Kostenerstattung bei Zahnersatz
Grundsätzlich richten sich die Eintrittsverpflichtungen der
in Frage kommenden Kostenträger (Kranken- und Rentenversicherung
sowie Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) nach dem jeweils
gegebenen tatsächlichen Sachverhalt und nach den darauf anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen
Krankenbehandlung (Früherkennung, Verhütung und Behandlung)
von gesundheitlichen Defiziten, bei der Leistungen unter Beachtung
des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu erbringen sind. Hier dürfen
Leistungen das Maß des Notwendigen zur Behebung des Defizits
nicht überschreiten (§12 SGB V), was bei Zahnersatzleistungen
grundsätzlich dazu führt, dass circa 50 Prozent der Behandlungskosten
zu Lasten des Versicherten gehen. Kostenträger ist die Krankenversicherung,
die die zu zahlenden Beträge nach dem Bundesleistungsverzeichnis
beurteilt.
Demgegenüber ist Leistungsträger für Maßnahmen
zur Erhaltung der Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherungsträger
(§9 SGB VI), in dessen Ermessen zwar nicht die Beurteilung
der Frage, „ob“ eine Rehamaßnahme, wohl aber die
Beurteilung der Frage „wie“ eine Rehamaßnahme
durchgeführt wird, liegt. Nach §15 Abs. 1 Satz 2 SGB VI
ist festgelegt, dass zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Zahnersatz nur erbracht wird, wenn sie unmittelbar
und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen
Berufes erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung
zu erbringen ist.
Damit ergibt sich, dass bei der Versorgung eines noch berufstätigen
Sängers mit Zahnersatz zunächst der Arzt zu beurteilen
hat, in welchem Umfang die von ihm für erforderlich gehaltenen
Maßnahmen aus medizinischer Sicht krankheitsbedingt und welche
Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsfähigkeit des Patienten
erforderlich sind. Der von dem behandelnden Arzt zu erstellende
Heil- und Kostenplan soll ausweisen, welche Maßnahmen zur
Behebung eines gesundheitlichen Defizits und welche Maßnahmen
zur Erhaltung der Berufsfähigkeit des Patienten geboten sind.
Nur wenn der Patient in der Lage ist, dem jeweiligen Kostenträger
seine Leistungspflicht nachzuweisen, wird der ihm zustehende Erstattungsanspruch
realisierbar sein. Dazu gehört selbstverständlich auch,
Krankenversicherung und Rentenversicherung vor Durchführung
der ärztlichen Behandlung durch Vorlage des Heil- und Kostenplanes
zu unterrichten und den Erstattungsanspruch anzumelden. Geltend
gemacht werden muss der Erstattungsanspruch bei dem Rentenversicherer
spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingliederung des
Zahnersatzes.
Etwaige anteilige Kostenübernahmen der VddB oder des Arbeitgebers
sind bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber
dem Rentenversicherer mitzuteilen. Opernchormitglieder sollten bereits
bei der Anmeldung des „Schadensfalls“ bei der BfA darlegen
und nachweisen, dass sie im Betrieb ihres Arbeitsgebers in umfänglichem
Maße zu Sololeistungen herangezogen werden und Sprech- und
Gesangsleistungen innerhalb der Spielhandlung auf der Bühne
ohne Chorbeteiligung erbringen. B.L.
Vereitelung des Kündigungszugangs
Ein Arbeitnehmer gab, nachdem er von der Kündigungsabsicht
seines Arbeitgebers erfahren hatte, als Adresse eine Wohnung an,
die er schon vor längerer Zeit aufgegeben hatte. Die Zustellung
der Kündigung blieb daher erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht
sah die Kündigung dennoch als wirksam an. Auf einen verspäteten
Zugang könne der Arbeitnehmer sich nicht berufen, wenn er ihn
selbst zu vertreten habe; er müsse sich so behandeln lassen,
als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt
(BAG vom 22.09.05 AZ.: 2 AZR 366/04).
Durchschnittsentgelte sinken
Der Anfang November 2005 vom (noch rot-grünen) Bundeskabinett
verabschiedeten Verordnung über die Rechengrößen
der Sozialversicherung im Jahr 2006 ist zu entnehmen, dass erstmals
seit 1949 mit sinkenden Durchschnittsentgelten der sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigten gerechnet wird. Die Verordnung geht von einem
jährlichen Durchschnittsentgelt von 29.304 Euro aus. Das sind
265 Euro weniger als im Jahr 2005.
Aufgepasst bei Konventionalstrafen
In Bühnen-Arbeitsverträgen, insbesondere in Soloverträgen
des Balletts und der Oper, finden sich immer noch Klauseln zum „Vertragsbruch“.
Da heißt es in einem der Redaktion vorliegenden Vertrag: „Bei
Vertragsbruch verfällt das Mitglied einer Vertragsstrafe in
Höhe seiner festen Jahresbezüge. Bei nicht gehöriger
Erfüllung der Vertragspflichten hat das Mitglied unbeschadet
des Anspruchs der Theaterleitung auf Erfüllung des Vertrages
und auf Schadensersatz, eine Vertragsstrafe bis zur Höhe seines
festen Monatsbezugs verwirkt.“
Dass der Arbeitgeber das Recht hat, sich gegen Vertragsbrüche
und -verletzungen zu schützen, ist unbestreitbar; Ermahnung,
Abmahnung, Kündigung sind die hierfür vorgesehenen Mittel.
Auch ein Ersatz des durch den Arbeitnehmer verursachten, allerdings
konkret nachzuweisenden Schadens, kann vom Arbeitgeber gefordert
werden. Im Bühnentarifrecht existiert zusätzlich die Regelung,
dass der Ordnungsausschuss Verstöße gegen arbeitsvertragliche
Verpflichtungen durch eine Verwarnung oder ein Bußgeld ahnden
kann; die Bußgelder dürfen im einzelnen Fall den Betrag
von vier Tagesgagen nicht übersteigen. Pauschalierte Vertragsstrafen
oder Lohnverwirkungen kennt das Bühnentarifrecht nicht.
Dennoch wird unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit
nicht zu verhindern sein, dass im Einzelfall Lohnverwirkungen wie
im oben zitierten Vertrag für die Fälle von Vertragsbruch
oder -verletzung vereinbart werden, zumindest dann, wenn durch sie
dem Arbeitgeber ein erheblicher Schaden erwüchse. Die Höhe
der Vertragsstrafe darf jedoch weder unverhältnismäßig
sein noch sich am Schadensersatz orientieren. Anhaltspunkte bieten
die Gewerbeordnung, die einem Arbeitgeber mit regelmäßig
zwanzig Beschäftigten untersagt, im Fall der rechtswidrigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
mehr als den durchschnittlichen Wochenlohn des Vertragsbrüchigen
sich als Vertragsstrafe auszubedingen.
Die eingangs zitierte Vertragsklausel ist jedenfalls in Satz 1
der Höhe der Vertragsstrafe wegen sittenwidrig, in Satz 2 rechtsunwirksam,
da sie es, auch wenn gelegentlich eine Monatsvergütung als
Vertragsstrafe richterlich akzeptiert wurde, an der notwendigen
Konkretisierung des die Verwirkung auslösenden Verhaltens des
Arbeitsnehmers fehlen und willkürlicher Entscheidung des Arbeitgebers
Raum lässt.
In jedem Fall wird vor dem Unterschreiben derartiger Vertragsklauseln
immer eine Beratung durch die VdO empfohlen.
M.
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