Jetzt ist der Bundesfinanzhof gefragt
Das Finanzamt in Freital hat gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20. Juni 2001, das die
Steuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags zur Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
festgestellt hatte, Revision zum Bundesfinanzhof in München eingelegt (AZ: VI R 101/01).
Oper & Tanz hatte in Ausgabe 5/2001, S. 32, über das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts berichtet.
Angesichts der Belastung des Bundesfinanzhofes ist eine Prognose zur Dauer des Verfahrens kaum möglich;
es kann viele Monate in Anspruch nehmen.
Bis dahin erscheint es ratsam, weiterhin gegen Steuerbescheide, die den Arbeitgeberbeitrag zur VddB der Steuerpflicht
unterwerfen, Einspruch einzulegen, wobei das Finanzamt gleichzeitig auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts
(AZ: 7 K 2353/99) und auf die anhängig gemachte Revision hingewiesen werden sollte.
Ein Neujahrskonzert ist ein Konzert
...und weder eine Konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke noch ein Buntes
Programm. So entschied letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26. April 2001 (AZ:
6 AZR 704/99). Es wies mit diesem Urteil die Revision der Vereinigten Städtischen Bühnen K. u. M.
zurück und verpflichtete das Theater zur Zahlung der entsprechenden Sondervergütung nach § 11
Absatz 2 NV Chor (jetzt §62 Abs. 3 NV Chor/Tanz).
Das BAG bestätigte damit sein Urteil vom 20. Juli 2000 (AZ: 6 AZR 56/99) über das in Oper &
Tanz (Ausgabe 1/01, S. 26) ausführlich berichtet wurde. Das Urteil kann bei der Geschäftsführung
oder beim Justitiariat der VdO angefordert werden.
Was ist das Orchester derselben Bühne?
Die Gagenklassen der Opernchöre und der Tanzgruppen richten sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe
des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK), in die das Orchester derselben Bühne
eingruppiert ist. So steht es, wenn auch in umständlichem Deutsch, im Normalvertrag Chor/Tanz (§59
und §71).
Was aber ist das Orchester derselben Bühne? Wenn das Theater ein eigenes Orchester unterhält,
wie zum Beispiel das Bremer Theater, dann liegt die Antwort auf der Hand. Und da das Bremer Philharmonische
Staatsorchester mit seinen 99 Planstellen nach TVK-Vergütungsgruppe A eingruppiert ist, gehört
der Bremer Opernchor in die Gagenklasse 1b.
Würde sich daran etwas ändern, wenn wie derzeit geplant das Bremer Philharmonische
Staatsorchester aus dem Theater ausgegliedert und in eine eigenständige Rechtsform überführt
würde? Wie wäre es, wenn das Theater über kein eigenes Orchester verfügt, sondern traditionell
von einem eigenständigen bespielt wird, wie zum Beispiel die Oper Leipzig vom Gewandhausorchester Leipzig?
Auch diese Fragen hatte das Bühnenschiedsgericht für Opernchöre jetzt in einem mit Rechtsschutz
der VdO geführten Verfahren zu entscheiden.
Nach erfolgter Fusion der Theater in G. und in W. wurden die Mitglieder des Opernchores in G. weiterhin nach
der Chorgagenklasse 2b bezahlt, während der Opernchor in W. nach Klasse 1b vergütet wurde, weil das
Orchester in W. in die Vergütungsgruppe A des TVK eingruppiert ist. Verhandlungen der VdO über den
Abschluss eines die Chorgagen angleichenden Haustarifvertrages scheiterten letztlich daran, dass die Fusion
der beiden Bühnen wieder rückgängig gemacht wurde.
Der Opernchor in G. vertrat die Auffassung, dass er zumindest für alle Dienste, die er in W. geleistet
hatte, den Differenzbetrag zwischen den Tagesgagen in G. und W. zu bekommen habe. Das Bühnenschiedsgericht
erkannte diese Auffassung für rechtens (AZ: BSch G C 11/00, noch nicht rechtskräftig). Die Argumentation
der Thea-terleitung(en) wies das Bühnenschiedsgericht zurück. Es komme nicht darauf an, dass weder
die Bühne in G. noch die Bühne in W. über ein jeweils eigenes Kulturorchester verfüge. Entscheidend
sei, dass in solchen Fällen die Eingruppierung der Chormitglieder nach der Vergütungsklasse
des Orchesters zu erfolgen hat, das die betreffende Bühne bespielt. Das aber sei in W. unstreitig
ein Orchester der Orchestergagenklasse A gewesen. Im Übrigen, führte das Bühnenschiedsgericht
weiter aus, ergäbe sich der Anspruch der Klägerseite (also der Opernchormitglieder aus G.) wohl
auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Artikel 3 Grundgesetz.
Endlich
ist eine angemessene Vergütung unserer kreativen Arbeit in Sicht. Und dies sogar gesetzlich garantiert!
Marie Marcks, Karikaturistin AGD
Wenn schöpferische Arbeit dazu beiträgt, dass Verlage einen deutlichen Mehrwert erwirtschaften, ist
es nur recht und billig, dass auch Autoren und Illustratoren davon profitieren. Daher unterstütze ich die
Initiative für die Reform des Urhebervertragsrechts, die sich für eine faire Vergütung unserer
Leistung einsetzt.
Die derzeitige Angst-Kampagne der Kulturwirtschaft ist völlig unbegründet, denn es gilt nach wie vor
das, was vertraglich vereinbart wurde. Nur in den Fällen, in denen eine Vergütung nicht angemessen
ist oder Nachauflagen bis zum St. Nimmerleinstag ohne Zustimmung des Autors oder Illustrators gedruckt werden,
hat der Urheber Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung.
Initiative für die Reform des Urhebervertragsrechts c/o VG-Büro Berlin, Köthener Straße
44, 10963 Berlin, Telefon 030/261 27 51, E-Mail vgbuero@t-online.de
www.initiative-urhebervertragsrecht.de
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