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Doppelte Entfernungspauschale bei geteiltem Dienst –
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Alles, was Recht ist

Doppelte Entfernungspauschale bei geteiltem Dienst –
zum Zweiten...

Im Jahr 2003 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines VdO-Mitgliedes auf Anerkennung einer zweimaligen steuerlichen Entfernungspauschale pro Arbeitstag bei geteiltem Dienst zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet wurde das Urteil mit der seit 2001 im Einkommensteuergesetz festgeschriebenen Begrenzung der Geltendmachung der Pauschale auf je einmal pro Arbeitstag. Dies sei eine zulässige Typisierung, die dem Steuergesetzgeber zu Gebote stünde, um eine Vielzahl von Sachverhalten mit der notwendigen Einheitlichkeit zu regeln – und dabei Ungleichbehandlungen in einem gewissen Umfang in Kauf zu nehmen.

In seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 zum gesetzlichen Ausschluß der Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer (s. O&T 1/09) hat das Bundesverfassungsgericht u. a. präzisierende Ausführungen zum objektiven und subjektiven Netto-Prinzip als Grenze des steuerlichen Zugriffs auf Einkommen sowie zur Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers im Spannungsverhältnis zu den Grundprinzipien der Steuergerechtigkeit und damit letztlich zur Reichweite des Gleichheitssatzes im Steuerrecht gemacht. Vor diesem Hintergrund hat nunmehr ein VdO-Mitglied erneut Klage vor dem zuständigen Finanzgericht auf Anerkennung der doppelten Entfernungspauschale erhoben.

Es wird daher allen betroffenen Mitgliedern der VdO geraten, bei zukünftigen Steuererklärungen die doppelte Entfernungspauschale für Arbeitstage, an denen geteilter Dienst geleistet worden ist, geltend zu machen und im Falle der Ablehnung Einspruch einzulegen. Ziel des Einspruchs sollte es sein, den Steuerbescheid in diesem Punkt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem neuerlichen Verfahren (Hessisches Finanzgericht Kassel, Az. 4 K 3301/09) für vorläufig erklären zu lassen.

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