Doppelte Entfernungspauschale bei geteiltem Dienst –
zum Zweiten...
Im Jahr 2003 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klage
eines VdO-Mitgliedes auf Anerkennung einer zweimaligen steuerlichen
Entfernungspauschale pro Arbeitstag bei geteiltem Dienst zurückgewiesen;
die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Verfassungsbeschwerde
wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet wurde das
Urteil mit der seit 2001 im Einkommensteuergesetz festgeschriebenen
Begrenzung der Geltendmachung der Pauschale auf je einmal pro Arbeitstag.
Dies sei eine zulässige Typisierung, die dem Steuergesetzgeber
zu Gebote stünde, um eine Vielzahl von Sachverhalten mit der
notwendigen Einheitlichkeit zu regeln – und dabei Ungleichbehandlungen
in einem gewissen Umfang in Kauf zu nehmen.
In seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 zum gesetzlichen Ausschluß der
Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer
(s. O&T 1/09) hat das Bundesverfassungsgericht u. a. präzisierende
Ausführungen zum objektiven und subjektiven Netto-Prinzip
als Grenze des steuerlichen Zugriffs auf Einkommen sowie zur Typisierungsbefugnis
des Steuergesetzgebers im Spannungsverhältnis zu den Grundprinzipien
der Steuergerechtigkeit und damit letztlich zur Reichweite des
Gleichheitssatzes im Steuerrecht gemacht. Vor diesem Hintergrund
hat nunmehr ein VdO-Mitglied erneut Klage vor dem zuständigen
Finanzgericht auf Anerkennung der doppelten Entfernungspauschale
erhoben.
Es wird daher allen betroffenen Mitgliedern der VdO geraten,
bei zukünftigen Steuererklärungen die doppelte Entfernungspauschale
für Arbeitstage, an denen geteilter Dienst geleistet worden
ist, geltend zu machen und im Falle der Ablehnung Einspruch einzulegen.
Ziel des Einspruchs sollte es sein, den Steuerbescheid in diesem
Punkt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem neuerlichen
Verfahren (Hessisches Finanzgericht Kassel, Az. 4 K 3301/09) für
vorläufig erklären zu lassen.
|