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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Übungszimmer – Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Alles, was Recht ist

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Übungszimmer
Im vorletzten Heft (O&T, Ausg. 5/10) wurde über die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers berichtet. Diese Rechtsprechung wird für das Tätigkeitsprofil von Berufsmusikern ergänzt durch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.10.2010 (Az. 9 K 3882/09). Darin wird festgestellt, dass das Übezimmer in der eigenen Wohnung eines selbständig tätigen Berufsmusikers, das zum Einüben und Einstudieren von Musikstücken, der Erstellung sowie Präparierung der Mundstücke des Instruments, der gedanklichen Beschäftigung mit dem Musikstück als solchem, seinem Komponisten, seiner musikwissenschaftlichen und historischen Einordnung genutzt wird und nicht mit einem Schreibtisch ausgestattet ist, nicht den Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegt. Die Folge ist die volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für diesen Raum als Betriebsausgabe. Ein solcher Übungsraum sei wie eine ärztliche Notfallpraxis, ein Ausstellungsraum, eine Werkstatt oder ein Lagerraum zu behandeln, nicht jedoch als Arbeitszimmer. Es kann daher nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, inwieweit der Raum letztendlich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Das Urteil lässt es offen, inwieweit diese Erwägungen auch für den Werbungskostenabzug eines angestellten Berufsmusikers gelten. Dies erscheint indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt; es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit Urteil vom 16.11.2010 (Az. 9 AZR 573/09) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)entschieden, dass ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in seine Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen kann. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz, das nicht für in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten anwendbar ist, sondern aus der allgemeinen vertraglichen Treuepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 BGB. Es bleibt allerdings unklar, inwieweit dieser Anspruch ohne sachlichen Grund und für welchen Zeitraum er gilt. Im konkreten Fall ging es um eine Zeugnisauseinandersetzung, in deren Rahmen sich der Arbeitgeber auf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt gewordene Umstände berief. Das BAG schloss daraus auf ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers, den Inhalt der fortgeführten Personalakte auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

 

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