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Berlins Opern-Reform startet
Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin“ vom
11. Dezember 2003
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung und Rechtsform
Unter dem Namen „Stiftung Oper in Berlin“ wird eine
landesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur,
insbesondere des Musiktheaters in der Tradition des Ensemble- und
Repertoirebetriebs sowie des Balletts. Dieser Zweck wird verwirklicht
durch Opern-, Operetten- und Ballettaufführungen sowie Konzerte,
insbesondere in der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper
Berlin und der Komischen Oper Berlin, deren Betrieb durch Eigen-
und Fremdveranstaltungen die Stiftung oder Tochtergesellschaften
im Sinne von § 10 übernehmen.
(2) Die Stiftung übernimmt die Trägerschaft der künstlerischen
Ensembles der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin
und der Komischen Oper Berlin nebst den zugehörigen Service-
und Verwaltungsbetrieben.
(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung.
§ 3
Struktur der Stiftung; Leitung der Betriebe
(1) Die Stiftung gliedert sich in künstlerisch und wirtschaftlich
eigenständige künstlerische Betriebe, die jeweils von
einem Intendanten oder einer Intendantin und einem kaufmännischen
Geschäftsführer oder einer kaufmännischen Geschäftsführerin
geleitet werden. Für nichtkünstlerische Aufgaben wird
ein Bühnenservice-Betrieb eingerichtet, der von einem eigenen
kaufmännischen Geschäftsführer oder einer eigenen
kaufmännischen Geschäftsführerin geleitet wird.
(2) Die künstlerische Gestaltung der Programme und Aufführungen
der einzelnen künstlerischen Betriebe obliegt den jeweiligen
Intendanten und Intendantinnen. Sie sind dabei an die für ihren
Betrieb aufgestellten Wirtschaftspläne gebunden.
(3) Künstlerische Betriebe sind die Staatsoper Unter den Linden,
die Deutsche Oper Berlin, die Komische Oper Berlin und das Ballett.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Die vom Land Berlin für die nicht rechtsfähigen
Betriebe Deutsche Oper Berlin, Staatsoper Unter den Linden und Komische
Oper Berlin erworbenen beweglichen Vermögensgegenstände
sowie die für den Opern-, Konzert- und Ballettbetrieb erworbenen
oder aus ihm entstandenen Rechte und Verträge gehen mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Berlin auf die Stiftung über.
(2) Das Eigentum an von den Opernhäusern Deutsche Oper Berlin,
Staatsoper Unter den Linden und Komische Oper Berlin genutzten und
in der Anlage aufgeführten Liegenschaften geht auf die „Stiftung
Oper in Berlin“ über. Eine Veräußerung oder
Beleihung der Liegenschaften bedarf der Zustimmung des Senats.
(3) Für sonstige dingliche Grundstücksgeschäfte an
den übergegangenen Grundstücken ist die Zustimmung der
Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen
jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb
und für die bauliche Unterhaltung. Der jährliche Zuschussbetrag
wird durch einen fünfjährigen Vertrag, der der Zustimmung
des Abgeordnetenhauses bedarf, zwischen dem Land Berlin und der
Stiftung festgelegt. Die bauliche Unterhaltung mit investivem Charakter
sowie bauliche Investitionen obliegen dem Land nach Maßgabe
der zur Verfügung stehenden Mittel.
(5) Die Stiftung darf zusätzlich Zuschüsse, Zuwendungen,
Spenden (Geld- oder Sachleistungen), letztwillige Verfügungen
und Zustiftungen von Dritten annehmen. Diese Mittel sind unter strikter
Berücksichtigung etwaiger Zweckbestimmungen des oder der Zuwendenden
im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Zuwendungen Dritter
können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus
diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet
werden, die einen vom Dritten festzulegenden Namen tragen und im
Rahmen der Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind.
§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
§ 6
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Generaldirektor oder
der Generaldirektorin der Stiftung, der oder die den Vorsitz innehat,
sowie den Intendanten oder Intendantinnen und kaufmännischen
Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen der
künstlerischen Betriebe und dem Geschäftsführer oder
der Geschäftsführerin des Bühnen-Servicebetriebes.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind in dieser Funktion
ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(3) Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin führt die
Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach innen
und außen. Er oder sie trifft im Rahmen dieses Gesetzes, der
Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes die erforderlichen
Anordnungen und Maßnahmen und ist zu diesem Zweck gegenüber
den Leitern oder Leiterinnen der Betriebe unter Wahrung des künstlerischen
Verantwortungsbereichs der Intendanten oder Intendantinnen gemäß
§ 3 Abs. 2 weisungsbefugt.
(4) Der Stiftungsvorstand fasst die notwendigen Beschlüsse
über die tatsächlichen und organisatorischen Voraussetzungen
für die Tätigkeit der künstlerischen Betriebe, organisiert
zusätzliche gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
und wirkt in jeder Hinsicht auf die Nutzung von Synergiepotenzialen
hin. Er beaufsichtigt die Wirtschaftsführung der Betriebe.
(5) Der Stiftungsvorstand entscheidet insbesondere in folgenden
Angelegenheiten durch förmlichen Beschluss:
1. Aufstellung und Verabschiedung der Wirtschaftspläne,
2. Abschluss von Verträgen gemäß § 4 Abs. 3
mit dem Land Berlin,
3. Erlass allgemeiner Richtlinien über Ausstattung und Arbeit
der Betriebe,
4. Abschluss von Tarifverträgen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen,
5. Erstellung eines gemeinsamen Marketingkonzepts,
6. Veräußerung von Vermögensgegenständen von
bedeutendem Wert,
7. Veräußerung von Anteilen der Tochtergesellschaften
der Stiftung,
8. Beleihung der Liegenschaften gemäß § 4 Abs. 2.
(6) Der Stiftungsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner
Mitglieder. Dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin steht
gegen Beschlüsse ein Vetorecht zu. Kommt ein Beschluss des
Stiftungsvorstandes über eine von dem Generaldirektor oder
der Generaldirektorin eingebrachte Beschlussvorlage nach Absatz
5 nicht zustande, so gilt diese gleichwohl als beschlossen, wenn
der Generaldirektor oder die Generaldirektorin dies erklärt.
Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes
erfolgt in diesen Fällen die Beschlussfassung durch den Stiftungsrat.
In künstlerischen Angelegenheiten, die die Stiftung als Ganzes
betreffen, haben nur die Intendanten oder Intendantinnen und der
Generaldirektor oder die Generaldirektorin Stimmrecht.
§ 7
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus dem für Kultur zuständigen
Mitglied des Senats, das den Vorsitz innehat, dem für Finanzen
zuständigen Mitglied des Senats sowie aus fünf weiteren
Mitgliedern, die geeignet sein müssen, die Stiftung in ihren
finanziellen und kulturellen Belangen zu beraten und zu kontrollieren.
Die Mitglieder des Senats können sich durch die jeweiligen
Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen.
(3) Eines der weiteren fünf Mitglieder und dessen Stellvertretung
soll im Einvernehmen mit den Vertretungen des bei der Stiftung und
ihren Betrieben beschäftigten Personals berufen werden. Die
weiteren vier Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus
von Berlin gewählt und von der für Kultur zuständigen
Senatsverwaltung für die Dauer von vier Jahren berufen; sie
können abberufen werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind in dieser Funktion ehrenamtlich
und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz
von Fahrt- und Reisekosten im Rahmen der für die Berliner Verwaltung
geltenden Bestimmungen.
(5) Der Stiftungsrat ernennt auf Vorschlag des oder der Stiftungsratsvorsitzenden
den Generaldirektor oder die Generaldirektorin, die Intendanten
oder Intendantinnen, die kaufmännischen Geschäftsführer
oder Geschäftsführerinnen der Betriebe und die Generalmusikdirektoren
oder Generalmusikdirektorinnen. Die Intendanten oder Intendantinnen
haben ein Vorschlagsrecht für die an ihrem Hause tätigen
Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen. Näheres
regelt die Satzung. Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Tätigkeit
des Vorstandes und kann in Fällen nach § 6 Abs. 6 Satz
2 und 3 Weisungen im Einzelfall erteilen; die künstlerische
Gestaltungsfreiheit der Intendanten oder Intendantinnen nach §
3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Folgende Beschlüsse des Stiftungsvorstandes bedürfen
der Genehmigung durch den Stiftungsrat:
1. die Verabschiedung der Wirtschaftspläne,
2. der Abschluss von Tarifverträgen, Dienst- und Betriebsvereinbarun-
gen,
3. die Veräußerung von Vermögensgegenständen
der Stiftung von bedeutendem Wert,
4. die Veräußerung von Anteilen der Tochtergesellschaften
der Stiftung,
5. die Beleihung der Liegenschaften gemäß § 4 Abs.
2.
(7) Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Beschlussfassung über die
Genehmigung der Wirtschaftspläne, bei Beschlüssen nach
§ 10 Abs. 2 sowie bei Beschlüssen über die Beleihung
der Liegenschaften können der oder die Vorsitzende sowie das
für Finanzen zuständige Mitglied des Senats nicht überstimmt
werden. Bei der Benennung des Generaldirektors oder der Generaldirektorin
kann der oder die Vorsitzende ebenfalls nicht überstimmt werden.
(8) Der oder die Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber
seinen Mitgliedern und Dritten.
§ 8
Personalausstattung der Stiftung
(1) Die Stiftung stellt nach Maßgabe der Wirtschaftspläne
das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal ein.
Sie stellt den Generaldirektor oder die Generaldirektorin sowie
die Intendanten oder Intendantinnen und die Geschäftsführer
oder Geschäftsführerinnen der künstlerischen Betriebe
und des Bühnenservice-Betriebes als hauptamtliche Mitarbeiter
oder Mitarbeiterinnen ein.
(2) Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin ist Personalstelle,
Personalwirtschaftsstelle und zuständiges Organ im Sinne von
§ 80 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung
vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch
§ 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl . S. 589) geändert
worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Stiftungsrat
ist Personalstelle für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin und der Stiftungsrat
können ihre Befugnisse übertragen; Näheres regelt
die Satzung.
§ 9
Übernahme von Dienstverhältnissen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und
Ausbildungsverhältnisse der bei den in § 2 Abs. 2 genannten
Landesbetrieben Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten
auf die Stiftung über. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung mit
der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus den bestehenden
Arbeitsverhältnissen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers oder
der Arbeitnehmerin geändert werden dürfen.
(2) Eine Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin
im Stiftungsvorstand hat bei Versäumnis von Arbeitszeit keine
Minderung der Bezüge zur Folge.
(3) Die Stiftung wird hinsichtlich des nichtkünstlerischen
Personals die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL) beantragen und die dort versicherten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der zu schließenden
Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der Satzungsvorschriften der
VBL weiterversichern oder eine gleichwertige andere Zusatzversicherung
anbieten. Hinsichtlich des künstlerischen Personals wird sich
die Stiftung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester anmelden
und die Versicherung für die Pflichtversicherten nach Maßgabe
der Tarifordnung und der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen
Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
weiterführen.
§ 10
Befugnis zur Gründung von Tochtergesellschaften
(1) Zur Erreichung des Stiftungszwecks, insbesondere für den
Betrieb der Opernhäuser, ist die Stiftung befugt, juristische
Personen des privaten Rechts zu errichten oder sich an solchen zu
beteiligen.
(2) Die Stiftung kann ihre künstlerischen Betriebe auf jeweils
eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 übertragen, wobei vorzugsweise
die Rechtsform der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zu wählen ist. Der Bühnen-Servicebetrieb kann
auf eine Gesellschaft übertragen werden, die am Wettbewerb
mit Gewinnerzielungsabsicht teilnehmen soll. Die Entscheidung über
die Errichtung sowie die Satzung der Gesellschaften bedürfen
der Genehmigung des Stiftungsrates. Für die Tochtergesellschaften
sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen
des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung
festzulegen.
(3) Macht die Stiftung von dieser Befugnis Gebrauch, so treten die
errichteten Gesellschaften an die Stelle der Betriebe der Stiftung.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stiftung und den Gesellschaften
müssen so ausgestaltet sein, dass die Erfüllung der Aufgaben
der Stiftung, die Geltung der Regelungen über Aufgaben und
Leitung der Betriebe sowie die Wahrung der Befugnisse von Stiftungsvorstand
und Stiftungsrat nach diesem Gesetz sichergestellt sind. Die Gesellschaften
können mit Aufsichtsräten ausgestattet werden, denen einzelne
Aufsichtsbefugnisse von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand übertragen
werden, soweit dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen
ist.
(4) Die der Stiftung vom Land Berlin durch oder auf Grund dieses
Gesetzes eingeräumten oder zur Nutzung überlassenen Rechte
und Gegenstände können den Gesellschaften mit Zustimmung
des Stiftungsrates zur zweckentsprechenden Nutzung weiterübertragen
oder überlassen werden; dies gilt unbeschadet der geltenden
gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen auch
für die in § 9 genannten Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.
(5) Die Stiftung bleibt Arbeitgeberin der vom Land Berlin übernommenen
Beschäftigten.
(6) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes gemäß §
104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20.
November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel
VI des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert
worden ist, ist sicherzustellen.
§ 11
Satzung
Der Stiftungsvorstand legt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat
eine Satzung zur Regelung der Organisation und der Verwaltung der
Stiftung vor, die mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
in Kraft tritt. Die Satzung enthält insbesondere Regelungen
über
1. die rechtgeschäftliche und dienstliche Vertretung des Generaldirek-
tors oder der Generaldirektorin,
2. die Stellvertretung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und
der Leiter oder Leiterinnen der Betriebe,
3. Ladung, Sitzungshäufigkeit und Verfahren in Stiftungsvorstand
und Stiftungsrat,
4. die Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen den
Betrie- ben und der Stiftung und unter den Betrieben,
5. allgemeine Regeln der Geschäfts- und Verwaltungsabläufe
der Stif- tung,
6. die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis
für einzelne Ge- schäfte der laufenden Verwaltung an die
Leiter oder Leiterinnen der Betriebe,
7. die Amtszeit der Intendanten oder Intendantinnen und des General-
direktors oder der Generaldirektorin,
8. das Vorschlagsrecht der Intendanten oder Intendantinnen für
den an ihrem Hause tätigen Generalmusikdirektor oder für
die an ihrem Hause tätige Generalmusikdirektorin,
9. Vereinbarungen zu Festlegungen des Begriffes „Vermögensgegen-
stände von bedeutendem Wert“ gemäß §
7 Abs. 6 Nr. 3.
§ 12
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung
Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend angewandt,
so kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans
der Senatsverwaltung für Finanzen zugewiesenen Zuständigkeiten
dem Stiftungsrat zu.
§ 13
Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht nach dem Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl.
S. 302, 472), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589). Die Aufsicht wird von der für
Kultur zuständigen Senatsverwaltung geführt.
§ 14
Aufhebung der Stiftung ; Wegfall des gemeinnützigen Zwecks
Die durch dieses Gesetz gegründete Stiftung kann nur durch
Gesetz wieder aufgehoben werden. Ferner kann die Gliederung der
Stiftung in mehrere künstlerische Betriebe nur durch Gesetz
verändert werden. Bei der Gründung von Tochtergesellschaften
nach § 10 hat die Stiftung vertraglich sicherzustellen, dass
die Ausübung der Befugnisse des Gesetzgebers nach Satz 1 und
2 auch den Bestand der Tochtergesellschaften erfasst. Bei einer
Aufhebung der Stiftung fallen das Vermögen und die Aufgaben
im Sinne des § 2 an das Land Berlin zurück.
§ 15
Übergangsvorschriften
(1) Bis zur Besetzung der Stiftungsorgane werden die Aufgaben
des Stiftungsvorstandes durch die Intendanten oder Intendantinnen,
die geschäftsführenden Direktoren oder Direktorinnen beziehungsweise
die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen,
die Aufgaben des Stiftungsrates durch die für Kultur zuständige
Senatsverwaltung wahrgenommen.
(2) Die Personalvertretungen der Deutschen Oper Berlin, der Staatsoper
Unter den Linden und der Komischen Oper Berlin nehmen als Personalvertretung
der Stiftung bis zum Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit
gemeinsam ihre Aufgaben weiterhin wahr; dies gilt entsprechend für
die Frauen-, Jugend- , Auszubildenden- und Schwerbehindertenvertretungen.
(3) Zuschüsse des Landes Berlin, die für die Zeit nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Haushaltsplänen des Landes
Berlin für die nicht rechtsfähigen Betriebe Deutsche Oper
Berlin, Staatsoper Unter den Linden und Komische Oper Berlin veranschlagt
sind, gelten als für die Stiftung veranschlagt.
(4) Die Stiftung haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landes
Berlin, die vor dem Zeitpunkt ihrer Errichtung fällig geworden
sind.
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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