Bundesvorstandssitzung in Fulda
Am 11. Mai fand in Fulda die zweite Sitzung des Bundesvorstandes
in diesem Jahr statt. Auf der Tagesordnung stand eine Reihe von
organisatorischen Themen. Darüber hinaus wurden tarifpolitische
Themen, insbesondere die Übernahme der Vergütungsanpassung
des öffentlichen Dienstes, der Haustarifvertrag für das
Theater Chemnitz sowie die Besorgnis erregende Situation in Berlin
und Cottbus erörtert.
Als Nachfolger von Heinz Potztal, der das Amt des Hauptkassierers
der VdO seit 2003 engagiert und zuverlässig ausübt, wurde
für die Zeit ab 01.01.2010 Jürgen Stahl (Hamburgische
Staatsoper) nominiert. Jürgen Stahl ist bereits als Revisor
der VdO tätig und daher mit den Finanzen der Organisation
bestens vertraut.
Tobias Könemann wurde als Nachfolger Stefan Meuschels für
die VdO in den Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt der deutschen
Bühnen entsandt. Die bisherige Position Könemanns soll,
das Einverständnis der VddB vorausgesetzt, von Gerrit-Michael
Wedel eingenommen werden.
Das Konzept von „Oper & Tanz“ sowie der künftige
Internet-Auftritt wurden diskutiert; dabei wurde angeregt, dass
insbesondere im internen Teil Ehrenamtliche aus den einzelnen Theatern
sich mehr mit örtlichen Themen einbringen sollten. In naher
Zukunft wird die Webseite der VdO unter www.vdoper.de online gehen.
Schließlich wurde beraten, wie das 50-jährige Bestehen
der VdO in diesem Jahre gewürdigt werden kann. Momentan ist
eine Feier mit Festakt im Zusammenhang mit der nächsten, im
Herbst anstehenden Bundesdelegiertenversammlung geplant. Sozialleistung und befristete Aufenthaltserlaubnis
Vor zwei Jahren wurde einem koreanischen Mitglied des Staatsopernchores
Hamburg durch die Familienkasse das Kindergeld verweigert, weil
der Arbeitsvertrag eines Chorsängers befristet und die Dauer
der Aufenthaltserlaubnis an den Arbeitsvertrag gekoppelt ist. Erst
eine Klage der VdO konnte in diesem Fall Abhilfe schaffen und das
Kindergeld gezahlt werden. (s. Oper & Tanz 03/08, S. 33)
Jetzt kam es, wiederum in Hamburg, zu einem ähnlichen Fall.
Ein Mitglied des Staatsopernchors aus der VR China hatte seine
Ehefrau nach Beginn seines Engagements nachziehen lassen. Nach
der Geburt eines Kindes beantragte die Ehefrau beim Bezirksamt
Elterngeld. Mit Bescheid vom 18. März 2009 wurde dieser Antrag
mit folgender Begründung abgelehnt:
„Ein/e nicht freizügigkeitsberechtigte/r Ausländer/in
ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt, die zur Ausübung
einer Beschäftigung berechtigt oder berechtigt hat, es sei
denn, die Aufenthaltserlaubnis ist nach § 18 Abs. 2 oder 3
AufenthaltsG erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis Ihres Ehemannes
ist nach § 18 Abs. 3 erteilt und berechtigt daher nicht zum
Bezug von Elterngeld.“ Gemeint ist, dass die Aufenthaltserlaubnis
vom befristeten Arbeitsvertrag abhängig ist und mit Ablauf
des Arbeitsverhältnisses endet. Die örtliche VdO-Vertretung hatte das Einspruchsverfahren übernommen
und im Auftrag des Kollegen mit folgender Begründung Einspruch
eingelegt:
„Kollege Z. hält sich seit 2001 in Deutschland auf
und hat in Berlin ein Studium der Fachrichtung Gesang abgeschlossen.
Seit
2006 ist er als Chorsänger an der Hamburgischen Staatsoper
angestellt. Nach § 2 seines Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis
bis zum 31. Juli 2007 befristet, es verlängert sich aber um
jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung
nach § 83 des Tarifvertrages (NV Bühne) durch eine der
beiden Parteien ausgesprochen wird. Hierbei handelt es sich um
eine allgemein übliche Regelung, da mit Sängern eines
Opernhauses generell nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen
werden, auch wenn diese tatsächlich häufig über
lange Jahre oder gar Jahrzehnte und bis zur Pensionierung laufen.
Die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages als befristeter Vertrag
bedeutet daher nicht, dass es sich lediglich um eine vorübergehende
Beschäftigung handelt.“ Abschließend wies die VdO-Vertretung noch auf den im Jahr
2007 gewonnenen Prozess gegen die Familienkasse hin. Das Bezirksamt
bat die VdO um Einsichtnahme in die Prozessakten und gab daraufhin
dem Einspruch statt.
Sollten unsere ausländischen Kollegen Probleme dieser Art
haben, sind wir gerne bereit, Auskunft zu erteilen.
VdO - LV Nord, 26. Mai 2009 Tarifanpassung 2009 mit DBV vereinbart
Ohne formelle Verhandlung konnte im April zwischen VdO, GDBA
und dem Deutschen Bühnenverein ein Tarifvertrag über die Übernahme
der diesjährigen Vergütungsanpassungen des öffentlichen
Dienstes vereinbart werden. Da – im Vergleich zum Vorjahr – der
Tarifbereich TVL kräftig nachgezogen hat, war es möglich,
für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder ab Mai 2009 wieder
einheitliche Gagenrahmen festzulegen. Die verbleibenden Unterschiede
werden durch unterschiedlich hohe Einmalzahlungen für die
Monate Januar bzw. März bis April ausgeglichen.
Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:
Mitglieder im Bereich TVöD erhalten für die Monate Januar
bis April eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 280 Euro,
die mit der bereits geleisteten Abschlagszahlung verrechnet wird;
Mitglieder im Bereich TVL erhalten für die Monate März
und April eine Einmalzahlung von insgesamt 192 Euro. Voraussetzung
ist das Bestehen des Arbeitsvertrages im Monat April; für
Nichtbeschäftigungszeiten in den Vormonaten wird die Einmalzahlung
ggf. anteilig gekürzt. Ab 01.05.2009 werden im Bereich TVöD die Gagen des NV Bühne
um 2,8 Prozent erhöht, im Bereich TVL um 54 Euro und sodann
um 2,8 Prozent.
Im Tarifgebiet Ost bleiben die Gagen in den jeweiligen Gagenklassen
1a, 1b und 2a im Jahr 2009 noch bei 97 Prozent der Westgagen; in
der Gagenklasse 2b war bereits im Vorjahr das Niveau von 100 Prozent
des Tarifgebiets West erreicht worden.
Daraus ergeben sich für das Jahr 2009 voraussichtlich folgende
Tabellen:
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West |
Ost |
Gagenklasse 1a |
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|
Gagenklasse 1b |
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|
Gagenklasse 2a |
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|
Gagenklasse 2b |
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Ausgenommen sind vorerst die Hessischen Staatstheater, die Theater
Marburg und Gießen sowie vollständig die Bühnen
im Land Berlin, das Staatstheater Cottbus und das Landestheater
Eisenach. Eine leicht modifizierte Regelung findet in der Staatsoper
Dresden Anwendung.
Für die Bühnen, die diese Tarifentwicklung nicht mit
vollziehen, ohne dass dies durch einen entsprechenden Haustarifvertrag
abgesichert wäre, enthält die Vereinbarung überdies
ein Sonderkündigungsrecht der Gewerkschaften hinsichtlich
der jeweiligen Vergütungsregelungen mit der Folge, dass im
Falle notorischer Nichteinigung zwar die Tarifbindung des Arbeitgebers
für Neueingestellte entfällt, ebenso aber die Friedenspflicht
der Gewerkschaften – und das, ohne dass das Tarifwerk insgesamt
gekündigt werden müsste. Ein ausführliches Tarifrundschreiben
folgt nach Unterzeichnung des Tarifvertrags.
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