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„Jugend musiziert“ vokal Erfahrungen mit dem Gesang im Wettbewerb
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Alles, was Recht ist
Tarifabschluss 2000: Für öffentlichen Dienst – und Bühnen
Sozialbeiträge ohne Gegenleistung verfassungswidrig
Finanzgerichte lassen sich viel Zeit
Klagen gegen Mini-Erhöhung der Renten
Urhebervertragsgesetz umkämpft
Bundesverfassungsgericht fordert Gleichbehandlung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Finanzgerichte lassen sich viel Zeit
Zu der Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge zur Pflichtversicherung der Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen einkommensteuerpflichtig sind, zu der mit Rechtsschutz der VdO mehrere Dutzend Klagen anhängig gemacht wurden, ist bisher immer noch kein Urteil ergangen. Die eingereichten Klagen beziehen sich auf Einkommensteuer-Bescheide aus den Jahren 1997 und 1998. Gegen die jetzt ergehenden Bescheide für 1999 muss, soweit sie die Arbeitgeberbeiträge der Steuer unterwerfen, wiederum Einspruch eingelegt werden.

Klagen gegen Mini-Erhöhung der Renten
Die Anpassung der Renten an die Einkommensentwicklung ist im Jahr 2000 nicht erfolgt; der Gesetzgeber beschränkte sich bei der Apassung auf die Inflationsrate des Vorjahres (0,6 Prozent). Umstritten ist die Verfassungsmäßigkeit dieses Vorgehens.
Der Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner (VdK) stellt sie in Frage. So auch die DAG, deren für Sozialpolitik zuständiges Vorstandsmitglied, Lutz Freitag, gute Chancen für entsprechende Klagen sieht: „Wir bezweifeln, dass die Inflationsanpassung im Einklang mit dem Grundgesetz steht.“ Er empfiehlt, bei den Rentenversicherungsträgern, also bei der BfA Widerspruch einzulegen. Widerspruchsformulare halten die Geschäftsstellen der DAG und auch die VdO bereit. Die BfA beabsichtigt, ein Musterverfahren einzuleiten.

Urhebervertragsgesetz umkämpft
Der im Auftrag des Bundesjustizministeriums von fünf namhaften Wissenschaftlern erstellte „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ ( „O&T“, 3/2000, S. 33) löste bei Veranstaltern, Verwertern und Produzenten heftigen Widerspruch aus. Die Kritik der audiovisuellen Produzenten gipfelt in der Behauptung, seine Realisierung bedeute das „Ende der Film- und Fernsehproduktion in Deutschland.“ Dabei soll das Gesetz nur die Selbstverständlichkeit sichern, dass Urheber und ausübende Künstler bei Verhandlungen nicht regelmäßig als der schwächere Vertragspartner auftreten müssen. Die Bundesministerin der Justiz, Professor Dr. Herta Däubler-Gmelin, holt in Anhörungen und Gesprächen die Meinungen und Argumente aller Betroffenen persönlich ein. Am 7. Juli 2000 nahm sie an der Sitzung des Verwaltungsrates der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in Berlin teil.

Bundesverfassungsgericht fordert Gleichbehandlung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das ist komplizierte Versicherungs-Arithmetik: Rentner, die seit dem ersten Januar 1994 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, sind nur dann in der (deutlich günstigeren) Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren.

Das bedeutet: All jene, die mehr als 1/10 der zweiten Hälfte des Erwerbstätigkeitszeitraums wegen Überschreitung der Jahresverdienstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) gar nicht oder freiwillig versichert waren, können nach Stellung des Rentenantrags sich nur privat krankenversichern oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sein.

Die private Krankenversicherung für Rentner ist nicht nur in der Regel sehr teuer, sondern auch mit Risiko-Ausschlüssen beziehungsweise Risiko-Zuschlägen behaftet.
Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Rentner jedoch mit höheren Beiträgen belastet, sobald sie neben ihrer Rente noch weitere Einkommen haben.

Diese seit 1994 bestehende gesetzliche Regelung (§ 5 Sozialgesetzbuch V) hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 15. März 2000 für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen: 1 Bvl 16/96 und andere). Es hat dem Gesetzgeber auferlegt, spätestens bis zum 31. März 2002 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Die bisherige verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, die neben anderen Gewerkschaften das Urteil erstritten hat, begrüßte einerseits das ihre Rechtsmeinung bestätigende Urteil, kritisierte andererseits, dass es nur „einen Reparaturauftrag“ an den Gesetzgeber enthalte und die verfassungswidrigen Beitragszahlungen an die gesetzlichen Krankenkassen bis zum März des Jahres 2002 dulde.

Die VdO empfiehlt, bei Rentenantragstellung nach dem 15. März 2000, im Fall der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf der bisherigen gesetzlichen Grundlage, die mit höheren Beiträgen verbunden ist, vorsorglich gegen die Festsetzung des Beitrages Widerspruch einzulegen.

 

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