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Alles, was Recht ist

Neu geregelte Familienförderung

Unabhängig von der Währungsumstellung treten mit Wirkung zum 1. Januar 2002 mehrere gesetzliche Neuregelungen zur Familienförderung in Kraft, deren finanzielle Konsequenzen für den Einzelnen durchaus unterschiedlich sind.

1. Kindergeld
Es wird für das erste und zweite Kind von bisher 270 Mark um 31,20 Mark angehoben, beträgt also 301,20 Mark (= 154 Euro). Das Kindergeld für das dritte Kind beläuft sich weiterhin auf 154 Euro, für jedes weitere Kind auf 179 Euro.

2. Freibeträge
Alternativ zum Kindergeld können Eltern einen steuerlichen Freibetrag beanspruchen, der bei Verheirateten 5.808 Euro, bei Alleinstehenden 2.904 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner 3.648 Euro) beträgt. Welche Variante die steuerlich günstigere ist, prüft das Finanzamt von sich aus bei der Erstellung des Steuerbescheids: Die Differenz zum Kindergeld wird gegebenenfalls erstattet. Grob gerechnet: Erst bei Einkommen (vor Abzug der Freibeträge) über 50.000 Euro dürfte die Wahl des Freibetrages günstiger sein.

3. Betreuungskosten
Unabhängig von Kindergeld und Freibetrag können Eltern ab 2002 zusätzlich Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Einzelnachweis in der Steuererklärung geltend machen, soweit diese Kosten über 1.548 Euro im Jahr liegen. Sie werden dann bis zu einer Höhe von 1.500 Euro vom Finanzamt berücksichtigt.

4. Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende
Der bisherige spezielle Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende in Höhe von 5.616 Mark jährlich (2.871 Euro) wird stufenweise bis zum Jahr 2005 gestrichen. Für das Jahr 2002 sinkt er bereits auf 2.340 Euro.

5. Haushaltshilfen
Die Lohnkosten für Haushaltshilfen (bisher bis zu 18.000 Mark im Jahr) werden ab 2002 nicht mehr als Sonderausgaben vom Finanzamt anerkannt.

6. Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag, der Eltern zuerkannt wird, deren Kinder auswärts in Ausbildung oder Studium sind, sinkt ab 2002 von 4.200 Mark jährlich (= 2.147 Euro) auf 924 Euro.

Der Euro und die Steuererklärung

In den Steuererklärungen für das Jahr 2001 hat der/die Steuerpflichtige alle Einnahmen und Ausgaben in Mark-Beträgen anzugeben; die Steuerbescheide werden in beiden Währungen erteilt.

Erst die Steuererklärungen für 2002 müssen vollständig in Euro ausgefüllt werden. Die Währungsumstellung bringt folgende Änderungen der Steuerbeiträge mit sich:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten steigt von bisher 2.000 Mark um 41,89 Mark auf 1.044 Euro. Die Entfernungspauschale bis 10 Kilometer bleibt mit 0,70 Mark (= 0,36 Euro) unverändert, sinkt ab dem 11. Kilometer von 0,80 Mark auf 0,40 Euro (= 0,78 Mark). Die maximal absetzbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer werden von bisher 2.400 Mark um 44,79 Mark auf 1.250 Euro angehoben.

Die Sonderausgaben-Pauschale (z.B. Steuerberatungskosten, Spenden, Unterhaltsleistungen) sinkt von derzeit 108 Mark auf 36 Euro (= 70,41 Mark) für Ledige, auf 72 Euro (= 140,82 Euro) für Verheiratete. 36 Euro beziehungsweise 72 Euro übersteigende Sonderausgaben müssen dem Finanzamt angezeigt und belegt werden.

Nicht erst aus Schaden klug werden

Aus „gegebenem Anlass“ ist auf zwei Vorkommnisse hinzuweisen, die Opernchormitgliedern einmal bei ihrer Teilnahme an Festspielen, zum anderen bei mehrfacher Aushilfs- beziehungsweise Gastspieltätigkeit an einer anderen Bühne erheblichen finanziellen Schaden zugefügt haben.

Die Teilnahme an Festspielen ist eine Nebentätigkeit, die dem Theater rechtzeitig schriftlich angekündigt werden muss und die das Theater nur dann untersagen kann, wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitgliedes oder berechtigte Interessen des Arbeitsgebers beein- trächtigt werden (§ 4 NV Chor/Tanz). Fällt die Festspieltätigkeit (teilweise) in die Spielzeit, so muss selbstverständlich zugleich die entsprechende Freistellung beantragt werden: Entweder unbezahlter Urlaub oder eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Vergütung. Gewährt das Theater Letzteres, so kann es verlangen, dass das beurlaubte Mitglied zu wichtigen Diensten, wie zum Beispiel Vorstellungen oder Endproben, den „Festspielurlaub“ unterbricht. Über die anfallenden Fahrtkosten sollte eine Verständigung herbeigeführt werden; nicht ganz unbillig wäre es allerdings, bestünde das Theater darauf, dass das beurlaubte Mitglied diese Kosten selbst trägt. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, vor Antritt des Urlaubs genaue Absprachen zu treffen.

Gewährt das Theater jedoch unbezahlten Urlaub unter der Bedingung, das beurlaubte Mitglied müsse dennoch seinen Diensten nachkommen oder einen Ersatz stellen, so hat das Theater nicht nur die entsprechenden Tagesgagen zu zahlen, sondern auch die Reise- und Zusatzkosten. Auch in diesem Fall ist es geboten, mit dem beurlaubenden Theater die Bedingungen der Freistellung vor Abschluss des Vertrages mit der Festspielbühne abzuklären.

Teuer kann es auch werden, wenn bei der Vereinbarung über eine Folge von Aushilfstätigkeiten keine Klarheit über die Erstattung der Reisekosten besteht. Wenn das Theater in X für eine große Choroper zwingend der Aushilfen bedarf und Opernchormitglieder aus Y für mehrere Vorstellungen verpflichtet und ihnen die Erstattung der Kosten für jeweilige Bahnfahrten zusichert, dann sollte zusätzlich vereinbart werden, dass es sich nicht um durch eine BahnCard um 50 Prozent reduzierte Fahrpreise handelt. Übertriebene Vorsicht? Eine namhafte Bühne ist unlängst auf die Idee verfallen, den als Aushilfen engagierten Opernchormitgliedern mit der Honorarabrechnung die Kosten für eine BahnCard zu überweisen, um dann nur jeweils den halben Fahrpreis erstatten zu müssen. Kein weiterer Kommentar, außer dem, dass die Betroffenen sich mit Unterstützung der VdO zur Wehr gesetzt haben.

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