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Kulturpolitik
Brennpunkt
Zur Situation deutscher Theater und Orchester
Corona macht´s nötig: Kurzarbeit an deutschen Theatern
Nachdem im März/April dieses Jahres die Theater ihren Proben- und Vorstellungsbetrieb aufgrund behördlicher Verordnungen quasi über Nacht praktisch vollständig einstellen mussten, sprossen an vielen Standorten Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit wie Pilze aus dem Boden – häufig undurchdacht und unter Missachtung der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Um hier ordnend einzugreifen, haben die Künstlergewerkschaften VdO, GDBA und DOV und der Deutsche Bühnenverein im Rekordtempo auf das Jahr 2020 befristete Tarifverträge zur Regelung der Kurzarbeit im künstlerischen Bereich, zunächst für die TVöD-Häuser, mittlerweile auch für die Stiftung Oper in Berlin, das brandenburgische Staatstheater Cottbus und – ausgehandelt, aber noch nicht unterschrieben – die Bayerischen Staatstheater erarbeitet.
Diese Tarifverträge lehnen sich an diejenigen für den (nichtkünstlerischen) öffentlichen Dienst der jeweiligen Tarifbereiche an, enthalten jedoch neben sonstigen positiven Abweichungen, etwa im Bereich der Aufstockungsbeträge und der Anwendbarkeit günstigerer Betriebsvereinbarungen, spezifische Regelungen für die künstlerischen Arbeitsverhältnisse, insbesondere im Bereich der so genannten Restarbeitszeit. So darf diese – selbst bei vollständiger Einstellung des Vorstellungs- und Probenbetriebs – für darstellende Bühnenkünstler nicht auf Null gesetzt werden, sondern muss der Notwendigkeit Rechnung tragen, individuell die persönliche künstlerische Leistungsfähigkeit zu erhalten. Hierfür sind bei Bühnenkünstlern verbindlich in der Regel mindestens 20% Restarbeitszeit anzusetzen.
Dabei stellt sich – ebenso wie im Falle einer partiellen Aufnahme des Proben- und/oder Veranstaltungsbetriebs – das Problem, dass im NV Bühne (mit Ausnahme des Bereichs Technik) keine quantifizierte Regelarbeitszeit definiert ist. Dies führt dazu, dass einige Theater, um einen möglichst großen Teil ihrer Vergütungszahlungen als Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet zu bekommen, die Restarbeitszeit, auch unter Verweis auf die hohen Aufstockungsbeträge, entweder ignorieren oder, insbesondere durch Ansatz imaginärer Regelarbeitszeiten von 40 oder gar 48 Stunden, künstlich kleinzurechnen versuchen.
Dies ist – abgesehen davon, dass bei einem solchen Vorgehen auch der Straftatbestand des Subventions-Betruges im Raum steht – tarifpolitisch mehr als bedenklich: Das Thema „Arbeitszeit bei künstlerischen Tätigkeiten“ ist seit geraumer Zeit ein ebenso intensiver wie delikater Gegenstand der Verhandlungen zur Weiterentwicklung des NV Bühne. Diese Verhandlungen werden durch präjudizierendes Verhalten aus Anlass einer absoluten Sondersituation empfindlich gestört – mit gravierenden negativen Auswirkungen nicht nur auf die Arbeitsbedingungen der künstlerisch Beschäftigten, sondern auch die künstlerische Arbeit an den Häusern selbst: Sollte es, nach Rückkehr zum Regelbetrieb, jenseits von den Tarifparteien erarbeiteter Vorgaben, zu weitläufigen Diskussionen darüber kommen, wer was wieviel muss, wird sich das notwendigerweise auf die Qualität der künstlerischen Ergebnisse auswirken, und das dann in einer Zeit, in der sich die Theater – wie schon jetzt absehbar ist – aufgrund der fiskalischen Langzeitwirkungen der Krise einem noch nicht gekannten Legitimationsdruck ausgesetzt sehen werden.
Die Künstlergewerkschaften haben sich unter Hintanstellung erheblicher, auch verfassungsrechtlicher, Bedenken dazu durchgerungen, den Weg zur Ermöglichung von Kurzarbeit an öffentlich finanzierten Theatern mitzugehen, um diesen die Möglichkeit zu geben, möglicherweise existenzbedrohende Einnahmeausfälle zu kompensieren. Selbst wenn man die zugegebenermaßen großzügigen Aufstockungsregelungen in den einzelnen Tarifverträgen berücksichtigt, ist diese Kompensation immer noch möglich, wenn man den in der Zeit des ausgesetzten oder eingeschränkten Betriebs anfallenden Arbeitsaufwand entsprechend den allgemeinen und besonderen Regeln berücksichtigt. Aus dem Instrument der Kurzarbeit darüber hinausgehende wirtschaftliche Vorteile ziehen zu wollen, ist ein Ansinnen, das mittelfristig gerade dem massiven Schaden zufügen wird, der es betreibt. Die wirklichen Verteilungskämpfe finden nicht jetzt, sondern erst in den kommenden Jahren statt.
Zugegeben: es ist unter den bereits beschriebenen Rahmenbedingungen nicht leicht, den arbeitszeitlichen Dokumentationspflichten im Rahmen der Berechnung von Kurzarbeitergeld im künstlerischen Bereich nachzukommen. Dies kann nur in einem konsensorientierten Austausch der Beteiligten vor Ort gelingen. Die VdO hat hierfür eine Handlungsanleitung erarbeitet, die auf dem gemeinsamen Verständnis der Tarifparteien zum TV Covid – NV Bühne beruht und Spielräume für die Bewertung atypischer Leistungen während der Krisenzeit offenhält. Diese Handlungsanleitung wurde allen Ortsdelegierten zugeleitet und ist auch für Betriebs- und Personalräte und Theaterleitungen zugänglich. Selbstverständlich sind wir nicht so vermessen zu glauben, den Stein der Weisen gefunden zu haben, sondern freuen uns über eine konstruktiv-kritische Auseinandersetzung.
Der Erhalt der einzigartigen deutschen Theaterlandschaft über die Krise hinaus ist das Ziel, das alle, die in dieser Landschaft künstlerische, wirtschaftliche oder politische Verantwortung tragen, einen sollte. Für interne Schachereien, auch wenn sie, wie teilweise nachweisbar, durch Druck von Rechtsträgerseite ausgelöst sind, ist die Lage viel zu ernst.
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