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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein
häusliches Übungszimmer
Im vorletzten Heft (O&T, Ausg. 5/10) wurde über die neue
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Absetzbarkeit
eines häuslichen Arbeitszimmers berichtet. Diese Rechtsprechung
wird für das Tätigkeitsprofil von Berufsmusikern ergänzt
durch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.10.2010 (Az.
9 K 3882/09). Darin wird festgestellt, dass das Übezimmer
in der eigenen Wohnung eines selbständig tätigen Berufsmusikers,
das zum Einüben und Einstudieren von Musikstücken, der
Erstellung sowie Präparierung der Mundstücke des Instruments,
der gedanklichen Beschäftigung mit dem Musikstück als
solchem, seinem Komponisten, seiner musikwissenschaftlichen und
historischen Einordnung genutzt wird und nicht mit einem Schreibtisch
ausgestattet ist, nicht den Abzugsbeschränkungen für
ein häusliches Arbeitszimmer unterliegt. Die Folge ist die
volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für diesen Raum
als Betriebsausgabe. Ein solcher Übungsraum sei wie eine ärztliche
Notfallpraxis, ein Ausstellungsraum, eine Werkstatt oder ein Lagerraum
zu behandeln, nicht jedoch als Arbeitszimmer. Es kann daher nach
Auffassung des Gerichts dahinstehen, inwieweit der Raum letztendlich
den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit
darstellt. Das Urteil lässt es offen, inwieweit diese Erwägungen
auch für den Werbungskostenabzug eines angestellten Berufsmusikers
gelten. Dies erscheint indes nicht von vornherein ausgeschlossen.
Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt; es
bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.
Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit Urteil vom 16.11.2010 (Az. 9 AZR 573/09) hat das Bundesarbeitsgericht
(BAG)entschieden, dass ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einsichtnahme
in seine Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bestehen kann. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus
dem Bundesdatenschutzgesetz, das nicht für in Papierform
dokumentierte personenbezogene Daten anwendbar ist, sondern aus
der allgemeinen vertraglichen Treuepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241
BGB. Es bleibt allerdings unklar, inwieweit dieser Anspruch ohne
sachlichen Grund und für welchen Zeitraum er gilt. Im konkreten
Fall ging es um eine Zeugnisauseinandersetzung, in deren Rahmen
sich der Arbeitgeber auf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bekannt gewordene Umstände berief. Das BAG schloss daraus
auf ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers, den Inhalt
der fortgeführten Personalakte auf seinen Wahrheitsgehalt
zu überprüfen.
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