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Kulturpolitik

Berlins Opern-Reform startet

Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin“ vom 11. Dezember 2003

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung und Rechtsform

Unter dem Namen „Stiftung Oper in Berlin“ wird eine landesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Musiktheaters in der Tradition des Ensemble- und Repertoirebetriebs sowie des Balletts. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Opern-, Operetten- und Ballettaufführungen sowie Konzerte, insbesondere in der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper Berlin, deren Betrieb durch Eigen- und Fremdveranstaltungen die Stiftung oder Tochtergesellschaften im Sinne von § 10 übernehmen.
(2) Die Stiftung übernimmt die Trägerschaft der künstlerischen Ensembles der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper Berlin nebst den zugehörigen Service- und Verwaltungsbetrieben.
(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung.

§ 3
Struktur der Stiftung; Leitung der Betriebe

(1) Die Stiftung gliedert sich in künstlerisch und wirtschaftlich eigenständige künstlerische Betriebe, die jeweils von einem Intendanten oder einer Intendantin und einem kaufmännischen Geschäftsführer oder einer kaufmännischen Geschäftsführerin geleitet werden. Für nichtkünstlerische Aufgaben wird ein Bühnenservice-Betrieb eingerichtet, der von einem eigenen kaufmännischen Geschäftsführer oder einer eigenen kaufmännischen Geschäftsführerin geleitet wird.
(2) Die künstlerische Gestaltung der Programme und Aufführungen der einzelnen künstlerischen Betriebe obliegt den jeweiligen Intendanten und Intendantinnen. Sie sind dabei an die für ihren Betrieb aufgestellten Wirtschaftspläne gebunden.
(3) Künstlerische Betriebe sind die Staatsoper Unter den Linden, die Deutsche Oper Berlin, die Komische Oper Berlin und das Ballett.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Die vom Land Berlin für die nicht rechtsfähigen Betriebe Deutsche Oper Berlin, Staatsoper Unter den Linden und Komische Oper Berlin erworbenen beweglichen Vermögensgegenstände sowie die für den Opern-, Konzert- und Ballettbetrieb erworbenen oder aus ihm entstandenen Rechte und Verträge gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Berlin auf die Stiftung über.
(2) Das Eigentum an von den Opernhäusern Deutsche Oper Berlin, Staatsoper Unter den Linden und Komische Oper Berlin genutzten und in der Anlage aufgeführten Liegenschaften geht auf die „Stiftung Oper in Berlin“ über. Eine Veräußerung oder Beleihung der Liegenschaften bedarf der Zustimmung des Senats.
(3) Für sonstige dingliche Grundstücksgeschäfte an den übergegangenen Grundstücken ist die Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und für die bauliche Unterhaltung. Der jährliche Zuschussbetrag wird durch einen fünfjährigen Vertrag, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, zwischen dem Land Berlin und der Stiftung festgelegt. Die bauliche Unterhaltung mit investivem Charakter sowie bauliche Investitionen obliegen dem Land nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
(5) Die Stiftung darf zusätzlich Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld- oder Sachleistungen), letztwillige Verfügungen und Zustiftungen von Dritten annehmen. Diese Mittel sind unter strikter Berücksichtigung etwaiger Zweckbestimmungen des oder der Zuwendenden im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen vom Dritten festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind.

§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

§ 6
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Stiftung, der oder die den Vorsitz innehat, sowie den Intendanten oder Intendantinnen und kaufmännischen Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen der künstlerischen Betriebe und dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin des Bühnen-Servicebetriebes.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(3) Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach innen und außen. Er oder sie trifft im Rahmen dieses Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen und ist zu diesem Zweck gegenüber den Leitern oder Leiterinnen der Betriebe unter Wahrung des künstlerischen Verantwortungsbereichs der Intendanten oder Intendantinnen gemäß § 3 Abs. 2 weisungsbefugt.
(4) Der Stiftungsvorstand fasst die notwendigen Beschlüsse über die tatsächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit der künstlerischen Betriebe, organisiert zusätzliche gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und Marketing und wirkt in jeder Hinsicht auf die Nutzung von Synergiepotenzialen hin. Er beaufsichtigt die Wirtschaftsführung der Betriebe.
(5) Der Stiftungsvorstand entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten durch förmlichen Beschluss:

1. Aufstellung und Verabschiedung der Wirtschaftspläne,
2. Abschluss von Verträgen gemäß § 4 Abs. 3 mit dem Land Berlin,
3. Erlass allgemeiner Richtlinien über Ausstattung und Arbeit der Betriebe,
4. Abschluss von Tarifverträgen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen,
5. Erstellung eines gemeinsamen Marketingkonzepts,
6. Veräußerung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert,
7. Veräußerung von Anteilen der Tochtergesellschaften der Stiftung,
8. Beleihung der Liegenschaften gemäß § 4 Abs. 2.

(6) Der Stiftungsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin steht gegen Beschlüsse ein Vetorecht zu. Kommt ein Beschluss des Stiftungsvorstandes über eine von dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin eingebrachte Beschlussvorlage nach Absatz 5 nicht zustande, so gilt diese gleichwohl als beschlossen, wenn der Generaldirektor oder die Generaldirektorin dies erklärt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes erfolgt in diesen Fällen die Beschlussfassung durch den Stiftungsrat. In künstlerischen Angelegenheiten, die die Stiftung als Ganzes betreffen, haben nur die Intendanten oder Intendantinnen und der Generaldirektor oder die Generaldirektorin Stimmrecht.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus dem für Kultur zuständigen Mitglied des Senats, das den Vorsitz innehat, dem für Finanzen zuständigen Mitglied des Senats sowie aus fünf weiteren Mitgliedern, die geeignet sein müssen, die Stiftung in ihren finanziellen und kulturellen Belangen zu beraten und zu kontrollieren. Die Mitglieder des Senats können sich durch die jeweiligen Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen.
(3) Eines der weiteren fünf Mitglieder und dessen Stellvertretung soll im Einvernehmen mit den Vertretungen des bei der Stiftung und ihren Betrieben beschäftigten Personals berufen werden. Die weiteren vier Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt und von der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von vier Jahren berufen; sie können abberufen werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz von Fahrt- und Reisekosten im Rahmen der für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen.
(5) Der Stiftungsrat ernennt auf Vorschlag des oder der Stiftungsratsvorsitzenden den Generaldirektor oder die Generaldirektorin, die Intendanten oder Intendantinnen, die kaufmännischen Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen der Betriebe und die Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen. Die Intendanten oder Intendantinnen haben ein Vorschlagsrecht für die an ihrem Hause tätigen Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen. Näheres regelt die Satzung. Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Tätigkeit des Vorstandes und kann in Fällen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 Weisungen im Einzelfall erteilen; die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Intendanten oder Intendantinnen nach § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Folgende Beschlüsse des Stiftungsvorstandes bedürfen der Genehmigung durch den Stiftungsrat:
1. die Verabschiedung der Wirtschaftspläne,
2. der Abschluss von Tarifverträgen, Dienst- und Betriebsvereinbarun- gen,
3. die Veräußerung von Vermögensgegenständen der Stiftung von bedeutendem Wert,
4. die Veräußerung von Anteilen der Tochtergesellschaften der Stiftung,
5. die Beleihung der Liegenschaften gemäß § 4 Abs. 2.
(7) Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der Wirtschaftspläne, bei Beschlüssen nach § 10 Abs. 2 sowie bei Beschlüssen über die Beleihung der Liegenschaften können der oder die Vorsitzende sowie das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats nicht überstimmt werden. Bei der Benennung des Generaldirektors oder der Generaldirektorin kann der oder die Vorsitzende ebenfalls nicht überstimmt werden.
(8) Der oder die Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten.

§ 8
Personalausstattung der Stiftung

(1) Die Stiftung stellt nach Maßgabe der Wirtschaftspläne das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal ein. Sie stellt den Generaldirektor oder die Generaldirektorin sowie die Intendanten oder Intendantinnen und die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen der künstlerischen Betriebe und des Bühnenservice-Betriebes als hauptamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ein.
(2) Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin ist Personalstelle, Personalwirtschaftsstelle und zuständiges Organ im Sinne von § 80 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl . S. 589) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Stiftungsrat ist Personalstelle für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin und der Stiftungsrat können ihre Befugnisse übertragen; Näheres regelt die Satzung.

§ 9
Übernahme von Dienstverhältnissen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in § 2 Abs. 2 genannten Landesbetrieben Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geändert werden dürfen.
(2) Eine Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin im Stiftungsvorstand hat bei Versäumnis von Arbeitszeit keine Minderung der Bezüge zur Folge.
(3) Die Stiftung wird hinsichtlich des nichtkünstlerischen Personals die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beantragen und die dort versicherten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der zu schließenden Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der Satzungsvorschriften der VBL weiterversichern oder eine gleichwertige andere Zusatzversicherung anbieten. Hinsichtlich des künstlerischen Personals wird sich die Stiftung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester anmelden und die Versicherung für die Pflichtversicherten nach Maßgabe der Tarifordnung und der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester weiterführen.

§ 10
Befugnis zur Gründung von Tochtergesellschaften

(1) Zur Erreichung des Stiftungszwecks, insbesondere für den Betrieb der Opernhäuser, ist die Stiftung befugt, juristische Personen des privaten Rechts zu errichten oder sich an solchen zu beteiligen.
(2) Die Stiftung kann ihre künstlerischen Betriebe auf jeweils eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 übertragen, wobei vorzugsweise die Rechtsform der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu wählen ist. Der Bühnen-Servicebetrieb kann auf eine Gesellschaft übertragen werden, die am Wettbewerb mit Gewinnerzielungsabsicht teilnehmen soll. Die Entscheidung über die Errichtung sowie die Satzung der Gesellschaften bedürfen der Genehmigung des Stiftungsrates. Für die Tochtergesellschaften sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.
(3) Macht die Stiftung von dieser Befugnis Gebrauch, so treten die errichteten Gesellschaften an die Stelle der Betriebe der Stiftung. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stiftung und den Gesellschaften müssen so ausgestaltet sein, dass die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung, die Geltung der Regelungen über Aufgaben und Leitung der Betriebe sowie die Wahrung der Befugnisse von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat nach diesem Gesetz sichergestellt sind. Die Gesellschaften können mit Aufsichtsräten ausgestattet werden, denen einzelne Aufsichtsbefugnisse von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand übertragen werden, soweit dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.
(4) Die der Stiftung vom Land Berlin durch oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten oder zur Nutzung überlassenen Rechte und Gegenstände können den Gesellschaften mit Zustimmung des Stiftungsrates zur zweckentsprechenden Nutzung weiterübertragen oder überlassen werden; dies gilt unbeschadet der geltenden gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen auch für die in § 9 genannten Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.
(5) Die Stiftung bleibt Arbeitgeberin der vom Land Berlin übernommenen Beschäftigten.
(6) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, ist sicherzustellen.

§ 11
Satzung

Der Stiftungsvorstand legt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Satzung zur Regelung der Organisation und der Verwaltung der Stiftung vor, die mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft tritt. Die Satzung enthält insbesondere Regelungen über

1. die rechtgeschäftliche und dienstliche Vertretung des Generaldirek- tors oder der Generaldirektorin,
2. die Stellvertretung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Leiter oder Leiterinnen der Betriebe,
3. Ladung, Sitzungshäufigkeit und Verfahren in Stiftungsvorstand und Stiftungsrat,
4. die Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen den Betrie- ben und der Stiftung und unter den Betrieben,
5. allgemeine Regeln der Geschäfts- und Verwaltungsabläufe der Stif- tung,
6. die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis für einzelne Ge- schäfte der laufenden Verwaltung an die Leiter oder Leiterinnen der Betriebe,
7. die Amtszeit der Intendanten oder Intendantinnen und des General- direktors oder der Generaldirektorin,
8. das Vorschlagsrecht der Intendanten oder Intendantinnen für den an ihrem Hause tätigen Generalmusikdirektor oder für die an ihrem Hause tätige Generalmusikdirektorin,
9. Vereinbarungen zu Festlegungen des Begriffes „Vermögensgegen- stände von bedeutendem Wert“ gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 3.

§ 12
Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend angewandt, so kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 13
Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589). Die Aufsicht wird von der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung geführt.

§ 14
Aufhebung der Stiftung ; Wegfall des gemeinnützigen Zwecks

Die durch dieses Gesetz gegründete Stiftung kann nur durch Gesetz wieder aufgehoben werden. Ferner kann die Gliederung der Stiftung in mehrere künstlerische Betriebe nur durch Gesetz verändert werden. Bei der Gründung von Tochtergesellschaften nach § 10 hat die Stiftung vertraglich sicherzustellen, dass die Ausübung der Befugnisse des Gesetzgebers nach Satz 1 und 2 auch den Bestand der Tochtergesellschaften erfasst. Bei einer Aufhebung der Stiftung fallen das Vermögen und die Aufgaben im Sinne des § 2 an das Land Berlin zurück.

§ 15
Übergangsvorschriften

(1) Bis zur Besetzung der Stiftungsorgane werden die Aufgaben des Stiftungsvorstandes durch die Intendanten oder Intendantinnen, die geschäftsführenden Direktoren oder Direktorinnen beziehungsweise die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen, die Aufgaben des Stiftungsrates durch die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wahrgenommen.
(2) Die Personalvertretungen der Deutschen Oper Berlin, der Staatsoper Unter den Linden und der Komischen Oper Berlin nehmen als Personalvertretung der Stiftung bis zum Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit gemeinsam ihre Aufgaben weiterhin wahr; dies gilt entsprechend für die Frauen-, Jugend- , Auszubildenden- und Schwerbehindertenvertretungen.
(3) Zuschüsse des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Haushaltsplänen des Landes Berlin für die nicht rechtsfähigen Betriebe Deutsche Oper Berlin, Staatsoper Unter den Linden und Komische Oper Berlin veranschlagt sind, gelten als für die Stiftung veranschlagt.
(4) Die Stiftung haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landes Berlin, die vor dem Zeitpunkt ihrer Errichtung fällig geworden sind.

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

 

 

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