Auf
dem Weg zum Urhebervertragsrecht
Ein von fünf namhaften Urheberrechtsexperten erarbeiteter Entwurf
eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von
Urhebern und ausübenden Künstlern wurde am 22. Mai
2000 in Berlin der Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin
auf einer Pressekonferenz des Ministeriums übergeben (vgl.
hierzu das Editorial in Oper & Tanz, Ausgabe 1/2000).
Er sieht unter anderem die gesetzliche Sicherung des Anspruchs der
Autoren und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung
jeglicher Nutzung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen vor.
Däubler-Gmelin plant die gesetzgeberische Umsetzung der Vorschläge
für das nächste Jahr; sie begrüßte den Entwurf
ausdrücklich: Wer Kunst und Kultur für wichtig hält,
wird mit uns dafür sorgen müssen, dass kreative Arbeit
auch ihren angemessenen Lohn findet.
Die Gewerkschaften und andere Organisationen, die Interessen der
Urheber und der ausübenden Künstler vertreten, darunter
auch DOV und VdO, haben mit Sitz in Berlin eine Initiative
zur Reform des Urhebervertragsrechts gegründet, die sich
zum Ziel gesetzt hat, das Gesetzgebungsverfahren konstruktiv und
kritisch zu begleiten.
Tarifbindung
bleibt
Ein Unternehmen bleibt auch dann tarifgebunden, wenn es aus einem
Arbeitgeberverband (zum Beispiel dem Deutschen Bühnenverein
oder der VkA) austritt. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
in Erfurt muss das Unternehmen Änderungen des Tarifvertrages,
die nach seinem Verbandsaustritt vereinbart werden, zwar nicht übernehmen,
die alte Fassung des Tarifvertrags wirke jedoch nach (AZ: BAG 4
AZR 363/99).
Ballungsraumzulage
München
Der Bayerische Landtag hat mit den Stimmen von CSU und SPD am 18.
Mai 2000 beschlossen, die sogenannte Ballungsraumzulage auch ab
2001 weiter zu zahlen. Sie beträgt monatlich 150 Mark (zuzüglich
40 Mark für jedes Kind) und wird an Beamte, Angestellte und
Arbeiter des Freistaates in den unteren Besoldungs- und Gehaltsgruppen
gezahlt, um die höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum
München auszugleichen.
Kündigungen
gelten nur noch schriftlich
Künftig reicht es für eine wirksame Kündigung nicht
mehr aus, wenn der Arbeitgeber auch vor Zeugen den
Arbeitnehmer barsch wissen lässt, er brauche nicht mehr zu
erscheinen und solle bleiben, wo der Pfeffer wächst.Nach dem
zum 1. Mai in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz
ist Schriftform mit zwingend eigener Unterschrift für Beendigungs-
und Aufhebungsverträge, ferner für Änderungskündigungen
und für den Abschluss von befristeten Verträgen gefordert.
Den mündlich geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag
gibt es hinfort nicht mehr.
CD-Brenner:
Urheber- abgabepflichtig
Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
hat am 5. Mai 2000 festgelegt, dass CD-Brenner in die gesetzliche
Vergütungspflicht für privates Überspielen einzubeziehen
sind. Die beklagte Firma wurde verpflichtet, für jeden seit
dem 1. Februar 1998 verkauften CD-RW-Brenner eine Vergütung
in Höhe von 17 Mark an die Zentralstelle für private
Überspielungsrechte (ZPÜ) zu bezahlen. Die ZPÜ
ist die Inkassogesellschaft der deutschen Urheber- und Leistungsschutzverwertungsgesellschaften.
Kindergeld
bis zum 18. Geburtstag
Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass Kindergeld
bis zum 18. Geburtstag ohne Rücksicht auf Eigen-Einkünfte
des Kindes gezahlt werden muss (AZ: BFH-VI R 162/98, R 196/98, R
13/99 und R 19/99). Nach dem 18. Geburtstag besteht Anspruch auf
Kindergeld nur dann, wenn die Einkünfte des Jugendlichen 13.500
Mark im Jahr nicht übersteigen.
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