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Alles, was Recht ist

Vorgezogenes Altersruhegeld schließt Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus

Der Personalabbau an den öffentlichen Theatern setzt sich fort. Die Statistiken weisen aus, dass der Mitarbeiterbestand zwischen 1993 und 1999 von rund 45.000 auf 40.000 gesunken ist. Das sind 5.000 mal mehr, mal weniger „sozialverträglich abgebaute“ Menschen. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen.

Vom Rechtsträger angeordnete Verkleinerungen von Opernchören sind nur durch altersbedingtes Ausscheiden oder durch Abschluss von Aufhebungsverträgen mit entsprechenden Abfindungen realisierbar. In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 1998 (Az.: B 7 AL 94/97 R) hinzuweisen. Eine 1993 geborene Bühnenbeschäftigte war 1993 arbeitslos geworden und bezog ab dem 16. August 1993 Arbeitslosengeld, ab dem 1. September 1993 auch das vorgezogene Altersruhegeld für weibliche Versicherte nach § 28 Abs. 6 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB). Die Bundesanstalt für Arbeit stellte daraufhin die Zahlung des Arbeitslosengeldes ein mit der Begründung, das vorgezogene Altersruhegeld der VddB habe die Funktion der Sicherstellung des Lebensunterhaltes.

Die Bühnenbeschäftige klagte gegen diesen Bescheid und obsiegte im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht, das in seiner Urteilsbegründung ausführte, das vorgezogene (flexible) Altersruhegeld, das die VddB zahle, sei eben keine als Lohnersatz konzipierte, den Lebensunterhalt des/der Versichterten sicherstellende Leistung, sondern – unabhängig von seiner Höhe – lediglich eine zusätzliche Absicherung.

Die VddB, führt das BSG aus, sei auf eine so genannte Zusatzversorgung beschränkt; ihre Satzung strebe von vornherein nicht an, den Versichterten „eine Stellung zu garantieren, die in etwa auf dem Niveau der Rentenversicherung liegt.“ Das Altersruhegeld nach § 28 Abs. 6 der Satzung (i. d. F. von 1996; § 29 i. d. F. von 1999) „stellt konzeptionell eine Zusatzversorgung dar, die regelmäßig nur die gesetzliche Altersrente ... aufstocken soll und weder beitrags- noch leistungsrechtlich als eine der gesetzlichen Alterssicherung vergleichbare Leistung angesehen werden kann.“

Das vollständige Urteil, mit dem die Bundesanstalt für Arbeit zur Zahlung des Arbeitslosengeldes neben dem Altersruhegeld verurteilt wurde und das auch die objektive und subjektive „Verfügbarkeit der Ruhegeldempfänger für den Arbeitsmarkt“ bejahte, kann bei der VdO angefordert werden.

Arbeitgeberanteil zur Zusatzversorgung ist steuerfrei

Die VdO hatte ihren Mitgliedern Anfang 1999 empfohlen, gegen Einkommensteuerbescheide, die den 4,5-prozentigen Beitrag des Theaters zur Pflicht-Zusatzversorgung bei „der Münchener“, also der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuordnen, Einspruch einzulegen. Bei Ablehnung dieses Einspruchs, lautete die Empfehlung weiter, sollte das Mitglied beim zuständigen Finanzgericht Klage erheben; der Bundesvorstand hatte für alle anhängig zu machenden Verfahren den VdO-Mitgliedern Rechtsschutz zugesichert. Zu einem der mehreren Dutzend daraufhin angestrengten Verfahren ist jetzt ein Urteil ergangen. Das Sächsische Finanzgericht hat am 20. Juni 2001 die Rechtsauffassung der VdO in vollem Umfang bestätigt. Es entschied – einen Einkommenssteuerbescheid aus 1998 betreffend – dass die Arbeitgeberbeiträge zur VddB keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, weil sie aufgrund einer Bestimmung gezahlt werden, die nicht auf tarifvertraglicher Verpflichtung, sondern auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Das Urteil im Wortlaut (Az.: 7 K 2353/99) kann bei der Geschäftsstelle in München, beim VdO-Justitiariat in Köln oder bei den VdO-Landesvorsitzenden angefordert werden.

Das Urteil gilt zunächst nur für das betreffende Mitglied. Ob es noch weiterer Urteile, gar einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes bedarf, um die hierzu bereits aufgeforderten obersten Finanzbehörden zu einer generellen Regelung zu bewegen, muss abgewartet werden.

Bis dahin gilt: Mitglieder, deren Einspruchsverfahren noch laufen, sollten ihr zuständiges Finanzamt über das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts Leipzig unterrichten. Gegen Steuerbescheide für 1999 und 2000, die den Arbeitgeberbeitrag immer noch der Steuerpflicht unterwerfen, sollte mit Bezug auf das Urteil wieder Einspruch eingelegt werden. Schlägt das Finanzamt dann ein Aussetzen des Verfahrens vor, kann man sich darauf einlassen. Lehnt es den Einspruch ab, sollte sofort geklagt werden.

Beruft sich das Finanzamt, was schon mehrfach geschehen ist, auf ein anderslautendes, die Beiträge zu Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester betreffendes Urteil des Finanzgerichts Berlin (Az.: 5305 (96), gegen das der Bundesfinanzhof Revision nicht zugelassen hat (Az.: VI R 149/98), so ist darauf hinzuweisen, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Für die Kulturorchester ist die Tarifordnung von 1937 durch Tarifvertrag von 1971 außer Kraft gesetzt worden; für die Mitglieder der VdO gilt sie als staatlich gesetzte Rechtsverordnung fort. Die Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester zählen, weil sie aufgrund Tarifrechts gezahlt werden, zum steuerpflichtigen Arbeitseinkommen, die Arbeitgeberbeiträge zu VddB aber nicht.
Diesem für ihre Mitglieder teuren Irrtum ist auch die Solisten-Gewerkschaft GDBA erlegen, als sie in der Ausgabe 1/2001 der Zeitschrift „Bühnengenossenschaft“ behauptete, „ Einsprüche gegen (die Steuerfreiheit) ablehnende Steuerbescheide (seien) hinfällig geworden“.

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