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Alters-Teilzeit individuell regeln
Mit der Begründung, die derzeitige wirtschaftliche Lage der
Theater lasse eine Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung
der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (Tarifvertrag ATZ
vom 6. Mai 1998) für die Künstler nicht zu, hatte der
Deutsche Bühnenverein schon 2001 entsprechende Forderungen
der drei Künstlergewerkschaften DOV, GDBA und VdO abgelehnt.
Auch Folgeverhandlungen blieben ergebnislos.
Zwei Argumente des Bühnenvereins ließen sich dabei nicht
einfach vom Tisch wischen: Im Theater führt der aus künstlerischen
Gründen gebotene Wiederbesetzungszwang der Teilzeitstelle in
der zweiten Hälfte der Blockteilzeit zu einer Mehrbelastung
des Theaters, da sich weder der Stellenabbau noch die Wiederbesetzung
durch jüngere, vergleichsweise zunächst tariflich „billigere“
Arbeitnehmer – beides die Ziele des Altersteilzeitgesetzes
und des TV ATV – im Theater realisieren lassen.
Altersteilzeit kann also nach wie vor für Bühnenkünstler,
die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
oder des Tarifvertrages ATZ nur durch individuelle Vereinbarung
zwischen Beschäftigtem und Theaterleitung zustande kommen.
Beratung beim Aufhebungsvertrag
Aufhebungsverträge, einvernehmliche Verträge zur Aufhebung
eines Arbeitsverhältnisses, sollten niemals spontan geschlossen
werden. Das nachträgliche Geltendmachen eines Sinneswandels
oder das Argument, man habe sich in einer Stress- oder Überrumpelungssituation
befunden, zieht in aller Regel nicht: ein entsprechender Widerruf
des Aufhebungsvertrages ist rechtsunwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied am 27. November 2003
erneut in diesem Sinne (AZ: 2 AZR 177/03). Auch die Berufung der
Klägerin auf den mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
neu gefassten § 312 BGB ließ das Bundesarbeitsgericht
nicht gelten: Diese Bestimmung beziehe sich auf so genannte „Haustürgeschäfte“
in atypischer Umgebung. Von einer überraschenden Situation
an atypischem Verhandlungsort könne aber beim Abschluss eines
Aufhebungsvertrages im Personalbüro des Arbeitgebers überhaupt
nicht die Rede sein.
Aufhebungsverträge sollten niemals ohne vorherige Beratung
durch einen Anwalt, bei VdO-Mitgliedern durch den Syndikus, unterzeichnet
werden.
Teilzeit-Arbeit nicht beliebig
Ein Arbeitnehmer beabsichtigte aus familiären Gründen,
seinen 35-Stunden-Vollzeitarbeitsplatz in einen 21-Stunden-Teilzeitarbeitsplatz
umzuwandeln. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab, weil auch nach
längerer Suche kein passender, gleich qualifizierter Ersatz
für den frei werdenden 14-Stunden-Teilzeitarbeitsplatz zu finden
war. Die Klage des Arbeitnehmers, der Betrieb solle stattdessen
einen weiteren Vollarbeitsplatz einrichten, für den angesichts
der hohen Überstundenzahl Bedarf vorhanden sei, wurde vom Bundesarbeitsgericht
in Erfurt abgewiesen (AZ: 9 AZR 16/03): Weder könne der Arbeitnehmer
den Betrieb zu derartigen unternehmerischen Entscheidungen zwingen,
noch wögen die persönlichen Gründe des Arbeitnehmers
schwerer als die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten „betrieblichen
Gründe“, die im konkreten Fall einer Umwandlung des Vollzeit-
in einen Teilzeitarbeitsplatz im Wege stünden.
Arbeitslosigkeit rechtzeitig melden
Nach der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Neufassung des §
37 b („Frühzeitige Arbeitssuche“) des Sozialgesetzbuches
III (SGB III) sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet,
verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
persönlich beim Arbeitsamt als arbeitsuchend zu melden. Andernfalls
droht Minderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 140
SGB III.
Für Opernchorsänger und Bühnentänzer bedeutet
das konkret: Bei Jahresverträgen hat die Meldung beim Arbeitsamt
unverzüglich nach Zugang der Nichtverlängerungsmitteilung
zu erfolgen, unbeschadet davon, ob gegen die Wirksamkeit der Nichtverlängerung
bühnenschiedsgerichtlich vorgegangen wurde oder nicht. Bei
befristeten Verträgen hat die Meldung drei Monate vor Vertragsende
zu erfolgen, bei Verträgen von weniger als drei Monaten besteht
die Verpflichtung zur Meldung schon bei Vertragsabschluss.
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