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Änderungen bei Sozialversicherung und Steuer
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden
ab dem 1. Januar 2003 die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. Sie
belaufen sich in den alten Bundesländern künftig auf 5.100
Euro, in den neuen auf 4.250 Euro. Diese Regelung gilt auch für
die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen. Die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
steigt auf 3.450 Euro. Der Wechsel zu einer privaten Krankenkasse
wird erschwert; erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.825
Euro (bisher 3.375 Eoro) ist der Wechsel erlaubt. Der hälftig
von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlende Beitrag zur Rentenversicherung
steigt zum 1. Januer 2003 von 19,1 auf 19,5 Prozent. Der Beitrag
zur Arbeitslosenversicherung bleibt unverändert bei 6,5 Prozent,
der zur Pflegeversicherung unverändert bei 1,7 Prozent. Das
Sterbegeld wird halbiert. Die Krankenkassen zahlen künftig
für Mitglieder 525 Euro, für mitversicherte Familienangehörige
262,50 Euro. Die zweite Stufe der Steuerreform ist zur Mitfinanzierung
des Fluthilfe-Fonds um ein Jahr, also auf 2004 verschoben worden.
Damit bleibt es 2003 beim bisherigen Grundfreibetrag (7.235 Euro),
beim bisherigen Eingangssteuersatz (19,9 Prozent) und Spitzensteuersatz
(48,5 Prozent). Allerdings tritt somit auch die vorgesehene Absenkung
des Haushaltsfreibetrages für Alleinerziehende von 2.340 Euro
auf 1.188 Euro erst im Jahr 2004 in Kraft.
Rettung vor Schulden
Wer Schulden hat, sollte sich keinesfalls an private Kreditvermittler
oder Umschuldungsinstitute wenden, mögen diese auch noch so
verlockend inserieren. Kontakte zu seriösen Schuldnerberatungsstellen
stellen die Verbraucherzentralen, die Wohlfahrtsverbände oder
auch die Rechtsberatungsstellen der Kommunalverwaltungen her. Erste
Hilfe gibt das Bundesfamilienministerium mit der Broschüre:„Was
mache ich mit meinen Schulden“ (Bestelltelefon 0180/532 93
29 oder Postfach 20 15 51, 53145 Bonn oder www.bmfsfj.de).
Umschulung steuerlich absetzbar
Nicht zuletzt für Tänzerinnen und Tänzer, die bei
Herannahen des altersbedingten Berufswechsels an Umschulung und
berufsbegleitendes Hochschulstudium denken, dürfte ein Grundsatzurteil
des Bundesfinanzhofs von Interesse sein:
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kosten
für Umschulungsmaßnahmen und berufsbegleitendes erstmaliges
Hochschulstudium nur als Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung
angesehen wurden und daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben
steuerlich geltend gemacht werden konnten, entschied der Bundesfinanzhof
jetzt, dass derartige Kosten in voller Höhe als Werbungskosten
absetzbar sind (AZ: BFH 2002 VI R 137/01 und BFH 2002 VI R 120/01).
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