
Zur Pendlerpauschale trotz
BFH-Urteil nichts Neues
Seit Jahren manipulieren die Bundesregierungen, seien sie rot-grün
oder schwarz-rot, an der steuerlichen Abzugsfähigkeit der
Kosten herum, die den Arbeitnehmern durch die berufsbedingten Fahrten
zwischen Wohnort und Arbeitsstätte entstehen. Mehrfachfahrten
bei geteiltem Dienst wurden nicht mehr anerkannt, die tatsächlichen
Kosten wurden auf eine Kilometerpauschale verengt und – so
der dritte Streich – diese sollte erst ab dem 21. Entfernungskilometer
steuerlich anerkannt werden. Das Ziel all dieser Maßnahmen
war deutlich erkennbar: Der hoch verschuldete Staatshaushalt sollte
zu Lasten der Arbeitnehmer durch schrittweisen Abbau dieser „Steuer-Subvention“ konsolidiert
werden. Immerhin „sparen“ die Staatskassen mit Hilfe
dieser Gesetzesmanöver alljährlich rund 2,5 Milliarden
Euro.
Ü
ber die seither von den durch die Kürzungen betroffenen Arbeitnehmern
vor den Finanzgerichten angestrengten Verfahren, an denen auch
VdO-Mitglieder mit Rechtsschutz ihrer Gewerkschaft beteiligt sind,
hat „Oper & Tanz“ ausführlich berichtet. Das
jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2008 (Aktenzeichen
VI R 17/07 und VI R 27/07), das die gekürzte Entfernungspauschale
für nicht mit der Verfassung vereinbar hält, ist zwar
in seiner Argumentation überzeugend und hilfreich, beendet
den Rechtsstreit aber keineswegs. Der Bundesfinanzhof hat in zwei
Berufungsverfahren lediglich die Klagen von Betroffenen, die erfolglos
vor den Finanzgerichten geklagt hatten, zur endgültigen Entscheidung
an das Bundesverfassungsgericht verwiesen, dem vergleichbarer Sachverhalt
ohnehin schon vorliegt. Mit einer Entscheidung wird im Lauf dieses
Jahres gerechnet. Zum in der Tagespresse ausgebrochenen Jubel,
wonach 15 Millionen Steuerzahler auf mehr Geld hoffen dürften,
besteht also wenig Anlass.
Der Bundesfinanzhof begründete seinen Beschluss vom 23. Januar
2008 zweigleisig: Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sei rein beruflich veranlasst; die Bürger müssten diese
Kosten, da sie die Berufsausübung ermöglichten, daher
voll von der Steuer absetzen können. Auch das vom Bundesfinanzminister
vertretene „Werktorprinzip“, wonach Steuerpflicht und
daher auch Steuerminderung erst „nach Durchschreiten des
Werkstor“ beginne, rechtfertige die derzeitige Regelung nicht,
da die 21-Kilometer-Regelung eine Ungleichbehandlung darstelle
und da auch andere Mobilitätskosten wie zum Beispiel die Mieten
für eine beruflich bedingte Zweitwohnung steuerlich absetzbar
seien. In schöner Deutlichkeit formulierte der Vorsitzende
Richter des VI. Senats des Bundesfinanzhofs, Hans-Joachim Kanzler: „Die
Haushaltskon-solidierung ist kein Grund für diese Ungleichbehandlung.“ Das
Bundesfinanzministerium aber schaltete auf stur: Man habe keinen
Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Pauschale zu
zweifeln. Und bis zum Entscheid des Bundesverfassungsgerichts blieben
alle Steuerbescheide bezüglich der Pendlerpauschale vorläufig.
Bedauerlicherweise bleibt also alles so, wie „Oper & Tanz“ es
in Ausgabe 5/07 (S. 30) berichtet hatte. Handeln sollte nur derjenige,
dessen Forderung, einen auch die ersten 20 Kilometer erfassenden
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, vom Finanzamt
abgelehnt wird; er sollte sofort schriftlich oder zu Protokoll
Einspruch einlegen. Gagen-Tarifgespräche ab 31. Januar
Wie bereits in „Oper & Tanz“ Ausgabe 6/07 angekündigt
(s. dort S. 28) beginnen die Tarifgespräche der Künstlergewerkschaften
VdO und GDBA mit dem Deutschen Bühnenverein über die
im Jahr 2008 anstehenden Gagenerhöhungen am 31. Januar in
München. Der Bundestarifausschuss wird die Ortsdelegierten
rechtzeitig und umfassend über den Gesprächsverlauf unterrichten.
Schadensersatz für Betriebsräte
Nach seiner Wahl in den Betriebsrat war ein Arbeitnehmer nicht
mehr zu den bis dahin von ihm geleisteten sondervergütungspflichtigen
zusätzlichen Aufgaben herangezogen worden, was zu einer
Gehaltsminderung führte. Das Hessische Landesarbeitsgericht
(AZ: 12 Sa 387/05) sprach ihm entsprechenden Schadensersatz zu;
Arbeitnehmer dürften nicht wegen ihres ehrenamtlichen Engagements
im Betriebsrat benachteiligt werden.
Keine SMS-Kündigung
„Heute“ sei der letzte Arbeitstag, antwortete ein
Arbeitgeber per SMS auf eine entsprechende, ebenfalls per SMS gestellte
Frage
eines Arbeitnehmers. Dieser Vorgang stelle keine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dar, entschied das Landesarbeitsgericht
Hamm (AZ: 10 Sa 51/07), da diese „Kündigung“ nicht „schriftlich“ und
nicht „mit eigenhändiger Unterzeichnung“ vorgenommen
wurde.
Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
Mit Urteil vom 18. April 2007 (AZ: XI R 21/06) hatte der Bundesfinanzhof
entschieden, ein regelmäßig und in erheblichem Umfang
als Statist in Opernaufführungen beschäftigter Beamter
sei nebenberuflicher Künstler. Mit seinen Leistungen bewege
er sich im Rahmen des künstlerischen Genres „Darsteller“ und
nehme nicht nur eine mechanische Funktion als „menschliche
Requisite“ wahr. Demzufolge blieben seine Einnahmen aus
dieser Tätigkeit bis zur Höhe von DM 3.600 (heute Euro
1.840) gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
Das von der VdO anhängig gemachte parallele, die entsprechende
Steuerfreiheit bei Aushilfstätigkeiten gem. § 40 Abs.
2 NV Bühne betreffende Verfahren war angesichts „der
im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhaltsproblematik“ damit
erledigt: Das Finanzamt Darmstadt räumte dem VdO-Mitglied
die geforderte Steuerbefreiung ein.
Vertragsbefristung muss begründet sein
Die Befristung eines Arbeitsvertrages, in dem der Grund für
die Befristung nicht oder unzutreffend genannt ist, ist als rechtswidrig
und damit unbefristet zu werten, entschied das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz (AZ: 2 SA 793/06). Eine Arbeitnehmerin hatte geltend
gemacht, sie habe völlig andere Aufgaben wahrnehmen müssen
als die Arbeitnehmerin, die sie – begründet mit deren
Elternzeit – befristet zu vertreten hatte.
Bei Vergleich keine Sperrfrist
Ein Arbeitgeber hatte einem langjährig Beschäftigten
außerordentlich gekündigt. Nachdem dieser Kündigungsschutz-Klage
erhoben hatte, kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich:
Der Arbeitnehmer kündigte von sich aus und bekam eine Abfindung.
Daraufhin verhängte die Arbeitsagentur eine Sperrfrist. Der
Arbeitnehmer klagte dagegen und das Bundessozialgericht entschied
zu seinen Gunsten (AZ: B 11a AL 51/06 R): „Es kann einem
Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung
vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage
zurücknimmt oder einen Vergleich schließt.“
Ehe- und Lebenspartner
Homosexuelle Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
leben, haben keinen Anspruch auf eine Zulage für Verheiratete,
entschied das Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvR 855/06). Es
lehnte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde einer Beamtin
mit der Begründung ab, der besondere, im Grundgesetz verankerte
Schutz der Ehe berechtige den Gesetzgeber, die Ehe gegenüber
anderen Partnerschaftsformen zu begünstigen.
Ein vergleichbarer, Versorgungsansprüche betreffender Fall
liegt dem Europäischen Gerichtshof vor. Der Generalstaatsanwalt
hat dort für die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
plädiert. Das Urteil des EuGH wird noch in diesem Jahr erwartet.
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