Neu geregelte Familienförderung
Unabhängig von der Währungsumstellung treten mit Wirkung zum 1. Januar 2002 mehrere gesetzliche
Neuregelungen zur Familienförderung in Kraft, deren finanzielle Konsequenzen für den Einzelnen durchaus
unterschiedlich sind.
1. Kindergeld
Es wird für das erste und zweite Kind von bisher 270 Mark um 31,20 Mark angehoben, beträgt also 301,20
Mark (= 154 Euro). Das Kindergeld für das dritte Kind beläuft sich weiterhin auf 154 Euro, für
jedes weitere Kind auf 179 Euro.
2. Freibeträge
Alternativ zum Kindergeld können Eltern einen steuerlichen Freibetrag beanspruchen, der bei Verheirateten
5.808 Euro, bei Alleinstehenden 2.904 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner 3.648 Euro) beträgt.
Welche Variante die steuerlich günstigere ist, prüft das Finanzamt von sich aus bei der Erstellung
des Steuerbescheids: Die Differenz zum Kindergeld wird gegebenenfalls erstattet. Grob gerechnet: Erst bei Einkommen
(vor Abzug der Freibeträge) über 50.000 Euro dürfte die Wahl des Freibetrages günstiger
sein.
3. Betreuungskosten
Unabhängig von Kindergeld und Freibetrag können Eltern ab 2002 zusätzlich Kosten für die
Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Einzelnachweis in der Steuererklärung geltend machen, soweit
diese Kosten über 1.548 Euro im Jahr liegen. Sie werden dann bis zu einer Höhe von 1.500 Euro vom
Finanzamt berücksichtigt.
4. Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende
Der bisherige spezielle Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende in Höhe von 5.616 Mark jährlich
(2.871 Euro) wird stufenweise bis zum Jahr 2005 gestrichen. Für das Jahr 2002 sinkt er bereits auf 2.340
Euro.
5. Haushaltshilfen
Die Lohnkosten für Haushaltshilfen (bisher bis zu 18.000 Mark im Jahr) werden ab 2002 nicht mehr als Sonderausgaben
vom Finanzamt anerkannt.
6. Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag, der Eltern zuerkannt wird, deren Kinder auswärts in Ausbildung oder Studium
sind, sinkt ab 2002 von 4.200 Mark jährlich (= 2.147 Euro) auf 924 Euro.
Der Euro und die Steuererklärung
In den Steuererklärungen für das Jahr 2001 hat der/die Steuerpflichtige alle Einnahmen und Ausgaben
in Mark-Beträgen anzugeben; die Steuerbescheide werden in beiden Währungen erteilt.
Erst die Steuererklärungen für 2002 müssen vollständig in Euro ausgefüllt werden.
Die Währungsumstellung bringt folgende Änderungen der Steuerbeiträge mit sich:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten steigt von bisher 2.000 Mark um 41,89 Mark auf 1.044 Euro.
Die Entfernungspauschale bis 10 Kilometer bleibt mit 0,70 Mark (= 0,36 Euro) unverändert, sinkt ab dem
11. Kilometer von 0,80 Mark auf 0,40 Euro (= 0,78 Mark). Die maximal absetzbaren Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer werden von bisher 2.400 Mark um 44,79 Mark auf 1.250 Euro angehoben.
Die Sonderausgaben-Pauschale (z.B. Steuerberatungskosten, Spenden, Unterhaltsleistungen) sinkt von derzeit
108 Mark auf 36 Euro (= 70,41 Mark) für Ledige, auf 72 Euro (= 140,82 Euro) für Verheiratete. 36 Euro
beziehungsweise 72 Euro übersteigende Sonderausgaben müssen dem Finanzamt angezeigt und belegt werden.
Nicht erst aus Schaden klug werden
Aus gegebenem Anlass ist auf zwei Vorkommnisse hinzuweisen, die Opernchormitgliedern einmal bei
ihrer Teilnahme an Festspielen, zum anderen bei mehrfacher Aushilfs- beziehungsweise Gastspieltätigkeit
an einer anderen Bühne erheblichen finanziellen Schaden zugefügt haben.
Die Teilnahme an Festspielen ist eine Nebentätigkeit, die dem Theater rechtzeitig schriftlich angekündigt
werden muss und die das Theater nur dann untersagen kann, wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitgliedes
oder berechtigte Interessen des Arbeitsgebers beein- trächtigt werden (§ 4 NV Chor/Tanz). Fällt
die Festspieltätigkeit (teilweise) in die Spielzeit, so muss selbstverständlich zugleich die entsprechende
Freistellung beantragt werden: Entweder unbezahlter Urlaub oder eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Vergütung.
Gewährt das Theater Letzteres, so kann es verlangen, dass das beurlaubte Mitglied zu wichtigen Diensten,
wie zum Beispiel Vorstellungen oder Endproben, den Festspielurlaub unterbricht. Über die anfallenden
Fahrtkosten sollte eine Verständigung herbeigeführt werden; nicht ganz unbillig wäre es allerdings,
bestünde das Theater darauf, dass das beurlaubte Mitglied diese Kosten selbst trägt. Empfehlenswert
ist es in jedem Fall, vor Antritt des Urlaubs genaue Absprachen zu treffen.
Gewährt das Theater jedoch unbezahlten Urlaub unter der Bedingung, das beurlaubte Mitglied müsse
dennoch seinen Diensten nachkommen oder einen Ersatz stellen, so hat das Theater nicht nur die entsprechenden
Tagesgagen zu zahlen, sondern auch die Reise- und Zusatzkosten. Auch in diesem Fall ist es geboten, mit dem
beurlaubenden Theater die Bedingungen der Freistellung vor Abschluss des Vertrages mit der Festspielbühne
abzuklären.
Teuer kann es auch werden, wenn bei der Vereinbarung über eine Folge von Aushilfstätigkeiten keine
Klarheit über die Erstattung der Reisekosten besteht. Wenn das Theater in X für eine große Choroper
zwingend der Aushilfen bedarf und Opernchormitglieder aus Y für mehrere Vorstellungen verpflichtet und
ihnen die Erstattung der Kosten für jeweilige Bahnfahrten zusichert, dann sollte zusätzlich vereinbart
werden, dass es sich nicht um durch eine BahnCard um 50 Prozent reduzierte Fahrpreise handelt. Übertriebene
Vorsicht? Eine namhafte Bühne ist unlängst auf die Idee verfallen, den als Aushilfen engagierten Opernchormitgliedern
mit der Honorarabrechnung die Kosten für eine BahnCard zu überweisen, um dann nur jeweils den halben
Fahrpreis erstatten zu müssen. Kein weiterer Kommentar, außer dem, dass die Betroffenen sich mit
Unterstützung der VdO zur Wehr gesetzt haben.
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