GVL-Nachweisbogen
Bis spätestens 30. Juni 2001 müssen der Gesellschaft
zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) die Vergütungen
gemeldet werden, die wahrnehmungsberechtigte Künstler (zum
Beispiel Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder) von Bühnen,
Orchestern, Sendern, Tonträgerherstellern etc. zur Abgeltung
ihrer Leistungsschutzrechte bei Mitwirkung in Hörfunk-, Fernseh-,
Video-, Tonträger- oder Filmproduktionen erhalten haben.
Die Wahrnehmungsberechtigung setzt den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages
mit der GVL für jeden einzelnen Künstler voraus. Der Wahrnehmungsvertrag
muss nur einmal abgeschlossen werden, nicht etwa jedes Jahr aufs
neue.
Wahrnehmungsvertragsformulare sind am einfachsten durch
den VdO-Ortsdelegierten oder den Vorstand für alle Mitglieder
des Ensembles bei der GVL anzufordern (Heimhuder Straße
5, 20148 Hamburg, Telefon 040/411 707-0, Fax 040/410 38 66).
Auf den Anfang Januar 2001 verschickten, neu gestalteten Nachweisbögen
sind auf der Vorderseite die persönlichen Daten anzugeben.
Die Rückseite muss nicht zwingend ausgefüllt werden; es
genügt der Hinweis auf das ausgefüllte Formular
B (auf weißem Papier), aus dem die konkreten Aufnahmen,
das Jahresgehalt und eventuell eingenommene Zusatzhonorare hervorgehen.
Das Formular A muss nur ausgefüllt werden, wenn
das Opernchor- beziehungsweise Tanzgruppenmitglied außerhalb
seines Anstellungsverhältnisses zur Bühne an Produktionen
anderer Veranstalter, Firmen, Sender oder Tonträgerhersteller
mitgewirkt hat. Empfehlenswert ist es, die von der GVL dem Nachweisbogen
beigefügten Hinweise zum Nachweisbogen Verteilung
2000 und vor allem die Rückseite des Formulares
B (Hinweise für städtische und öffentliche
Orchester/Chöre) genau durchzulesen. Bewährt hat es sich,
das Formular B (Produktionsliste der Orchester und Chöre)
vom Chor- beziehungsweise Tanzgruppenvorstand, vom VdO-Ortsdelegierten
oder vom zuständigen Inspizienten für alle Mitwirkenden
ausfüllen zu lassen, um der GVL die Nachfragen bei irrtümlich
abweichenden Angaben (zum Beispiel zur Werklänge) zu ersparen.
Ebenso bewährt hat es sich, die ausgefüllten (farbigen)
Nachweisbögen samt Anlagen (Formular B mit Gehaltsabrechnung
Dezember 2000, gegebenenfalls auch Formular A) aller Ensemble-Mitglieder
gesammelt der GVL einzureichen.
Entfernungspauschale:
Die Neuregelung ist ungünstiger
Das Bundesfinanzministerium beschied die Beschwerde des VdO-Bundesvorstandsmitglieds
Horst Korte, die zum 1. Januar 2001 eingeführte Entfernungspauschale
belaste alle Arbeitnehmer mit geteiltem Tagesdienst, die aufgrund
ihrer Wohnlage auf die Benutzung des eigenen PKW angewiesen sind,
mit erheblichen Mehrkosten, einigermaßen lakonisch mit dem
nachstehend wiedergegebenen Schreiben. Horst Kortes Beschwerde ist
in Oper & Tanz, Ausgabe 1/01, S. 27 abgedruckt.
Sehr geehrter Herr Korte,
im Namen von Bundesminister Eichel danke ich Ihnen für
Ihr Schreiben vom 12. Januar 2001 und darf zu Ihrem Vorbringen
hinsichtlich der Entfernungspauschale Folgendes bemerken:
Durch das inzwischen verabschiedete Gesetz zur Einführung
einer Entfernungspauschale wird die bisherige Berücksichtigung
der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
durch eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale
neu geregelt. Diese beträgt 0,70 DM für die ersten vollen
10 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
und 0,80 DM für jeden weiteren Kilometer. Sie gilt arbeitstäglich
einmal und soll grundsätzlich sämtliche Aufwendungen
abgelten, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
entstehen. Aus Vereinfachungsgründen sind bisherige Sonderregelungen
zum Kilometer-Pauschbetrag weggefallen. Dies entspricht dem Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages zum Steuerreformgesetz 1999 in der vergangenen
Legislaturperiode.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt die
Entfernungspauschale nicht zu Nachteilen, zumal Zeitkarteninhabern
durch die zusätzlichen Fahrten keine weiteren Aufwendungen
entstehen. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel über der Entfernungspauschale
liegen, kann der Differenzbetrag zusätzlich steuerlich geltend
gemacht werden. Bei mehrfacher Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an einem Arbeitstag
kann die Neuregelung allerdings ungünstiger sein. Dies liegt
aber in der Natur einer vereinfachten Pauschalregelung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Reinhart
Tendenzschutz
ist aufhebbar
Nicht nur im Zusammenhang mit Verhandlungen über Haustarifverträge,
die mit dem Ziel des Erhalts des Theaters und der Arbeitsplätze
Lohnverzicht der Beschäftigten zum Inhalt haben, stellt sich
immer wieder die Frage, ob und wie der Betriebsrat über die
wirtschaftlichen Angelegenheiten des Theaters zu unterrichten sei.
Die stereotype Auskunft der Theaterleitung beziehungsweise des Rechtsträgers
lautet: Das Theater ist ein Tendenzbetrieb und in Tendenzbetrieben
sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über
die Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
(§§ 106 110 BetrVG) nicht anwendbar.
Weder darf es einen Wirtschaftsausschuss geben noch dürfen
die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung
des Theaters unterrichtet werden.
Diesem Argument hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt jetzt die
Grundlage weitgehend entzogen. Mit Urteil vom 5. Oktober 2000 hat
es entschieden, dass Arbeitgeber auf den betriebsverfassungsrechtlichen
Tendenzschutz verzichten können, so weit es nicht um unverzichtbare
Grundrechtspositionen geht.
(Aktenzeichen 1 ABR 14/00 in ZBVR 12/2000, S. 254).
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