Änderungen bei der GVL
Die GVL hat ihre Wahrnehmungsberechtigten im Oktober 2004 über
erforderliche Änderungen des Wahrnehmungsvertrages für
ausübende Künstler unterrichtet und um schriftliche Zustimmung
zu den Vertragsergänzungen gebeten. Die VdO empfiehlt ihren
Mitgliedern, den aus der Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 10. September 2003 (Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft) sich ergebenden Vertragsänderungen
durch Unterschrift zuzustimmen. Die VdO bittet um Verständnis,
dass die Einzelanfragen ihrer Mitglieder nur noch mit Verweis auf
diese Ausgabe von „Oper & Tanz“ beantworten werden.
Die VdO empfiehlt ihren Mitgliedern im übrigen, so weit sie
Wahrnehmungsberechtigte der GVL sind, der Anlage III der (auf grünem
Papier gedruckten) Berechtigten-Information besondere Aufmerksamkeit
zu schenken. Sie wurde am 2. Januar 2005 zusammen mit dem Nachweisbogen
2004 verschickt und enthält die „Richtlinien 2005 für
die Gewährung von Zuwendungen für kulturelle, kulturpolitische
und soziale Zwecke“ (in der Fassung des Beiratsbeschlusses
vom 11. Februar 2004, gültig ab 1. Januar 2005). Zuwendungen
der GVL an Vertragsinhaber können auf Antrag zum Beispiel für
Weiterbildungsmaßnahmen, Teilnahme an Wettbewerben oder für
soziale Zwecke bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
Krankheit oder unverschuldeten Notlagen gewährt werden.
Bemessungsgrenzen
Die Einkommensgrenzen, bis zu denen Sozialabgaben zu entrichten
sind, steigen ab 2005 in der Rentenversicherung auf monatlich 5.200
Euro (West) und 4.400 Euro (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung
liegt die Beitragsbemessungsgrenze in ganz Deutschland bei einem
Monatseinkommen von 3.525 Euro. Die Krankenversicherungspflichtgrenze
– also die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer Pflichtmitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung sind – steigt auf 3.900
Euro.
Angekündigte Krankheit
Selbst im berechtigten Zorn sollte der Arbeitnehmer es tunlichst
unterlassen, seinem Arbeitgeber ein Fehlen mit „gelbem Schein“
(Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) anzukündigen, falls
ihm ein zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragter Urlaub nicht genehmigt
wird. Das LAG Köln hat entschieden, eine solche Ankündigung
sei grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung
seitens des Arbeitgebers zu rechtfertigen (AZ: 5 Sa 1055/02).
Personalratsschulung
Das Bayerische Verwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 31.
März 2004 die Notwendigkeit einer Schulung insbesondere für
neu gewählte Mitglieder einer Personalvertretung bestätigt
und darüber hinaus dem Personalrat das Ermessen zugesprochen,
einen geeigneten Veranstalter für die Schulungsmaßnahme
auszuwählen. Der Personalrat habe zwar die Grundsätze
sparsamer Mittelverwendung zu beachten, müsse sich jedoch nicht
den „billigsten“, sondern einen geeigneten Veranstalter
aussuchen, selbst wenn die Dienststelle nicht ausreichende Mittel
im Etat angesetzt habe (AZ: M 20 P 04.910).
Pauschale Umzugskosten
Die als Werbungskosten anzusetzenden Pauschalen für Kosten
beruflich bedingter Umzüge, auch bei Umzug anlässlich
Erstengagements, sind laut Auskunft des Steuerzahlerbundes ab August
2004 für Ledige auf 561 Euro, für Verheiratete auf 1.121
Euro, für jedes Kind auf 247 Euro, für Nachhilfeunterricht
wegen Schulwechsels auf 1.409 Euro angehoben worden.
Schriftform notwendig
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. September 2004
erneut bekräftigt, dass Auflösung oder Kündigung
eines Arbeitsvertrages gem. § 623 BGB der Schriftform bedürfen;
mündlich getroffene derartige Vereinbarungen seien rechtsunwirksam;
der nachträgliche Widerruf einer mündlich vereinbarten
Auflösungsvereinbarung verstoße in aller Regel auch nicht
gegen Treu und Glauben (AZ: 2 AZR 659/03).
Die VdO hat bereits mehrfach davor gewarnt, besprochene Aufhebungs-
oder Kündigungsvereinbarungen ohne Rücksprache mit der
Gewerkschaft zu unterschreiben. Dieser Rat ist zu wiederholen, nachdem
das Bundesarbeitsgericht mit einem weiteren Urteil entschieden hat,
dass derartige zum Beispiel an Ort und Stelle im Personalbüro
des Arbeitgebers unterschriebene Vereinbarungen nicht im Rahmen
des „Haustürwiderrufsgesetzes“ vom Arbeitnehmer
nachträglich rückgängig gemacht werden können
(AZ: 2 AZR 135/03).
Unfallversicherung auf dem Heimweg
Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung zum Versicherungsschutz
der Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte
erneut bestätigt: Unterbricht die Arbeitnehmerin ihren Weg
von der Arbeit nach Hause zum Beispiel durch Einkäufe, so entfällt
für diesen „privaten Abweg“ der Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, wobei die Dauer der Unterbrechung oder der Ort
des Unfalls unerheblich sind. Erst mit der Fortsetzung des Heimwegs,
im konkreten Fall mit der Weiterfahrt im PKW setzt der Versicherungsschutz
wieder ein (AZ: B 2 U 23/03 R).
Kein Gehaltsanspruch oder Verrechnung bei Warnstreik
Arbeitnehmer haben auch dann bei ihrer Beteiligung an einem Streik
keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt, wenn es sich nur um einen
kurzen, im konkreten Fall einstündigen Warnstreik handelte.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Verrechnung der ausgefallenen
Arbeitsstunde mit einem Arbeits- oder Gleitzeitkonto zu verweigern
(LAG Schleswig-Holstein, AZ: 1 Sa 361/03).
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