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Aus dem Verwaltungsrat der VddB
Am 30. Oktober tagte in München der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen. Der Jahresabschluss für das Jahr
2008 wurde festgestellt, der Wirtschaftsplan für das Jahr
2010 gebilligt. Für eine Dynamisierung von Renten bzw. Anwartschaften
sah das Gremium in Anbetracht der durch die Finanzkrise beeinträchtigten
Ertragslage und der nicht eindeutigen Prognosen für die nähere
Zukunft keinen Raum, zumal aufgrund eines Beschlusses aus dem Jahr
2004 Zinsüberschüsse vorrangig zum Ausgleich von Nachteilen
aus der Einführung altersbezogener Verrentungssätze zu
verwenden wären. Auch hierauf wurde jedoch in Anbetracht der
unsicheren Gesamtsituation zunächst verzichtet.
Darüber hinaus wurden insbesondere folgende Satzungsänderungen
beschlossen:
- Der Rechnungszins wird ab 01.01.2011 von derzeit 3,25%
auf 2,5% abgesenkt. Damit wird ein neuer – dritter – Anwartschaftsverband
eröffnet. Die Aufsichtsbehörde hatte ursprünglich
sogar eine Absenkung bereits ab 01.01.2010 auf 2,25% gefordert.
- Für gastspielverpflichtete Künstler wurde in Klarstellung
zum Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
festgelegt, dass Beschäftigter im Sinne der Tarifordnung
auch ein gastspielverpflichteter Bühnenkünstler ist,
soweit er Probenverpflichtungen eingeht und zu mehr als insgesamt
sieben
Aufführungen und Proben einschließlich Einweisungsproben
pro Inszenierung vertraglich verpflichtet ist.
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Rückwirkend ab dem Jahr 2005 wird die Hinterbliebenenrente
auch für eingetragene Lebenspartner gewährt.
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Die Wartezeit für den Anspruch auf Versorgungsleistungen wurde
einheitlich auf 60 Beitragsmonate festgelegt. Sie gilt jedoch als
erfüllt, wenn der Versorgungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls
des Mitglieds eingetreten ist.
Weiterhin wurde die Absicht erklärt, ab 2011 die Regelaltersgrenze – weitgehend
analog der in der gesetzlichen Rente – schrittweise von 65
auf 67 Jahre anzuheben, sofern bis dahin – vorbehaltlich
der abschließenden Diskussion über die im künstlerischen
Bereich zu geltenden Altersgrenzen – die korrespondierenden
tarifvertraglichen Bestimmungen ebenfalls an dieser Altersgrenze
ausgerichtet werden. Entsprechend soll die Altersgrenze für
das flexible Altersruhegeld von 60 auf 62 Jahre steigen. Weiterhin
wird der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
auf die Fälle beschränkt, in denen der Versorgungsfall
vor Beginn der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld
eintritt. Die entsprechende Satzungsänderung soll jedoch erst
im nächsten Jahr endgültig beschlossen werden.
Entgegen der ursprünglichen Planung wurden noch keine Änderungen
zur so genannten Tänzerabfindung beschlossen, da einige Rechtsfragen,
auch bezüglich möglicher steuerlicher Auswirkungen der
geplanten Flexibilisierungsmaßnahmen, noch nicht hinreichend
geklärt sind. Eine Arbeitsgruppe soll sich diesem Themenkomplex
bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates im Oktober 2010
widmen.
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