfasst. Die Beitragspflicht zur Krankenversicherung besteht im Übrigen unabhängig vom Grund der Entstehung des Versorgungsanspruchs, umfasst also auch die Ruhegeldanteile, die sich aus freiwilligen Weiterversicherungs- oder Zusatzbeiträgen errechnen.
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind lediglich Rentner, die nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine Versorgungsbezüge beziehen. Ebenso gelten die Verschlechterungen nicht für Personen, die nicht in der gesetzlichen, sondern in der privaten Krankenversicherung voll versichert sind.

Anders als die Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten (der gesetzlichen Rentenversicherung), die jeweils zur Hälfte auf den Rentner und auf die gesetzliche Rentenversicherung entfallen (§ 249 a SGB V), sind die Beiträge aus Versorgungsbezügen von jeher allein vom Versorgungsempfänger zu tragen, bisher in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse, seit 1. Januar 2004 in voller Höhe.

Die VddB ist als Zahlstelle von Versorgungsbezügen, wie jeder vergleichbare Versorgungsträger, gesetzlich verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse die Beiträge einzubehalten und abzuführen. Einwände gegen den Beitragsabzug sind nicht bei der VddB, sondern bei der zuständigen Krankenkasse vorzubringen.

Angesichts dieser für die Versicherten mit teilweise erheblichen Beitragsmehrbelastungen verbundenen Maßnahmen sehen sich die Krankenkassen mit einer Flut von Rechtsstreitigkeiten konfrontiert. Wegen der Vielzahl der betroffenen Versicherten haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Sozialverband VdK Deutschland e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Beamtenbund und der Deutsche Führungskräfteverband auf die Durchführung von Musterstreitverfahren verständigt (laut gemeinsamer Presseerklärung vorn 13. Februar 2004). Mit diesen soll die Rechtslage für die wesentlichen Sachverhalte verbindlich geklärt werden.
Wegen der Durchführung von Musterstreitverfahren müssen Versicherte, die keinen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse erhalten haben, keinen förmlichen Rechtsbehelf einlegen. Dies betrifft insbesondere die Versicherten, deren Beiträge von einer Zahlstelle, wie der VddB, abgeführt werden. Versicherte – insbesondere freiwillig Versicherte-, die einen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse erhalten haben, sollten zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft dagegen Widerspruch einlegen. Dafür steht eine Jahresfrist zur Verfügung, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist, sonst nur die darin genannte Monatsfrist. Es wird empfohlen, mit dem Widerspruch zugleich das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um ein eigenes Klageverfahren zu vermeiden.


Sozialversicherungs-Grenzwerte

Die Beitragssätze für 2004 betragen unverändert 1,7 Prozent für die Pflegeversicherung, 19,5 Prozent für die Angestellten-Rentenversicherung und 6,5 Prozent für die Arbeitslosenversicherung. Die Krankenversicherungsbeiträge liegen je nach Kassenzugehörigkeit zwischen 13,8 und 14,0 Prozent.
Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2004 sind für die Angestellten-Rentenversicherung auf 5.150 Euro (Höchstbeitrag 1.004,25 Euro), für die Arbeitslosenversicherung auf ebenfalls 5.150 Euro (Höchstbeitrag 334,75 Euro), für die Krankenversicherung auf 3.487,50 Euro (Höchstbeitrag 488,25 Euro) und für die Pflegeversicherung auf 3.487,50 Euro (Höchstbeitrag 59,29 Euro) festgesetzt worden.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) beträgt wie bei der Rentenversicherung der Angestellten 5.150 Euro.

Rauhes Klima

Nach einer jüngst veröffentlichten Statistik hätten die 981 hauptberuflichen Richter der Arbeitsgerichte in Deutschland rund 825.000 Fälle im Jahr 2002 bearbeiten müssen. Tatsächlich erledigten sie aber nur rund 610.000 aller Fälle. In das Jahr 2003 gingen sie mit einem Überhang von insgesamt 214.713 Verfahren. Jede zweite Klage, die vor dem Arbeitsgericht anhängig wurde, betraf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Anhebung des Rentenalters ist rechtens

Die Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre, die ursprünglich erst für 2001 vorgesehen war und dann schon 1997 umgesetzt wurde, verstößt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen die Grundrechte. Im Interesse stabiler Beiträge zur Rentenversicherung und der Minderung der Anreize zur Frühpensionierung müssten die Interessen der Frauen zurückstehen, heißt es in dem am 13. Februar 2004 veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvR 2491/97).


Steuerliche Schlechterstellungen

Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der als Werbungskosten ohne weitere Belege vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, beträgt für das Steuerjahr 2004 nur noch 920 Euro (bisher 1.044 Euro). Die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ab 2004 auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gekürzt (bisher 0,36, ab dem 11. Kilometer 0,40 Euro).


Keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung

Eine Urlaubsverlängerung ohne Zustimmung des Arbeitgebers rechtfertige immer – selbst bei langer Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers – eine fristlose Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/M (AZ: 15 Ca 7998/02). Eine Angestellte hatte eine Kollegin gebeten, bei ihrem Vorgesetzten anzufragen, ob sie ihren bereits angetretenen Urlaub verlängern könne. Die Kollegin sagte ihr zu, den Vorgesetzten zu fragen, der sie dann informieren werde. Den ausbleibenden Rückruf interpretierte die Angestellte als Zustimmung.

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