|
Jubiläumsgeld
steuerpflichtig
Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder erhalten künftig
nach § 31 NV Chor/Tanz, bisher nach § 15 NV Chor, §
17 NV Tanz Jubiläumszuwendungen. Rückwirkend ab
01.01.1999 hat das Steuerentlastungsgesetz vom März 1999 die
Steuerfreiheit von Jubiläumszahlungen aufgehoben.
In einer Art Ausgleich dafür ist in Abschnitt 70
III der Lohnsteuerrichtlinien 1999 folgende Nr. 12 eingefügt
worden: Nicht zum Arbeitslohn gehören übliche Sachleistungen
des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts-
oder Funktionswechsels, der Ehrung eines einzelnen Jubilars oder
der Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers; betragen die Aufwendungen
des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als DM 200,-
je teilnehmende Person, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn
des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.
Alle
Jahre wieder...
Die strittige, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorliegende
Frage, ob die von Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld,
Zuwendung und ähnliches einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge
die adäquate Gegenleistung bei der Berechnung zum Beispiel
der Arbeitslosenunterstützung erfahren, veranlasst vor allem
die Boulevardpresse, jeweils zum Jahresende populistische Aktionen
zu starten, die den Eindruck erwecken, als müsse eine Erstattung
dieser Beiträge vorsorglich beantragt werden.
Alles dummes Zeug. Sollte das Gericht unwahrscheinlicherweise
eine Rückzahlung fordern, würden die gesetzlichen
Krankenkassen die Erstattung der entsprechenden Beitragsanteile
seit 1997 von sich aus vornehmen.
Wer
nicht kommt zur rechten Zeit
Dass witterungsbedingte Verspätungen des Arbeitsbeginns zu
Lasten des Arbeitnehmers gehen, ist jüngst wieder von mehreren
Gerichten bestätigt worden. Das Zeitrisiko auf dem Weg zum
Arbeitsplatz hat der Arbeitnehmer zu tragen. Aber auch schwerwiegende
familiäre Probleme entbinden ihn nicht von der Pflicht zum
pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz. Das hessische Landesarbeitsgericht
bestätigte die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich
morgens regelmäßig um sein krankes Kind kümmern
musste und deshalb häufig, oft sogar erheblich zu spät
zur Arbeit kam, und das auch noch nach zwei schriftlichen Abmahnungen.
Laut Urteil hätte von dem Arbeitnehmer zumindest verlangt werden
können, zu erwartende Verspätungen rechtzeitig telefonisch
dem Arbeitgeber anzuzeigen, was auch nach den Abmahnungen nicht
geschehen sei. Deshalb sei die häufige Unpünktlichkeit
als unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz zu werten
und rechtfertige die Kündigung (AZ.: 9 Sa 901/99).
Nur
86,5 Prozent für Ost-Beamte
Zwei in Niedersachsen ausgebildete, dann in Sachsen-Anhalt arbeitende
Beamte wollten gerichtlich feststellen lassen, dass ihre niedrigere
Besoldung in Höhe von 86,5 Prozent der West-Gehälter verfassungswidrig
sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Besoldung
rechtfertige sich aus den noch fortbestehenden erheblichen
Unterschieden der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
in den alten und neuen Bundesländern (AZ.: BVerwG 2 C 6.99
und 2 C 12.99).
Beiträge
zur Rentenversicherung gesunken
Die Beitragssätze sinken im Jahr 2000 von 19,5 auf 19,3 Prozent,
das heißt von je 1.000 Mark Bruttoverdienst wird ab dem 1.
Januar 2000 ein Beitrag von monatlich 193 Mark statt bisher 195
Mark fällig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren je zur
Hälfte von dieser Beitragssenkung. Im Gegenzug wird ab 1. Januar
2000 die Steuer auf Kraftstoffe um weitere 6 Pfennige je Liter,
die Stromsteuer um 0,5 Pfennige je Kilowattstunde jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer angehoben. Erhöhungen
im gleichen Umfang sind für die Jahre 2001 und 2002 bereits
beschlossen; voraussichtlich wird auch der Rentenbeitragssatz dann
weiter sinken.
Bemessungsgrenzen
für die Sozialbeiträge
Die vom 1. Januar 2000 an geltenden Bemessungsgrenzen für die
Sozialbeiträge liegen in Westdeutschland höher, in Ostdeutschland
niedriger als im Jahr 1999. Im Westen steigt die Beitragsbemessungsgrenze
für die Renten- und Arbeitslosenversicherung um 100 auf 8.600
Mark monatlich, für die Kranken- und Pflegeversicherung um
75 auf 6.450 Mark; im Osten sinken die entsprechenden Bemessungsgrenzen
von 7.200 auf 7.100 Mark beziehungsweise von 5.400 auf 5.325 Mark.
Die Beitragsbemessungsgrenze bei der Versorgungsanstalt der deutschen
Bühnen beträgt im Jahr 2000 8.600 Mark.
Arbeitsamt
darf Künstlern selbständige Tätigkeiten vermitteln
Arbeitsämter, also auch die ZBF, dürfen Künstlern
auch Tätigkeiten vermitteln, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
stattfinden oder in ein solches einmünden. So entschieden die
Richter des Bundessozialgerichts (Az.: B 11 AL 45/98).
|