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Zweiter Änderungstarifvertrag zum NV Bühne
Die Änderungen des Normalvertrags Bühne betreffen folgende
Regelungsbereiche:
1. Neue Vergütungsordnungen für Opernchor und Tanzgruppe
2. Ost-West-Anpassungen
3. Einmalzahlungen
4. Zuwendung und Urlaubsgeld
5. Gagen-Anpassungsklausel
6. Besondere Mitwirkungspflicht Chor
7. Erwerbsminderung
8. Sonstige geänderte Bestimmungen
Der Änderungstarifvertrag tritt am 1. Februar 2006 in Kraft
und gilt zunächst nicht für die dem Deutschen Bühnenverein
angehörenden Theater im Land Berlin. Angesichts der dort seit
dem Jahr 2003 ausgesetzten Gagenanpassungen muss gesondert verhandelt
werden.
1. Neue Vergütungsordnungen für Opernchor und Tanzgruppe
Bis einschließlich Januar 2006 berechnen sich Gagen, Ortszuschläge
und Zulagen nach dem Stand des Monats September 2005. Eheschließungen
nach dem 30. September 2005 und nach dem 31. Dezember 2005 geborene
Kinder bleiben bei der Berechnung der Ortszuschläge unberücksichtigt.
Ab Februar 2006 gilt die neue Gagentabelle, die hier nochmals abgedruckt
ist, weil sie gegenüber der in „Oper&Tanz“
Ausgabe 6/05 veröffentlichten Fassung eine geringfügige
Änderung erfahren hat: Die erste Stufe der Ost-West-Anpassung
um 1,5 Prozent erfolgt erst zum 1. März 2006.
Mit In-Kraft-Treten der neuen Gagentabelle entfallen die Ortszuschläge.
Sie sind mit einem für ledige und verheiratete Mitglieder einheitlichen
Betrag von 500,- Euro im Tarifgebiet West, von 462,- Euro (= 92,5
Prozent) im Tarifgebiet Ost den Grundgagen zugeschlagen worden mit
der Folge, dass die Gagen der Ledigen um 29,79 beziehungsweise 24,28
Euro „zu viel“ angehoben werden, die Verheirateten 75,03
beziehungsweise 69,90 Euro „zu wenig“ bekommen. Beide
Abweichungen werden jedoch ausgeglichen: bei den Ledigen durch die
neue Berechnung der Tagesgage, bei den Verheirateten durch die Sicherung
dieses Differenzbetrages in der Besitzstandszulage.
Diese Besitzstandszulage berechnet sich grundsätzlich aus der
Differenz zwischen der im Januar und der im Februar 2006 gezahlten
Gage (ohne Zulage). Sie schließt also die Minderung des bisherigen
Verheiratetenzuschlages und die kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandteile
ein. Sie verringert sich bei Änderung oder Wegfall der familienbezogenen
Umstände.
Die Besitzstandszulage ist Bestandteil der Urlaubsvergütung,
somit auch der Zuwendung; sie wird, soweit sie die Stufe 2 der Tarifklasse
II des bisherigen Ortszuschlages beinhaltet, bei der Berechnung
der Tagesgage berücksichtigt und sie nimmt an Dyna-misierungen
teil.
Die Gage setzt sich also künftig aus der örtlichen Grundgage,
der Besitzstandszulage und der Leistungszulage (gemäß
§§78 und 91 NV Bühne) zusammen, wobei letztere ab
Februar 2006 auf der Grundlage der um 500,- beziehungsweise 462,-
Euro angehobenen Gage neu zu berechnen ist. Trotz Absenkung der
Prozentsätze der Zulagenhöhe von bisher 5 Prozent –
4 Prozent – 3 Prozent auf 4,5 Prozent – 3,5 Prozent
– 2,5 Prozent ergibt sich eine geringe Anhebung, die bei der
Feststellung der Besitzstandszulage nicht gegengerechnet wird.
Die Besitzstandszulage ist bei einem Wechsel des Mitglieds an ein
anderes Theater weiter zu zahlen, sofern der neue Arbeitgeber dem
Deutschen Bühnenverein angehört. Nur mit Zustimmung des
Opernchor- oder Tanzgruppenvorstandes kann von dieser Regelung abgewichen
werden.
Die neue Vergütungsordnung für Opernchor und Tanzgruppe
gilt für alle Bühnen, unabhängig davon, ob Rechtsträger
eine Stadt oder ein Bundesland ist.
2. Ost-West-Anpassungen
Im Tarifgebiet Ost werden die tarifierten Gagen zum 1. März
2006, zum 1. September 2006 und zum 1. September 2007 um jeweils
1,5 Prozent, also insgesamt von 92,5 auf 97 Prozent des West-Gagen-Niveaus
angehoben. Diese Regelung gilt zunächst nur für diejenigen
Bühnen, die für ihre nichtkünstlerisch Beschäftigten
den „Tarifvertrag öffentlicher Dienst“ (TVöD)
anwenden, da die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und
die Länder sich auf eine Übernahme des TVöD nicht
verständigt haben und die Länder weiterhin den BAT anwenden.
Sie gilt ferner nicht für solche Bühnen im Tarifgebiet
Ost, bei denen die Ost-West-Anpassungen durch Haustarifvertrag ausgeschlossen
oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben sind.
3. Einmalzahlungen
Ebenfalls nur für Theater, die im nichtkünstlerischen
Bereich den TVöD anwenden, gelten die Vereinbarungen über
die Einmalzahlungen. Danach erhalten alle künstlerischen Mitarbeiter
im Tarifgebiet West sowie die Solisten und die Bühnentechniker
im Tarifgebiet Ost für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils
eine Einmalzahlung von 300,- Euro, die für 2005 schon im Dezember,
spätestens aber im März 2006 auszuzahlen ist, für
2006 im Juni 2006 und für 2007 im Juni 2007. Die Einmalzahlungen
zählen zum bühnenversorgungspflichtigen Entgelt.
4. Zuwendung und Urlaubsgeld
Die Neuregelungen für die Zuwendung, also das so genannte
13. Gehalt, und für das Urlaubsgeld treten erst ab dem 1. Januar
2007 in Kraft. Das bedeutet, dass die Zuwendungszahlung in der Spielzeit
2005/06 und die Vorauszahlung im November 2006 noch auf der bisherigen
Berechnungsgrundlage stattzufinden hat (Solo und BT: 88,90 Prozent,
Chor und Tanz: 87,14 Prozent der Urlaubsvergütung).
Ab 2007 sinkt der Prozentsatz einheitlich auf 72 Prozent mit der
Folge, dass im Juni 2007 zwei Drittel von diesen 72 Prozent der
Urlaubsvergütung zu zahlen sind. Bei der Vorauszahlung im November
2007 ist entsprechend zu verfahren.
Das Urlaubsgeld wird letztmalig 2006 gezahlt, entfällt dann.
Diese Regelungen gelten für alle künstlerisch Beschäftigten
an allen Bühnen, soweit nicht haustarifvertraglich Abweichendes
vereinbart ist.
5. Gagen-Anpassungsklausel
Orientierten sich bisher die von den Künstlergewerkschaften
abgeschlossenen Gagen-Anpassungstarifverträge an den Änderungen
der Grundvergütungen der Angestellten des Bundes (§§78
Absatz 4 und 89 Absatz 4 NV Bühne), so sind künftig auch
die Tarifbewegungen in den Ländern und Kommunen maßgebend.
6. Besondere Mitwirkungspflicht Chor
In §71 NV Bühne wurden drei schon seit Jahren von der
VdO erhobene Forderungen realisiert. Zur Chorgesangsleistung bei
einer nur einzeln besetzten Stimmgruppe ist das Mitglied nur dann
verpflichtet, wenn der Ausfall anderer Mitglieder der Stimmgruppe
unvorhersehbar war. Zweitens: Entscheidungen über die tarifvertragliche
Einordnung einer Leistung (zum Beispiel über den Umfang einer
Solopartie) richten sich künftig nicht nach Angaben im Libretto
oder in der Sekundärliteratur, sondern allein danach, was tatsächlich
szenisch-musikalisch auf der Bühne realisiert wird, und nach
dem Umfang der solistischen Sprech- oder Gesangsleistung. Und drittens:
Der uralte Streit um die tarifliche Einordnung der Chor-Soli (zum
Beispiel in Quartetten) ist beendet. Nur im Musical ist das Mitglied
künftig verpflichtet, bei Einzelbesetzung der jeweiligen Stimmgruppe
bei einer von mehreren Sängern zu erbringenden Gesangsleistung
mitzuwirken.
7. Erwerbsminderung
Die Vorschriften in §45 NV Bühne für die seltenen
Fälle einer Erwerbsminderung werden – wie schon im TVK
vollzogen – dem Rentenreformgesetz vom 20. Dezember 2000 angepasst.
Die Neuregelung, die auch ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers
bei festgestellter Berufsunfähigkeit einschließt, wenn
die Nichtverlängerung aus tarifvertraglichen Gründen nicht
möglich ist, gilt weiterhin aber nur für nach dem 2. Januar
1961 geborene Mitglieder. (Eine ausführliche Erläuterung
zu §§43 und 45 NV Bühne folgt in einer der nächsten
Ausgaben von „Oper&Tanz“.)
8. Sonstige geänderte Bestimmungen
a) In §2 NV Bühne wurde die konstitutive Schriftform
für den Arbeitsvertrag vereinbart; §101 Absatz 4 NV Bühne
bleibt unberührt.
b) Mindestens 14 Tage des Erholungsurlaubs müssen zusammenhängend
während der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes gewährt
werden.
c) In einem neuen §40a NV Bühne wird das Beantragungsverfahren
für Urlaube außerhalb der Zeit der Theaterferien geregelt.
(Freistellungen für Chor-Aushilfstätigkeiten gemäß
§40 Absatz 2 NV Bühne sind jedoch keine „Urlaube“.)
d) Der Freistellungsanspruch im Fall des §39 Absatz 1b (Tod
des Ehegatten) wurde auf den/die „eingetragene/n Lebenspartner/in“
ausgedehnt.
e) Die Jubiläumsgeld-Regelungen gelten künftig auch für
Solo und BT; für Solotänzer sind künftig die kürzeren
Beschäftigungszeiten der Tanzgruppen-Mitglieder maßgebend.
f) Einladungen zu Nichtverlängerungs-Erörterungen haben
künftig schriftlich zu erfolgen.
g) Für die künstlerisch-technisch Beschäftigten gilt
künftig sowohl im Tarifbereich West als auch im Tarifbereich
Ost einheitlich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
von 40 Stunden, die – wie bisher – auf 46 Stunden verlängert
werden kann. Bestehende Arbeitsverträge, die hiervon abweichende
Wochenarbeitsstunden vorsehen, gelten weiter.
Die hier skizzierten Änderungen des Normalvertrags Bühne
machen Neu-Auflagen der beiden VdO-Broschüren zum Theatertarifrecht
erforderlich. Sie werden möglichst bald gedruckt und den Mitgliedern
zur Verfügung gestellt. Die VdO-Ortsdelegierten erhalten zusätzlich
Hinweise zur Berechnung der neuen örtlichen Grundgagen, Besitzstandszulagen
und Leistungszulagen; es ist nicht auszuschließen, dass bei
der Umstellung auf die neuen Vergütungsordnungen für Opernchor-
und Tanzgruppenmitglieder anfänglich rechnerische Schwierigkeiten
auftreten.
Der Abschluss des Änderungstarifvertrages nach sich fast acht
Monate hinziehenden Verhandlungen spiegelt den Willen der Tarifpartner
wider, das Bühnentarifrecht als Einheit zu erhalten und Gagen-Einbußen
zu verhindern. Ersteres zeigt sich in der pauschalierten Ortszuschlagsintegration
und in der für Kommunal- und Staatstheater gleichermaßen
geltenden Zuwendungsberechnung, Letzteres in den Regelungen für
Besitzstands- und Leistungszulagen. Die Tarifparteien haben hier
eigenständige, vom Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes
abweichende Lösungen gefunden. Zugleich werden die Regelungen
in den Tarifgebieten Ost und West weiter einander angeglichen.
Abzuwarten bleiben Fortgang und Ergebnisse der Verhandlungen zwischen
den Ländern und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes.
Sollten die Tarifgemeinschaft deutscher Länder abweichende
Arbeitszeit- und Zuwendungsregelungen vereinbaren, sind die Tarifparteien
des NV Bühne verpflichtet, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen.
M.
Nachrichten
Deutsch für Tänzer
Auf
Initiative des Personalratsvorsitzenden der Bayerischen Staatsoper
Stefan Moser, der zugleich Vorsitzender des VdO-Landesverbandes
Bayern ist, werden den Mitgliedern des Bayerischen Staatsballetts,
die der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig
sind, in den Räumen des Balletts Sprachkurse angeboten. Ziel
ist die Förderung der Integration in Theater und Stadt. 35
Tänzerinnen und Tänzer nehmen an dem zunächst bis
Ende der Spielzeit befristeten Modellversuch teil, der von der Theaterleitung
und der Ballettdirektion unterstützt wird. Der Unterricht,
zu einem günstigen Pauschalpreis von der Firma Linguarama durchgeführt,
findet für fünf je nach Stand der Sprachbeherrschung geteilte
Gruppen an zwei Tagen in der Woche nach den Proben statt.
Mitgliedsbeiträge
Nach
§8 der VdO-Satzung müssten die Mitgliedsbeiträge
ab dem 1. Februar 2006 den neuen Grundgagen angepasst werden. Bundesvorstand
und Bundesdelegiertenversammlung haben jedoch mit satzungsändernder
Mehrheit am 6. November 2005 in Fulda beschlossen, die Beitragsanpassung
bis einschließlich Juli 2006 auszusetzen. Bis dahin soll eine
neue Beitragsordnung beraten und der nächsten Bundesdelegiertenversammlung
vorgelegt werden.
Wir gratulieren
zum 40-jährigen Bühnen-Jubiläum
Brigitte Helm, Altenburg-Gera Theater GmbH Landestheater Altenburg
zum 35-jährigen Bühnen-Jubiläum
Angelika Tietze, Sorbisches National-Ensemble
zum 25-jährigen Bühnen-Jubiläum
Alexander Bilsland, Staatstheater Kassel
Gisela Döring, Komische Oper Berlin
Gudrun Schupp, Theater Plauen-Zwickau
Fundgrube: Nachrichten aus dem Musikmagazin „taktlos“
des Bayerischen Rundfunks und der neuen musikzeitung
Dresden. Mit seinem Stück «Hartz IV
- Das Musical» will der Autor und Regisseur Erik Gedeon die
Ängste Arbeitsloser auf die Bühne bringen. Bedenken, sich
über Betroffene lustig zu machen, wies Gedeon zurück.
«Musik gehört nicht nur in die Tempel der schönen
Künste, sondern auch an den Abgrund.» In dem Stück
sitzen sieben Arbeitslose in einem deutschen Arbeitsamt. Sie warten,
ohne dass etwas passiert. Einzig durch die Musik beginnen die Wartenden
miteinander zu kommunizieren und zu singen. Melodien aus Musicals
wie «West Side Story», «Hair», oder «Jesus
Christ Superstar» erklingen. Mit Blick auf den zu erwartenden
kommerziellen Erfolg seines Werkes hat Autor Gedeon soeben die „Queen
Elisabeth 3“ als Privatyacht angekauft.
Innsbruck – Hamburg: Auch nach aufwändigen
DNA-Untersuchungen durch das Institut für Gerichtsmedizin der
Universität Innsbruck bleibt die Frage offen, ob Mozarts Schädel
der Schädel Mozarts ist. Um die Echtheit zu überprüfen,
waren aus dem Mozartgrab auf dem Friedhof Sankt Sebastian Knochen
von Mozarts Großmutter und Cousine exhumiert worden. Doch
die Analyse ergab: Keine Genstruktur korrespondiert mit einer anderen.
Die Frauen sind weder miteinander verwandt, noch mit dem Mann, dessen
Schädel im Mozarteum liegt. Nun suchen die Forscher verzweifelt
nach Verwandten des Mannes, dem der Schädel gehört. Dazu
will man ganz Österreich einem Gen-Test unterziehen. Eine Gen-Datenbank
in Deutschland ist zwischenzeitlich schon fündig geworden.
Angeblich soll Udo Lindenberg die dem Schädel entsprechende
DNA aufweisen.
Mainz/Mannheim. Anna Netrebko cancellte ihren
Auftritt bei der Spiel-Show „Wetten dass…“ am
kommenden Samstag überraschend. Es war durchgesickert, dass
die Mannheimer Hochschule für Musik folgenden Wettvorschlag
eingereicht hat: Alle 94 Gesangsstudiums-Erstsemester könnten
durch die Bank besser singen als der gefeierte Industrie-Star. Der
offizielle Grund für die Absage - eine dringende Schönheitsoperation
in der Kniegegend – wurde inzwischen vom Amtsarzt bestätigt.
London. Den britischen Orchestern droht wegen
geänderter Steuerbestimmungen der kollektive Konkurs. Grund
für die Steuernachforderungen ist ein Gesetz von 1998, das
freischaffende Künstler versicherungstechnisch besser stellt.
Es hat zur Folge, dass Orchester, die viel mit Freelancern arbeiten,
dem Steueramt bis zu acht Millonen Pfund nachzahlen müssten.
Vier von fünf britischen Orchestern stehen somit vor dem Konkurs,
darunter so illustre Klangkörper wie das London Symphony Orchestra.
Die englische Orchestergewerkschaft zeigt sich darüber nicht
verwundert: Sie hat gerade noch 13 festangestellte Mitglieder.
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