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VdO-Nachrichten

Zweiter Änderungstarifvertrag zum NV Bühne

Die Änderungen des Normalvertrags Bühne betreffen folgende Regelungsbereiche:

1. Neue Vergütungsordnungen für Opernchor und Tanzgruppe
2. Ost-West-Anpassungen
3. Einmalzahlungen
4. Zuwendung und Urlaubsgeld
5. Gagen-Anpassungsklausel
6. Besondere Mitwirkungspflicht Chor
7. Erwerbsminderung
8. Sonstige geänderte Bestimmungen

Der Änderungstarifvertrag tritt am 1. Februar 2006 in Kraft und gilt zunächst nicht für die dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Theater im Land Berlin. Angesichts der dort seit dem Jahr 2003 ausgesetzten Gagenanpassungen muss gesondert verhandelt werden.

1. Neue Vergütungsordnungen für Opernchor und Tanzgruppe

Bis einschließlich Januar 2006 berechnen sich Gagen, Ortszuschläge und Zulagen nach dem Stand des Monats September 2005. Eheschließungen nach dem 30. September 2005 und nach dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder bleiben bei der Berechnung der Ortszuschläge unberücksichtigt.
Ab Februar 2006 gilt die neue Gagentabelle, die hier nochmals abgedruckt ist, weil sie gegenüber der in „Oper&Tanz“ Ausgabe 6/05 veröffentlichten Fassung eine geringfügige Änderung erfahren hat: Die erste Stufe der Ost-West-Anpassung um 1,5 Prozent erfolgt erst zum 1. März 2006.
Mit In-Kraft-Treten der neuen Gagentabelle entfallen die Ortszuschläge. Sie sind mit einem für ledige und verheiratete Mitglieder einheitlichen Betrag von 500,- Euro im Tarifgebiet West, von 462,- Euro (= 92,5 Prozent) im Tarifgebiet Ost den Grundgagen zugeschlagen worden mit der Folge, dass die Gagen der Ledigen um 29,79 beziehungsweise 24,28 Euro „zu viel“ angehoben werden, die Verheirateten 75,03 beziehungsweise 69,90 Euro „zu wenig“ bekommen. Beide Abweichungen werden jedoch ausgeglichen: bei den Ledigen durch die neue Berechnung der Tagesgage, bei den Verheirateten durch die Sicherung dieses Differenzbetrages in der Besitzstandszulage.
Diese Besitzstandszulage berechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen der im Januar und der im Februar 2006 gezahlten Gage (ohne Zulage). Sie schließt also die Minderung des bisherigen Verheiratetenzuschlages und die kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandteile ein. Sie verringert sich bei Änderung oder Wegfall der familienbezogenen Umstände.
Die Besitzstandszulage ist Bestandteil der Urlaubsvergütung, somit auch der Zuwendung; sie wird, soweit sie die Stufe 2 der Tarifklasse II des bisherigen Ortszuschlages beinhaltet, bei der Berechnung der Tagesgage berücksichtigt und sie nimmt an Dyna-misierungen teil.
Die Gage setzt sich also künftig aus der örtlichen Grundgage, der Besitzstandszulage und der Leistungszulage (gemäß §§78 und 91 NV Bühne) zusammen, wobei letztere ab Februar 2006 auf der Grundlage der um 500,- beziehungsweise 462,- Euro angehobenen Gage neu zu berechnen ist. Trotz Absenkung der Prozentsätze der Zulagenhöhe von bisher 5 Prozent – 4 Prozent – 3 Prozent auf 4,5 Prozent – 3,5 Prozent – 2,5 Prozent ergibt sich eine geringe Anhebung, die bei der Feststellung der Besitzstandszulage nicht gegengerechnet wird.
Die Besitzstandszulage ist bei einem Wechsel des Mitglieds an ein anderes Theater weiter zu zahlen, sofern der neue Arbeitgeber dem Deutschen Bühnenverein angehört. Nur mit Zustimmung des Opernchor- oder Tanzgruppenvorstandes kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Die neue Vergütungsordnung für Opernchor und Tanzgruppe gilt für alle Bühnen, unabhängig davon, ob Rechtsträger eine Stadt oder ein Bundesland ist.

2. Ost-West-Anpassungen

Im Tarifgebiet Ost werden die tarifierten Gagen zum 1. März 2006, zum 1. September 2006 und zum 1. September 2007 um jeweils 1,5 Prozent, also insgesamt von 92,5 auf 97 Prozent des West-Gagen-Niveaus angehoben. Diese Regelung gilt zunächst nur für diejenigen Bühnen, die für ihre nichtkünstlerisch Beschäftigten den „Tarifvertrag öffentlicher Dienst“ (TVöD) anwenden, da die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und die Länder sich auf eine Übernahme des TVöD nicht verständigt haben und die Länder weiterhin den BAT anwenden. Sie gilt ferner nicht für solche Bühnen im Tarifgebiet Ost, bei denen die Ost-West-Anpassungen durch Haustarifvertrag ausgeschlossen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben sind.

3. Einmalzahlungen

Ebenfalls nur für Theater, die im nichtkünstlerischen Bereich den TVöD anwenden, gelten die Vereinbarungen über die Einmalzahlungen. Danach erhalten alle künstlerischen Mitarbeiter im Tarifgebiet West sowie die Solisten und die Bühnentechniker im Tarifgebiet Ost für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung von 300,- Euro, die für 2005 schon im Dezember, spätestens aber im März 2006 auszuzahlen ist, für 2006 im Juni 2006 und für 2007 im Juni 2007. Die Einmalzahlungen zählen zum bühnenversorgungspflichtigen Entgelt.

4. Zuwendung und Urlaubsgeld

Die Neuregelungen für die Zuwendung, also das so genannte 13. Gehalt, und für das Urlaubsgeld treten erst ab dem 1. Januar 2007 in Kraft. Das bedeutet, dass die Zuwendungszahlung in der Spielzeit 2005/06 und die Vorauszahlung im November 2006 noch auf der bisherigen Berechnungsgrundlage stattzufinden hat (Solo und BT: 88,90 Prozent, Chor und Tanz: 87,14 Prozent der Urlaubsvergütung).
Ab 2007 sinkt der Prozentsatz einheitlich auf 72 Prozent mit der Folge, dass im Juni 2007 zwei Drittel von diesen 72 Prozent der Urlaubsvergütung zu zahlen sind. Bei der Vorauszahlung im November 2007 ist entsprechend zu verfahren.
Das Urlaubsgeld wird letztmalig 2006 gezahlt, entfällt dann.
Diese Regelungen gelten für alle künstlerisch Beschäftigten an allen Bühnen, soweit nicht haustarifvertraglich Abweichendes vereinbart ist.

5. Gagen-Anpassungsklausel

Orientierten sich bisher die von den Künstlergewerkschaften abgeschlossenen Gagen-Anpassungstarifverträge an den Änderungen der Grundvergütungen der Angestellten des Bundes (§§78 Absatz 4 und 89 Absatz 4 NV Bühne), so sind künftig auch die Tarifbewegungen in den Ländern und Kommunen maßgebend.

6. Besondere Mitwirkungspflicht Chor

In §71 NV Bühne wurden drei schon seit Jahren von der VdO erhobene Forderungen realisiert. Zur Chorgesangsleistung bei einer nur einzeln besetzten Stimmgruppe ist das Mitglied nur dann verpflichtet, wenn der Ausfall anderer Mitglieder der Stimmgruppe unvorhersehbar war. Zweitens: Entscheidungen über die tarifvertragliche Einordnung einer Leistung (zum Beispiel über den Umfang einer Solopartie) richten sich künftig nicht nach Angaben im Libretto oder in der Sekundärliteratur, sondern allein danach, was tatsächlich szenisch-musikalisch auf der Bühne realisiert wird, und nach dem Umfang der solistischen Sprech- oder Gesangsleistung. Und drittens: Der uralte Streit um die tarifliche Einordnung der Chor-Soli (zum Beispiel in Quartetten) ist beendet. Nur im Musical ist das Mitglied künftig verpflichtet, bei Einzelbesetzung der jeweiligen Stimmgruppe bei einer von mehreren Sängern zu erbringenden Gesangsleistung mitzuwirken.

7. Erwerbsminderung

Die Vorschriften in §45 NV Bühne für die seltenen Fälle einer Erwerbsminderung werden – wie schon im TVK vollzogen – dem Rentenreformgesetz vom 20. Dezember 2000 angepasst. Die Neuregelung, die auch ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers bei festgestellter Berufsunfähigkeit einschließt, wenn die Nichtverlängerung aus tarifvertraglichen Gründen nicht möglich ist, gilt weiterhin aber nur für nach dem 2. Januar 1961 geborene Mitglieder. (Eine ausführliche Erläuterung zu §§43 und 45 NV Bühne folgt in einer der nächsten Ausgaben von „Oper&Tanz“.)

8. Sonstige geänderte Bestimmungen

a) In §2 NV Bühne wurde die konstitutive Schriftform für den Arbeitsvertrag vereinbart; §101 Absatz 4 NV Bühne bleibt unberührt.
b) Mindestens 14 Tage des Erholungsurlaubs müssen zusammenhängend während der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes gewährt werden.
c) In einem neuen §40a NV Bühne wird das Beantragungsverfahren für Urlaube außerhalb der Zeit der Theaterferien geregelt. (Freistellungen für Chor-Aushilfstätigkeiten gemäß §40 Absatz 2 NV Bühne sind jedoch keine „Urlaube“.)
d) Der Freistellungsanspruch im Fall des §39 Absatz 1b (Tod des Ehegatten) wurde auf den/die „eingetragene/n Lebenspartner/in“ ausgedehnt.
e) Die Jubiläumsgeld-Regelungen gelten künftig auch für Solo und BT; für Solotänzer sind künftig die kürzeren Beschäftigungszeiten der Tanzgruppen-Mitglieder maßgebend.
f) Einladungen zu Nichtverlängerungs-Erörterungen haben künftig schriftlich zu erfolgen.
g) Für die künstlerisch-technisch Beschäftigten gilt künftig sowohl im Tarifbereich West als auch im Tarifbereich Ost einheitlich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, die – wie bisher – auf 46 Stunden verlängert werden kann. Bestehende Arbeitsverträge, die hiervon abweichende Wochenarbeitsstunden vorsehen, gelten weiter.

Die hier skizzierten Änderungen des Normalvertrags Bühne machen Neu-Auflagen der beiden VdO-Broschüren zum Theatertarifrecht erforderlich. Sie werden möglichst bald gedruckt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Die VdO-Ortsdelegierten erhalten zusätzlich Hinweise zur Berechnung der neuen örtlichen Grundgagen, Besitzstandszulagen und Leistungszulagen; es ist nicht auszuschließen, dass bei der Umstellung auf die neuen Vergütungsordnungen für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder anfänglich rechnerische Schwierigkeiten auftreten.
Der Abschluss des Änderungstarifvertrages nach sich fast acht Monate hinziehenden Verhandlungen spiegelt den Willen der Tarifpartner wider, das Bühnentarifrecht als Einheit zu erhalten und Gagen-Einbußen zu verhindern. Ersteres zeigt sich in der pauschalierten Ortszuschlagsintegration und in der für Kommunal- und Staatstheater gleichermaßen geltenden Zuwendungsberechnung, Letzteres in den Regelungen für Besitzstands- und Leistungszulagen. Die Tarifparteien haben hier eigenständige, vom Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes abweichende Lösungen gefunden. Zugleich werden die Regelungen in den Tarifgebieten Ost und West weiter einander angeglichen.
Abzuwarten bleiben Fortgang und Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Ländern und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Sollten die Tarifgemeinschaft deutscher Länder abweichende Arbeitszeit- und Zuwendungsregelungen vereinbaren, sind die Tarifparteien des NV Bühne verpflichtet, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen. M.

Nachrichten

Deutsch für Tänzer
Auf Initiative des Personalratsvorsitzenden der Bayerischen Staatsoper Stefan Moser, der zugleich Vorsitzender des VdO-Landesverbandes Bayern ist, werden den Mitgliedern des Bayerischen Staatsballetts, die der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind, in den Räumen des Balletts Sprachkurse angeboten. Ziel ist die Förderung der Integration in Theater und Stadt. 35 Tänzerinnen und Tänzer nehmen an dem zunächst bis Ende der Spielzeit befristeten Modellversuch teil, der von der Theaterleitung und der Ballettdirektion unterstützt wird. Der Unterricht, zu einem günstigen Pauschalpreis von der Firma Linguarama durchgeführt, findet für fünf je nach Stand der Sprachbeherrschung geteilte Gruppen an zwei Tagen in der Woche nach den Proben statt.

Mitgliedsbeiträge
Nach §8 der VdO-Satzung müssten die Mitgliedsbeiträge ab dem 1. Februar 2006 den neuen Grundgagen angepasst werden. Bundesvorstand und Bundesdelegiertenversammlung haben jedoch mit satzungsändernder Mehrheit am 6. November 2005 in Fulda beschlossen, die Beitragsanpassung bis einschließlich Juli 2006 auszusetzen. Bis dahin soll eine neue Beitragsordnung beraten und der nächsten Bundesdelegiertenversammlung vorgelegt werden.

Wir gratulieren

zum 40-jährigen Bühnen-Jubiläum
Brigitte Helm, Altenburg-Gera Theater GmbH Landestheater Altenburg

zum 35-jährigen Bühnen-Jubiläum
Angelika Tietze, Sorbisches National-Ensemble

zum 25-jährigen Bühnen-Jubiläum
Alexander Bilsland, Staatstheater Kassel
Gisela Döring, Komische Oper Berlin
Gudrun Schupp, Theater Plauen-Zwickau

Fundgrube: Nachrichten aus dem Musikmagazin „taktlos“ des Bayerischen Rundfunks und der neuen musikzeitung

Dresden. Mit seinem Stück «Hartz IV - Das Musical» will der Autor und Regisseur Erik Gedeon die Ängste Arbeitsloser auf die Bühne bringen. Bedenken, sich über Betroffene lustig zu machen, wies Gedeon zurück. «Musik gehört nicht nur in die Tempel der schönen Künste, sondern auch an den Abgrund.» In dem Stück sitzen sieben Arbeitslose in einem deutschen Arbeitsamt. Sie warten, ohne dass etwas passiert. Einzig durch die Musik beginnen die Wartenden miteinander zu kommunizieren und zu singen. Melodien aus Musicals wie «West Side Story», «Hair», oder «Jesus Christ Superstar» erklingen. Mit Blick auf den zu erwartenden kommerziellen Erfolg seines Werkes hat Autor Gedeon soeben die „Queen Elisabeth 3“ als Privatyacht angekauft.

Innsbruck – Hamburg: Auch nach aufwändigen DNA-Untersuchungen durch das Institut für Gerichtsmedizin der Universität Innsbruck bleibt die Frage offen, ob Mozarts Schädel der Schädel Mozarts ist. Um die Echtheit zu überprüfen, waren aus dem Mozartgrab auf dem Friedhof Sankt Sebastian Knochen von Mozarts Großmutter und Cousine exhumiert worden. Doch die Analyse ergab: Keine Genstruktur korrespondiert mit einer anderen. Die Frauen sind weder miteinander verwandt, noch mit dem Mann, dessen Schädel im Mozarteum liegt. Nun suchen die Forscher verzweifelt nach Verwandten des Mannes, dem der Schädel gehört. Dazu will man ganz Österreich einem Gen-Test unterziehen. Eine Gen-Datenbank in Deutschland ist zwischenzeitlich schon fündig geworden. Angeblich soll Udo Lindenberg die dem Schädel entsprechende DNA aufweisen.

Mainz/Mannheim. Anna Netrebko cancellte ihren Auftritt bei der Spiel-Show „Wetten dass…“ am kommenden Samstag überraschend. Es war durchgesickert, dass die Mannheimer Hochschule für Musik folgenden Wettvorschlag eingereicht hat: Alle 94 Gesangsstudiums-Erstsemester könnten durch die Bank besser singen als der gefeierte Industrie-Star. Der offizielle Grund für die Absage - eine dringende Schönheitsoperation in der Kniegegend – wurde inzwischen vom Amtsarzt bestätigt.

London. Den britischen Orchestern droht wegen geänderter Steuerbestimmungen der kollektive Konkurs. Grund für die Steuernachforderungen ist ein Gesetz von 1998, das freischaffende Künstler versicherungstechnisch besser stellt. Es hat zur Folge, dass Orchester, die viel mit Freelancern arbeiten, dem Steueramt bis zu acht Millonen Pfund nachzahlen müssten. Vier von fünf britischen Orchestern stehen somit vor dem Konkurs, darunter so illustre Klangkörper wie das London Symphony Orchestra. Die englische Orchestergewerkschaft zeigt sich darüber nicht verwundert: Sie hat gerade noch 13 festangestellte Mitglieder.

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