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Entfernungspauschale, Steuererklärung 2001

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Alles, was Recht ist

Entfernungspauschale, Steuererklärung 2001

Mit der Neufassung des § 9 des Einkommensteuergesetzes hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2001 die so genannte Entfernungspauschale eingeführt. Diese beträgt für die ersten zehn Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,70 Mark und für jeden weiteren Kilometer 0,80 Mark – unabhängig davon, ob der Weg zu Fuß, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt wird. Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach grundsätzlich auf 10.000 Mark begrenzt.

Diese pauschalierende, vereinfachende Regelung, die auch den Anreiz enthält, nicht das in der Regel teure Auto zu benutzen, geht von dem Normalfall aus, dass die Arbeitsstätte einmal täglich angefahren wird (eine Hin- und Rückfahrt pro Tag). Sie benachteiligt all diejenigen, wie zum Beispiel die Bühnenkünstler, die täglich zweimal zu ihrem Arbeitsplatz fahren müssen (vormittags Probe, abends Vorstellung oder Probe). Denn die bis 2000 geltende Ausnahmeregelung, wonach zusätzliche Fahrten an einem Tag bei einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden oder wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt wurden, ist – außer für Behinderte – weggefallen. Für einen zum Beispiel 15 Kilometer vom Theater entfernt wohnenden Bühnenkünstler führt das zu einer jährlichen Mehrbelastung von rund 2.000 Mark.

Allen Bemühungen der VdO, den Gesetzgeber zu einer Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer in geteiltem Dienst zu bewegen, blieb der Erfolg versagt. Das Bundesfinanzministerium beschied die Gewerkschaft mit dem Satz: „Bei mehrfacher Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an einem Arbeitstag kann die Neuregelung allerdings ungünstiger sein. Dies liegt aber in der Natur einer vereinfachten Pauschalregelung.“ (vgl. hierzu O&T, Ausgabe 1/2001, S. 27 und Ausgabe 3/2001, S. 29).

Hier irrt das Ministerium

Nach Rechtsauffassung der VdO kann eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht „in der Natur“ einer gesetzliche Typisierung liegen. Zu solch empfindlichen Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes ohne besonderen Grund führen jedoch die Besteuerungsergebnisse bei wörtlicher Auslegung der Entfernungspauschalen-Regelung. Das beginnt auch die Finanzverwaltung einzusehen: Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstätten hat, auch wenn er für mehrere Arbeitgeber tätig ist, hat sie Ausnahmen bereits zugelassen. Doch unverständlicherweise will sie es nicht als Ausnahme anerkennen, wenn ein Arbeitnehmer gezwungen ist, seine Arbeitsstätte/n regelmäßig mehrmals täglich aufzusuchen. Weiß sie nichts von den zahlreichen Fällen, in denen die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel unzulänglich ist? In denen der Arbeitnehmer aber der Mieten in den Zentren der Ballungsräume wegen in Vororte und Randzonen ausweichen muss? Oder dies seiner Kinder wegen tut?
Die Entfernungspauschale erfasst die typischen Fälle der einmaligen Fahrt zur Arbeitsstätte. Die nicht-typischen Fälle erfasst das Gesetz nicht. Entweder muss eine Regelung für die nicht-typischen getroffen werden oder es handelt sich um eine verfassungswidrige Bestimmung.

Die Steuererklärung 2001

Die VdO empfiehlt ihren Mitgliedern, in der Steuererklärung neben der Entfernungspauschale (für eine Hin- und Rückfahrt am Tag) die zusätzlich erforderlichen Fahrten (als Werbungskosten) mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,58 Mark pro Kilometer geltend zu machen. Diese zusätzlichen Fahrten sind dem Finanzamt glaubhaft zu machen wie bisher, also durch Vorlage einer Bescheinigung des Theaters über das Erfordernis und die Häufigkeit des geteilten Dienstes. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sollten – und sei es beispielhaft – die Fahrscheine vorgelegt werden; bei Nutzung des Pkw ist das Fahrzeug zu benennen und die Zahl der dienstlich gefahrenen zusätzlichen Kilometer anzugeben.
Nur wenn die echten Kosten der Pkw-Fahrten geltend gemacht werden sollen, ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die Kilometerkosten ergeben sich dann aus der Division der insgesamt gefahrenen Kilometer durch die Gesamtkosten der Pkw-Haltung im Jahr (inkl. Reparaturen, Versicherung, Steuer, Abschreibung et cetera). Geltend gemacht werden dürfen nur die dienstlich gefahrenen Kilometer. Hilfreich sind für diese Berechnungen die von den Automobilclub-Zeitschriften regelmäßig veröffentlichten Kilometerkosten der verschiedenen Pkw-Typen.

Mitgliederrechtsschutz der VdO

Verweigert das Finanzamt mit dem Steuerbescheid für 2001 den Ansatz der zusätzlichen Werbungskosten neben der geltend gemachten Entfernungspauschale, so sollte umgehend Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Das gilt auch für den Fall, dass ein nach altem Recht auf der Lohnsteuerkarte 2001 eingetragener Werbungs-(Fahrt-)kosten-Freibetrag vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Wird der Einspruch vom Finanzamt ablehnend beschieden, so empfiehlt die VdO, Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben.

Der Bundesvorstand der VdO hat am 25. Februar 2002 beschlossen, für die einschlägigen Klagen Rechtsschutz zu übernehmen. Er bittet, im Fall der Ablehnung des Einspruchs unverzüglich die VdO-Geschäftsführung unter Beifügung des Steuer- und des Ablehnungsbescheides zu unterrichten. Die Klage muss spätestens einen Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheides beim Finanzgericht eingereicht werden.

Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht kann die VdO für betroffene Mitglieder gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erheben, also erst dann, wenn eine negative Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorliegt oder wenn ein Finanzgericht bei einem die Klage abweisenden Urteil die Revision nicht zuließe.

Die VdO geht indes optimistisch davon aus, dass die Finanzverwaltung doch noch einsehen wird, welch inkonsequente und unausgewogene Regelung sie getroffen hat.

 

Keine wirksame Urlaubsgewährung
während Mutterschaftsschutzfristen

Es besteht Anlass, auf ein – offenbar in Vergessenheit geratenes – Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 1974 hinzuweisen (veröffentlicht in Der Betrieb 1974, S. 1872). Unterliegt eine Arbeitnehmerin dem Arbeitsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (sechs Wochen vor, acht Wochen nach der Entbindung), so kann während dieser Zeit Erholungsurlaub wirksam nicht gewährt werden. Die in die Theaterferien fallende Zeit der Mutterschaftsschutzfristen sind bis zum Ende des Kalenderjahres nachzugewähren.

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