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Bundesvorstandssitzung in Fulda – Sozialleistung und befristete Aufenthaltserlaubnis – Tarifanpassung 2009 mit DBV vereinbart

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VdO-Nachrichten

Bundesvorstandssitzung in Fulda

Am 11. Mai fand in Fulda die zweite Sitzung des Bundesvorstandes in diesem Jahr statt. Auf der Tagesordnung stand eine Reihe von organisatorischen Themen. Darüber hinaus wurden tarifpolitische Themen, insbesondere die Übernahme der Vergütungsanpassung des öffentlichen Dienstes, der Haustarifvertrag für das Theater Chemnitz sowie die Besorgnis erregende Situation in Berlin und Cottbus erörtert.

Als Nachfolger von Heinz Potztal, der das Amt des Hauptkassierers der VdO seit 2003 engagiert und zuverlässig ausübt, wurde für die Zeit ab 01.01.2010 Jürgen Stahl (Hamburgische Staatsoper) nominiert. Jürgen Stahl ist bereits als Revisor der VdO tätig und daher mit den Finanzen der Organisation bestens vertraut.

Tobias Könemann wurde als Nachfolger Stefan Meuschels für die VdO in den Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entsandt. Die bisherige Position Könemanns soll, das Einverständnis der VddB vorausgesetzt, von Gerrit-Michael Wedel eingenommen werden.

Das Konzept von „Oper & Tanz“ sowie der künftige Internet-Auftritt wurden diskutiert; dabei wurde angeregt, dass insbesondere im internen Teil Ehrenamtliche aus den einzelnen Theatern sich mehr mit örtlichen Themen einbringen sollten. In naher Zukunft wird die Webseite der VdO unter www.vdoper.de online gehen.

Schließlich wurde beraten, wie das 50-jährige Bestehen der VdO in diesem Jahre gewürdigt werden kann. Momentan ist eine Feier mit Festakt im Zusammenhang mit der nächsten, im Herbst anstehenden Bundesdelegiertenversammlung geplant.

Sozialleistung und befristete Aufenthaltserlaubnis

Vor zwei Jahren wurde einem koreanischen Mitglied des Staatsopernchores Hamburg durch die Familienkasse das Kindergeld verweigert, weil der Arbeitsvertrag eines Chorsängers befristet und die Dauer der Aufenthaltserlaubnis an den Arbeitsvertrag gekoppelt ist. Erst eine Klage der VdO konnte in diesem Fall Abhilfe schaffen und das Kindergeld gezahlt werden. (s. Oper & Tanz 03/08, S. 33)

Jetzt kam es, wiederum in Hamburg, zu einem ähnlichen Fall. Ein Mitglied des Staatsopernchors aus der VR China hatte seine Ehefrau nach Beginn seines Engagements nachziehen lassen. Nach der Geburt eines Kindes beantragte die Ehefrau beim Bezirksamt Elterngeld. Mit Bescheid vom 18. März 2009 wurde dieser Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:

„Ein/e nicht freizügigkeitsberechtigte/r Ausländer/in ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis ist nach § 18 Abs. 2 oder 3 AufenthaltsG erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis Ihres Ehemannes ist nach § 18 Abs. 3 erteilt und berechtigt daher nicht zum Bezug von Elterngeld.“ Gemeint ist, dass die Aufenthaltserlaubnis vom befristeten Arbeitsvertrag abhängig ist und mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses endet.

Die örtliche VdO-Vertretung hatte das Einspruchsverfahren übernommen und im Auftrag des Kollegen mit folgender Begründung Einspruch eingelegt:

„Kollege Z. hält sich seit 2001 in Deutschland auf und hat in Berlin ein Studium der Fachrichtung Gesang abgeschlossen. Seit 2006 ist er als Chorsänger an der Hamburgischen Staatsoper angestellt. Nach § 2 seines Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2007 befristet, es verlängert sich aber um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 83 des Tarifvertrages (NV Bühne) durch eine der beiden Parteien ausgesprochen wird. Hierbei handelt es sich um eine allgemein übliche Regelung, da mit Sängern eines Opernhauses generell nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, auch wenn diese tatsächlich häufig über lange Jahre oder gar Jahrzehnte und bis zur Pensionierung laufen. Die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages als befristeter Vertrag bedeutet daher nicht, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Beschäftigung handelt.“

Abschließend wies die VdO-Vertretung noch auf den im Jahr 2007 gewonnenen Prozess gegen die Familienkasse hin. Das Bezirksamt bat die VdO um Einsichtnahme in die Prozessakten und gab daraufhin dem Einspruch statt.

Sollten unsere ausländischen Kollegen Probleme dieser Art haben, sind wir gerne bereit, Auskunft zu erteilen. 

VdO - LV Nord, 26. Mai 2009

Tarifanpassung 2009 mit DBV vereinbart

Ohne formelle Verhandlung konnte im April zwischen VdO, GDBA und dem Deutschen Bühnenverein ein Tarifvertrag über die Übernahme der diesjährigen Vergütungsanpassungen des öffentlichen Dienstes vereinbart werden. Da – im Vergleich zum Vorjahr – der Tarifbereich TVL kräftig nachgezogen hat, war es möglich, für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder ab Mai 2009 wieder einheitliche Gagenrahmen festzulegen. Die verbleibenden Unterschiede werden durch unterschiedlich hohe Einmalzahlungen für die Monate Januar bzw. März bis April ausgeglichen.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

Mitglieder im Bereich TVöD erhalten für die Monate Januar bis April eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 280 Euro, die mit der bereits geleisteten Abschlagszahlung verrechnet wird; Mitglieder im Bereich TVL erhalten für die Monate März und April eine Einmalzahlung von insgesamt 192 Euro. Voraussetzung ist das Bestehen des Arbeitsvertrages im Monat April; für Nichtbeschäftigungszeiten in den Vormonaten wird die Einmalzahlung ggf. anteilig gekürzt.

Ab 01.05.2009 werden im Bereich TVöD die Gagen des NV Bühne um 2,8 Prozent erhöht, im Bereich TVL um 54 Euro und sodann um 2,8 Prozent.

Im Tarifgebiet Ost bleiben die Gagen in den jeweiligen Gagenklassen 1a, 1b und 2a im Jahr 2009 noch bei 97 Prozent der Westgagen; in der Gagenklasse 2b war bereits im Vorjahr das Niveau von 100 Prozent des Tarifgebiets West erreicht worden.

Daraus ergeben sich für das Jahr 2009 voraussichtlich folgende Tabellen:

 

West

Ost

Gagenklasse 1a

ab 2.816,- €

ab 2.732,- €

Gagenklasse 1b

2.749,- € bis 2.815,- €

2.667,- € bis 2.731,- €

Gagenklasse 2a

2.518,- € bis 2.748,- €

2.442,- € bis 2.666,- €

Gagenklasse 2b

2.117,- € bis 2.517,- €

Ausgenommen sind vorerst die Hessischen Staatstheater, die Theater Marburg und Gießen sowie vollständig die Bühnen im Land Berlin, das Staatstheater Cottbus und das Landestheater Eisenach. Eine leicht modifizierte Regelung findet in der Staatsoper Dresden Anwendung.

Für die Bühnen, die diese Tarifentwicklung nicht mit vollziehen, ohne dass dies durch einen entsprechenden Haustarifvertrag abgesichert wäre, enthält die Vereinbarung überdies ein Sonderkündigungsrecht der Gewerkschaften hinsichtlich der jeweiligen Vergütungsregelungen mit der Folge, dass im Falle notorischer Nichteinigung zwar die Tarifbindung des Arbeitgebers für Neueingestellte entfällt, ebenso aber die Friedenspflicht der Gewerkschaften – und das, ohne dass das Tarifwerk insgesamt gekündigt werden müsste. Ein ausführliches Tarifrundschreiben folgt nach Unterzeichnung des Tarifvertrags.

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