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Alles, was Recht ist
Kostenerstattung bei Zahnersatz - Vereitelung des Kündigungszugangs - Durchschnittsentgelte sinken - Aufgepasst bei Konventionalstrafen

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Alles, was Recht ist

Kostenerstattung bei Zahnersatz

Grundsätzlich richten sich die Eintrittsverpflichtungen der in Frage kommenden Kostenträger (Kranken- und Rentenversicherung sowie Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) nach dem jeweils gegebenen tatsächlichen Sachverhalt und nach den darauf anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen Krankenbehandlung (Früherkennung, Verhütung und Behandlung) von gesundheitlichen Defiziten, bei der Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu erbringen sind. Hier dürfen Leistungen das Maß des Notwendigen zur Behebung des Defizits nicht überschreiten (§12 SGB V), was bei Zahnersatzleistungen grundsätzlich dazu führt, dass circa 50 Prozent der Behandlungskosten zu Lasten des Versicherten gehen. Kostenträger ist die Krankenversicherung, die die zu zahlenden Beträge nach dem Bundesleistungsverzeichnis beurteilt.

Demgegenüber ist Leistungsträger für Maßnahmen zur Erhaltung der Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherungsträger (§9 SGB VI), in dessen Ermessen zwar nicht die Beurteilung der Frage, „ob“ eine Rehamaßnahme, wohl aber die Beurteilung der Frage „wie“ eine Rehamaßnahme durchgeführt wird, liegt. Nach §15 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist festgelegt, dass zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz nur erbracht wird, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufes erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung zu erbringen ist.

Damit ergibt sich, dass bei der Versorgung eines noch berufstätigen Sängers mit Zahnersatz zunächst der Arzt zu beurteilen hat, in welchem Umfang die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen aus medizinischer Sicht krankheitsbedingt und welche Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsfähigkeit des Patienten erforderlich sind. Der von dem behandelnden Arzt zu erstellende Heil- und Kostenplan soll ausweisen, welche Maßnahmen zur Behebung eines gesundheitlichen Defizits und welche Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsfähigkeit des Patienten geboten sind. Nur wenn der Patient in der Lage ist, dem jeweiligen Kostenträger seine Leistungspflicht nachzuweisen, wird der ihm zustehende Erstattungsanspruch realisierbar sein. Dazu gehört selbstverständlich auch, Krankenversicherung und Rentenversicherung vor Durchführung der ärztlichen Behandlung durch Vorlage des Heil- und Kostenplanes zu unterrichten und den Erstattungsanspruch anzumelden. Geltend gemacht werden muss der Erstattungsanspruch bei dem Rentenversicherer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingliederung des Zahnersatzes.

Etwaige anteilige Kostenübernahmen der VddB oder des Arbeitgebers sind bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Rentenversicherer mitzuteilen. Opernchormitglieder sollten bereits bei der Anmeldung des „Schadensfalls“ bei der BfA darlegen und nachweisen, dass sie im Betrieb ihres Arbeitsgebers in umfänglichem Maße zu Sololeistungen herangezogen werden und Sprech- und Gesangsleistungen innerhalb der Spielhandlung auf der Bühne ohne Chorbeteiligung erbringen. B.L.

Vereitelung des Kündigungszugangs

Ein Arbeitnehmer gab, nachdem er von der Kündigungsabsicht seines Arbeitgebers erfahren hatte, als Adresse eine Wohnung an, die er schon vor längerer Zeit aufgegeben hatte. Die Zustellung der Kündigung blieb daher erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht sah die Kündigung dennoch als wirksam an. Auf einen verspäteten Zugang könne der Arbeitnehmer sich nicht berufen, wenn er ihn selbst zu vertreten habe; er müsse sich so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt (BAG vom 22.09.05 AZ.: 2 AZR 366/04).

Durchschnittsentgelte sinken

Der Anfang November 2005 vom (noch rot-grünen) Bundeskabinett verabschiedeten Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahr 2006 ist zu entnehmen, dass erstmals seit 1949 mit sinkenden Durchschnittsentgelten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gerechnet wird. Die Verordnung geht von einem jährlichen Durchschnittsentgelt von 29.304 Euro aus. Das sind 265 Euro weniger als im Jahr 2005.

Aufgepasst bei Konventionalstrafen

In Bühnen-Arbeitsverträgen, insbesondere in Soloverträgen des Balletts und der Oper, finden sich immer noch Klauseln zum „Vertragsbruch“. Da heißt es in einem der Redaktion vorliegenden Vertrag: „Bei Vertragsbruch verfällt das Mitglied einer Vertragsstrafe in Höhe seiner festen Jahresbezüge. Bei nicht gehöriger Erfüllung der Vertragspflichten hat das Mitglied unbeschadet des Anspruchs der Theaterleitung auf Erfüllung des Vertrages und auf Schadensersatz, eine Vertragsstrafe bis zur Höhe seines festen Monatsbezugs verwirkt.“

Dass der Arbeitgeber das Recht hat, sich gegen Vertragsbrüche und -verletzungen zu schützen, ist unbestreitbar; Ermahnung, Abmahnung, Kündigung sind die hierfür vorgesehenen Mittel. Auch ein Ersatz des durch den Arbeitnehmer verursachten, allerdings konkret nachzuweisenden Schadens, kann vom Arbeitgeber gefordert werden. Im Bühnentarifrecht existiert zusätzlich die Regelung, dass der Ordnungsausschuss Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen durch eine Verwarnung oder ein Bußgeld ahnden kann; die Bußgelder dürfen im einzelnen Fall den Betrag von vier Tagesgagen nicht übersteigen. Pauschalierte Vertragsstrafen oder Lohnverwirkungen kennt das Bühnentarifrecht nicht.

Dennoch wird unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit nicht zu verhindern sein, dass im Einzelfall Lohnverwirkungen wie im oben zitierten Vertrag für die Fälle von Vertragsbruch oder -verletzung vereinbart werden, zumindest dann, wenn durch sie dem Arbeitgeber ein erheblicher Schaden erwüchse. Die Höhe der Vertragsstrafe darf jedoch weder unverhältnismäßig sein noch sich am Schadensersatz orientieren. Anhaltspunkte bieten die Gewerbeordnung, die einem Arbeitgeber mit regelmäßig zwanzig Beschäftigten untersagt, im Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer mehr als den durchschnittlichen Wochenlohn des Vertragsbrüchigen sich als Vertragsstrafe auszubedingen.

Die eingangs zitierte Vertragsklausel ist jedenfalls in Satz 1 der Höhe der Vertragsstrafe wegen sittenwidrig, in Satz 2 rechtsunwirksam, da sie es, auch wenn gelegentlich eine Monatsvergütung als Vertragsstrafe richterlich akzeptiert wurde, an der notwendigen Konkretisierung des die Verwirkung auslösenden Verhaltens des Arbeitsnehmers fehlen und willkürlicher Entscheidung des Arbeitgebers Raum lässt.

In jedem Fall wird vor dem Unterschreiben derartiger Vertragsklauseln immer eine Beratung durch die VdO empfohlen.
M.

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