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Alles, was Recht ist

Änderungen bei der GVL

Die GVL hat ihre Wahrnehmungsberechtigten im Oktober 2004 über erforderliche Änderungen des Wahrnehmungsvertrages für ausübende Künstler unterrichtet und um schriftliche Zustimmung zu den Vertragsergänzungen gebeten. Die VdO empfiehlt ihren Mitgliedern, den aus der Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. September 2003 (Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft) sich ergebenden Vertragsänderungen durch Unterschrift zuzustimmen. Die VdO bittet um Verständnis, dass die Einzelanfragen ihrer Mitglieder nur noch mit Verweis auf diese Ausgabe von „Oper & Tanz“ beantworten werden.

Die VdO empfiehlt ihren Mitgliedern im übrigen, so weit sie Wahrnehmungsberechtigte der GVL sind, der Anlage III der (auf grünem Papier gedruckten) Berechtigten-Information besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sie wurde am 2. Januar 2005 zusammen mit dem Nachweisbogen 2004 verschickt und enthält die „Richtlinien 2005 für die Gewährung von Zuwendungen für kulturelle, kulturpolitische und soziale Zwecke“ (in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom 11. Februar 2004, gültig ab 1. Januar 2005). Zuwendungen der GVL an Vertragsinhaber können auf Antrag zum Beispiel für Weiterbildungsmaßnahmen, Teilnahme an Wettbewerben oder für soziale Zwecke bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Krankheit oder unverschuldeten Notlagen gewährt werden.

Bemessungsgrenzen

Die Einkommensgrenzen, bis zu denen Sozialabgaben zu entrichten sind, steigen ab 2005 in der Rentenversicherung auf monatlich 5.200 Euro (West) und 4.400 Euro (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze in ganz Deutschland bei einem Monatseinkommen von 3.525 Euro. Die Krankenversicherungspflichtgrenze – also die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind – steigt auf 3.900 Euro.

Angekündigte Krankheit

Selbst im berechtigten Zorn sollte der Arbeitnehmer es tunlichst unterlassen, seinem Arbeitgeber ein Fehlen mit „gelbem Schein“ (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) anzukündigen, falls ihm ein zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragter Urlaub nicht genehmigt wird. Das LAG Köln hat entschieden, eine solche Ankündigung sei grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers zu rechtfertigen (AZ: 5 Sa 1055/02).

Personalratsschulung

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 31. März 2004 die Notwendigkeit einer Schulung insbesondere für neu gewählte Mitglieder einer Personalvertretung bestätigt und darüber hinaus dem Personalrat das Ermessen zugesprochen, einen geeigneten Veranstalter für die Schulungsmaßnahme auszuwählen. Der Personalrat habe zwar die Grundsätze sparsamer Mittelverwendung zu beachten, müsse sich jedoch nicht den „billigsten“, sondern einen geeigneten Veranstalter aussuchen, selbst wenn die Dienststelle nicht ausreichende Mittel im Etat angesetzt habe (AZ: M 20 P 04.910).

Pauschale Umzugskosten

Die als Werbungskosten anzusetzenden Pauschalen für Kosten beruflich bedingter Umzüge, auch bei Umzug anlässlich Erstengagements, sind laut Auskunft des Steuerzahlerbundes ab August 2004 für Ledige auf 561 Euro, für Verheiratete auf 1.121 Euro, für jedes Kind auf 247 Euro, für Nachhilfeunterricht wegen Schulwechsels auf 1.409 Euro angehoben worden.

Schriftform notwendig

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. September 2004 erneut bekräftigt, dass Auflösung oder Kündigung eines Arbeitsvertrages gem. § 623 BGB der Schriftform bedürfen; mündlich getroffene derartige Vereinbarungen seien rechtsunwirksam; der nachträgliche Widerruf einer mündlich vereinbarten Auflösungsvereinbarung verstoße in aller Regel auch nicht gegen Treu und Glauben (AZ: 2 AZR 659/03).
Die VdO hat bereits mehrfach davor gewarnt, besprochene Aufhebungs- oder Kündigungsvereinbarungen ohne Rücksprache mit der Gewerkschaft zu unterschreiben. Dieser Rat ist zu wiederholen, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit einem weiteren Urteil entschieden hat, dass derartige zum Beispiel an Ort und Stelle im Personalbüro des Arbeitgebers unterschriebene Vereinbarungen nicht im Rahmen des „Haustürwiderrufsgesetzes“ vom Arbeitnehmer nachträglich rückgängig gemacht werden können (AZ: 2 AZR 135/03).

Unfallversicherung auf dem Heimweg

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung zum Versicherungsschutz der Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte erneut bestätigt: Unterbricht die Arbeitnehmerin ihren Weg von der Arbeit nach Hause zum Beispiel durch Einkäufe, so entfällt für diesen „privaten Abweg“ der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei die Dauer der Unterbrechung oder der Ort des Unfalls unerheblich sind. Erst mit der Fortsetzung des Heimwegs, im konkreten Fall mit der Weiterfahrt im PKW setzt der Versicherungsschutz wieder ein (AZ: B 2 U 23/03 R).

Kein Gehaltsanspruch oder Verrechnung bei Warnstreik

Arbeitnehmer haben auch dann bei ihrer Beteiligung an einem Streik keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt, wenn es sich nur um einen kurzen, im konkreten Fall einstündigen Warnstreik handelte. Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Verrechnung der ausgefallenen Arbeitsstunde mit einem Arbeits- oder Gleitzeitkonto zu verweigern (LAG Schleswig-Holstein, AZ: 1 Sa 361/03).


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