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VdO-Nachrichten

Kleines Rechte-1×1

Um ein Bühnenwerk aufzuführen, sind zuvor die erforderlichen Aufführungsrechte der Autoren zu klären; in der Regel erfolgt dies über den von diesen beauftragten Verlag. Um eine solche Aufführung aufzuzeichnen und/oder medial zu nutzen, bedarf es zusätzlich des Erwerbs der jeweiligen Nutzungsrechte von allen an der Aufführung künstlerisch Beteiligten – im Falle von Kollektiven (insb. Chor, Orchester, Tanzgruppe) gesetzlich vertreten durch ihre gewählten Vorstände. Natürlich ist ein wesentlicher Aspekt dieser Notwendigkeit die Möglichkeit, die Einräumung der jeweiligen Rechte von einer angemessenen Vergütung abhängig zu machen.

Teilweise ist diese Rechteübertragung bereits im NV Bühne geregelt: Gemäß § 8 räumen die nach diesem Tarifvertrag Beschäftigten dem Theater Nutzungsrechte zu „Funkzwecken“ (einschließlich – und insoweit strukturell widersprüchlich – ausschnittsweiser download-Angebote), zu näher definierten „theatereigenen“ Zwecken sowie zur zeitgleichen Wiedergabe über Bildschirme u. ä und Lautsprecher ein. Die Abgeltung dieser Rechte ist dann – für die einzelnen Berechtigtengruppen individuell – in den §§ 59, 68, 80 und 93 geregelt. Danach ist grundsätzlich jedenfalls die Nutzung für „Funkzwecke“ angemessen gesondert zu vergüten, und zwar einschließlich gesonderter Wiederholungsvergütungen. Alle sonstigen Nutzungsrechte, also insbesondere die zur kommerziellen Vervielfältigung und Verbreitung (z.B. CD, DVD, BluRay), zur Vorführung in Kinos sowie zur nicht-linearen Internet-Nutzung müssen durch das Theater oder den jeweiligen Anbieter von allen beteiligten Künstlern separat erworben werden. Über allem steht dabei der zwingende Grundsatz des deutschen Urheberrechts, dass jegliche Nutzung von Werken und Darbietungen einen Anspruch des Künstlers auf angemessene Vergütung auslöst.

Soweit die Theorie. Die Praxis sieht leider anders aus: Sendeunternehmen, namentlich die der ARD, erpressen die Theater, indem sie deren Produktionen überhaupt nur noch senden, wenn dafür keine Vergütungen verlangt werden. Dies geben die Theater dann in der Regel als „angemessene Vergütung“ an ihre Beschäftigten weiter. Auch die rechtlich als Sendevorgang zu qualifizierenden und damit unter die Vergütungsvorschriften des NV Bühne fallenden „Live-Streams“ der Theater, etwa der Bayerischen Staatsoper, erfolgen zwar als solche legal, aber unter Verstoß gegen die zwingenden tariflichen Vergütungsvorschriften.

Noch düsterer sieht es im Bereich „on demand“ aus, also da, wo Inhalte im Internet zum Abruf durch den Nutzer bereitgestellt werden. Die Theater selbst nutzen dieses Medium auf ihren Internet-Seiten bislang weitgehend nur im Wege der Einstellung von Trailern mit relativ kurzen Ausschnitten aus Aufführungen – als theatereigene bzw. Werbe-Zwecke vom Tarifvertrag gedeckt. Darüber hinaus gibt es aber – leider teilweise von den Theatern gedeckt, wie etwa im Falle von Aufführungen der Hamburgischen Staatsoper auf der ARTE-website – diverse illegale Einstellungen ganzer Produktionen oder großer Teile davon auf diversen Internet-Portalen, z.B. youtube. Hier besteht dringender rechtlicher Handlungsbedarf.

Tarifverhandlungen zu diesem Thema gibt es seit Jahren. Sie wurden lange dadurch blockiert, dass der Bühnenverein die Rechte dauerhaft unentgeltlich übertragen haben wollte. Inzwischen gibt es vermittelnde Ideen. Die Verhandlungen werden für Bühnenkünstler und Orchester gemeinsam geführt. Ein viel größeres Thema ist jedoch die generelle Vergütungspflicht der online-Nutzung von Werken und Darbietungen, die dann letztlich, in welcher Form auch immer, auch Plattform-Betreiber treffen würde. Dieses Thema ist auf europäischer Ebene gerade Teil der abschließenden immer noch kontroversen Diskussionen zu einer EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der digitalen Welt. Leider hat sich – entgegen einer Intervention der VdO – auf deutscher Seite der Deutsche Kulturrat auf die Seite derer geschlagen, die eine solche Vergütungspflicht ablehnen.

Ungeachtet der geschilderten Normsetzungs-Bestrebungen wird es noch viel Arbeit für alle Beteiligten sein, einerseits eine breite Internet-Nutzung des von den Theatern und ihren Künstlern geschaffenen „content“, andererseits eine angemessen Vergütung der daran Beteiligten zu ermöglichen.

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