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Kulturpolitik
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Aber Alberich lebt Hans Mayers Dankrede zur Verleihung des Wilhelm Pitz-Preises
Unternehmen Theater Strukturänderungen beim Theater Regensburg

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Die Ring-Tetralogie in Stuttgart
Ring-Tetralogie in Chemnitz
„Ludwig II. – Sehnsucht nach dem Paradies“
Musiktheater bei der Münchener Biennale
„Distance to Eternity“ in Karlsruhe
Lombardi-Uraufführung in Leipzig
Leipziger Ballett-Tage im alten Gasometer
„I Puritani“an der Münchener Oper
Dresdner Opern-Projekt für den Nachwuchs

Service
Alles, was Recht ist
Buchrezension: „Fifty Contemporary Choreographers“
Neue Bücher, kurz vorgestellt

 

Auf dem Weg zum Urhebervertragsrecht
Ein von fünf namhaften Urheberrechtsexperten erarbeiteter „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ wurde am 22. Mai 2000 in Berlin der Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin auf einer Pressekonferenz des Ministeriums übergeben (vgl. hierzu das Editorial in „Oper & Tanz“, Ausgabe 1/2000). Er sieht unter anderem die gesetzliche Sicherung des Anspruchs der Autoren und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung jeglicher Nutzung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen vor.
Däubler-Gmelin plant die gesetzgeberische Umsetzung der Vorschläge für das nächste Jahr; sie begrüßte den Entwurf ausdrücklich: „Wer Kunst und Kultur für wichtig hält, wird mit uns dafür sorgen müssen, dass kreative Arbeit auch ihren angemessenen Lohn findet.“
Die Gewerkschaften und andere Organisationen, die Interessen der Urheber und der ausübenden Künstler vertreten, darunter auch DOV und VdO, haben mit Sitz in Berlin eine „Initiative zur Reform des Urhebervertragsrechts“ gegründet, die sich zum Ziel gesetzt hat, das Gesetzgebungsverfahren konstruktiv und kritisch zu begleiten.

Tarifbindung bleibt
Ein Unternehmen bleibt auch dann tarifgebunden, wenn es aus einem Arbeitgeberverband (zum Beispiel dem Deutschen Bühnenverein oder der VkA) austritt. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt muss das Unternehmen Änderungen des Tarifvertrages, die nach seinem Verbandsaustritt vereinbart werden, zwar nicht übernehmen, die alte Fassung des Tarifvertrags wirke jedoch nach (AZ: BAG 4 AZR 363/99).

Ballungsraumzulage München
Der Bayerische Landtag hat mit den Stimmen von CSU und SPD am 18. Mai 2000 beschlossen, die sogenannte Ballungsraumzulage auch ab 2001 weiter zu zahlen. Sie beträgt monatlich 150 Mark (zuzüglich 40 Mark für jedes Kind) und wird an Beamte, Angestellte und Arbeiter des Freistaates in den unteren Besoldungs- und Gehaltsgruppen gezahlt, um die höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München auszugleichen.

Kündigungen gelten nur noch schriftlich
Künftig reicht es für eine wirksame Kündigung nicht mehr aus, wenn der Arbeitgeber – auch vor Zeugen – den Arbeitnehmer barsch wissen lässt, er brauche nicht mehr zu erscheinen und solle bleiben, wo der Pfeffer wächst.Nach dem zum 1. Mai in Kraft getretenen „Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz“ ist Schriftform mit zwingend eigener Unterschrift für Beendigungs- und Aufhebungsverträge, ferner für Änderungskündigungen und für den Abschluss von befristeten Verträgen gefordert. Den „mündlich geschlossenen“ befristeten Arbeitsvertrag gibt es hinfort nicht mehr.

CD-Brenner: Urheber- abgabepflichtig
Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt in München hat am 5. Mai 2000 festgelegt, dass CD-Brenner in die gesetzliche Vergütungspflicht für privates Überspielen einzubeziehen sind. Die beklagte Firma wurde verpflichtet, für jeden seit dem 1. Februar 1998 verkauften CD-RW-Brenner eine Vergütung in Höhe von 17 Mark an die „Zentralstelle für private Überspielungsrechte“ (ZPÜ) zu bezahlen. Die ZPÜ ist die Inkassogesellschaft der deutschen Urheber- und Leistungsschutzverwertungsgesellschaften.

Kindergeld bis zum 18. Geburtstag
Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass Kindergeld bis zum 18. Geburtstag ohne Rücksicht auf Eigen-Einkünfte des Kindes gezahlt werden muss (AZ: BFH-VI R 162/98, R 196/98, R 13/99 und R 19/99). Nach dem 18. Geburtstag besteht Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Einkünfte des Jugendlichen 13.500 Mark im Jahr nicht übersteigen.

 

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