Sozialbeiträge ohne Gegenleistung verfassungswidrig
Die deutschen Sozialkassen (die gesetzliche Renten-, Kranken-
und Arbeitslosenversicherung) nehmen jährlich etwa 25 bis 30
Milliarden Mark an Beiträgen aus sogenannten Einmalzahlungen
(zum Beispiel Weihnachts-, Urlaubsgeld) ein. Gegenleistungen gibt
es aber nur bei der Rentenversicherung, weil hier das gesamte Jahreseinkommen
berücksichtigt wird. Beim Arbeitslosengeld, bei der Arbeitslosenhilfe,
beim Kranken- und Übergangsgeld hingegen wirken diese Beiträge
sich nicht aus.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1995 Abhilfe gefordert,
ohne dass die Bundesregierung gehorchte. Zehn Sozialgerichte monierten
dies, so dass erneut der Weg zum höchsten deutschen Gericht
frei war.
Am 24. Mai 2000 stellte es erneut fest, dass die entsprechenden
gesetzlichen Vorschriften, wonach bei der Berechnung von kurzfristigen
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Krankengeld Beiträge
zur Sozialversicherung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht
berücksichtigt werden, mit dem Grundgesetz unvereinbar seien
(AZ.: 1 BfL 1/98 u.a.). Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf,
bis Ende Juni 2001 eine verfassungsgemäße Rechtslage
herzustellen entweder durch Entlastungen auf der Beitragsseite
oder durch Berücksichtigung dieser Beiträge auf der Leistungsseite.
Unbefriedigend an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ist, dass es sich gegen eine generelle Rückerstattung der
verfassungswidrig seit 1995 erhobenen Beiträge entschieden
hat. Eine pauschale Nachzahlung sollen, so die Karlsruher Richter,
nur jene erhalten, die gegen Leistungsbescheide nach dem 1. Januar
1997 Klage erhoben haben, über die noch nicht bestandskräftig
entschieden ist.
Die Regelung dieser Altfälle ist kompliziert. Betroffene
VdO-Mitglieder, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 24. Mai
2000 kurzfristige Lohnersatzleistungen bezogen haben, holen bitte
nähere Auskünfte beim VdO-Justiariat in Köln oder
bei den Bezirksgeschäftsstellen der DAG ein.
Die mit Rechtsschutz der VdO oder der DAG bei den Sozialgerichten
eingereichten Klagen auf Beitragsrückerstattung sind mit der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussichtslos geworden.
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