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Arbeitgeberbeiträge zur Bühnenversorgung sind steuerfrei
In dem seit November 1999 von der VdO für ihre Mitglieder
durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahren hat der Bundesfinanzhof
in München durch am 21. September 2006 ausgefertigtes Urteil
endgültig entschieden, dass die für die Opernchor- und
Tanzgruppenmitglieder von den Arbeitgebern (Bühnen) gezahlten
Beiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB)
keine steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer darstellen.
Sie sind gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
Diejenigen Mitglieder der VdO, die – in der Regel seit 1998
– gegen die Versteuerung der Arbeitgeberbeiträge bei
ihrem Finanzamt Einspruch eingelegt und damit bewirkt haben, dass
die entsprechenden Steuerbescheide nicht bestandskräftig geworden
sind, können jetzt bei dem für sie zuständigen Finanzamt
unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs die Korrektur
der fehlerhaft vorgenommenen Veranlagungen beantragen. Das Urteil
erging am 27. Juni 2006, wurde ausgefertigt am 21. September 2006
und trägt das Aktenzeichen IX R 77/01. Eine Kopie des Urteils
kann bei der Geschäftsstelle der VdO in München oder beim
Justitiariat in Köln angefordert werden.
Dass die für die auf NV Bühne beschäftigten Mitglieder
geleisteten Pflichtbeiträge der Arbeitgeber zur VddB steuerfrei
sind, die Pflichtbeiträge der Arbeitgeber zur Versorgungsanstalt
der deutschen Kulturorchester (VddKO) jedoch nicht, begründet
sich damit, dass die Pflichtversicherung der Bühnenkünstler
auf Tarifordnung und Satzung der VddB basiert, die der Musiker jedoch
auf Tarifvertrag.
Einnahmen bei künstlerischer Nebentätigkeit: Verfahren
ruht
In der Regel anerkennen die Finanzämter Einnahmen aus Aushilfstätigkeiten
von Opernchorsängerinnen und -sängern als gemäß
§ 3 Nr. 26 EStG bis zu einer Höhe von 1.840 Euro pro Jahr
steuerfrei zu stellende Einnahme aus künstlerischer Nebentätigkeit.
Für VdO-Mitglieder, deren zuständige Finanzämter
diese Anerkennung verweigerten, hat die VdO ein finanzgerichtliches
Verfahren angestrengt. Das Hessische Finanzgericht hat in dieser
Sache nunmehr das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da „eine
im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhaltsproblematik“
beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 21/06 anhängig
sei. Das von der VdO angestrengte Verfahren trägt beim Hessischen
Finanzgericht das Aktenzeichen 12 K 1217/04.
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