Erstmals Anspruch auf Teilzeitarbeit
Erstmalig hat eine künstlerisch Beschäftigte eines Theaters
höchstgerichtlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit durchgesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied mit Urteil vom 27.
April 2004 (AZ: 9 AZR 522/03), dass die klagende Orchestermusikerin
der Bayerischen Staatsoper wie jeder andere Arbeitnehmer das Recht
habe, ihre Arbeitszeit zu verringern. Zur Begründung seiner
Entscheidung verwies das Gericht auf den geltenden Tarifvertrag,
der Teilzeitarbeit ausdrücklich zulasse, sofern nicht mehr
als 15 Prozent der Planstellen eines Orchesters betroffen seien.
Außerdem sei kein Organisationskonzept vorgelegt worden, das
die Ablehnung des Teilzeitantrags rechtfertige.
Die Orchestermusikerin hatte nach Ablauf ihrer Elternzeit eine
halbe Stelle beantragt. Die Staatsoper lehnte dies ab, da mit einer
Teilzeitbesetzung der Bratschenstelle der Betrieb des Bayerischen
Staatsorchesters beeinträchtigt werde. Eine regelmäßige
Teilnahem an den Proben und Vorstellungen sei unverzichtbar.
Ortszuschlag bei Lebenspartnerschaft
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ortszuschlagsberechtigte
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, also auch Opernchor-
und Tanzgruppenmitglieder sowie Orchestermusiker, bei einer Eingetragenen
Lebenspartnerschaft Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 nach
dem BAT (Verheiratete ohne Kinder) haben (AZ: 6 AZR 101/03).
Keine Verkürzung der Elternzeit
Teilt eine Beschäftigte ihrem Arbeitgeber mit, sie werde
nach der Geburt ihres Kindes die ihr maximal zustehenden drei Jahre
Elternzeit nehmen, so kann sie nicht nach Ablauf eines halben Jahres
verlangen, „in Teilzeit“ wieder zu arbeiten. Das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (AZ: 3 Sa 44/03) entschied, dass der Arbeitsplatz
der Mutter ihr jedenfalls dann bis zum Ablauf ihrer ursprünglich
geplanten Elternzeit verschlossen bleibt, wenn der Arbeitgeber für
diese drei Jahre eine Vertretung eingestellt hat.
Doppelte Haushaltsführung geltend machen
Nach dem Steueränderungsgesetz vom 15. Dezember 2003 können
erforderliche Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer
aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
entstehen, als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Nach dieser Neuregelung spielt es keine Rolle mehr, aus welchen
Gründen und wie lange die doppelte Haushaltsführung beibehalten
wird, die bisher geltende Zweijahresfrist wurde abgeschafft. Wichtig
ist nur, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem
er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist
und auch dort einen Wohnsitz hat. Die Neuregelung tritt rückwirkend
zum 1. Januar 2003 in Kraft, ist aber auch für alle noch nicht
bestandskräftigen Steuerfälle vor dem 1. Januar 2003 anzuwenden.
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
Wird ein Arbeitnehmer wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“
entlassen, stellt der Arbeitgeber aber kurz darauf einen anderen
Mitarbeiter ein, ohne dass sich an der betrieblichen Situation etwas
geändert hat, so ist die Kündigung unwirksam. Das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz entschied so (AZ: 6 Sa 971/03).
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